Norm
RATG §23 Abs5Rechtssatz
Wird eine nicht am Sitz des Gerichts wohnende Partei durch einen Anwalt vertreten, der seinen Sitz auch außerhalb des Sitzes des Gerichts hat, steht für Tagsatzungen der doppelte Einheitssatz unabhängig davon zu, ob der Sitz der Partei und der Sitz des Anwalts im selben Ort liegen, denn der Tatbestand, wonach die Tagsatzung „an einem Ort außerhalb des Sitzes der Kanzlei“ verrichtet wird, ist in beiden Fällen erfüllt (hier: Gerichtssitz Wien; Partei: Tamsweg; Anwalt: Stadt Salzburg).
Ggt: LG St. Pölten 4.10.2001, 36 R 335/01k, RSP000013.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2023:RW0001030Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023