RS OGH 1974/11/12 4Ob341/74, 7Ob614/77, 4Ob303/81, 9ObA54/98a, 10Ob59/12t, 9Ob51/13k, 7Ob200/18i, 7O

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Veröffentlicht am 12.11.1974
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Norm

ZPO §41 F2
RATG §23 Abs5

Rechtssatz

Mehrkosten, welche durch die Bestellung eines nicht am Sitz des Prozessgerichtes ansässigen Rechtsanwaltes entstehen, sind nur dann zu ersetzen, wenn die Partei selbst nicht am Gerichtsort wohnt, es sein denn, es liegen besondere Gründe für die Bestellung des auswärtigen Rechtsanwaltes durch die am Gerichtsort wohnhafte Partei vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0036203

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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