RS OGH 2014/3/28 16R36/14b, 1R171/18a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2014
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Norm

RAT TP 3A
RATG §23 Abs5

Rechtssatz

Für Leistungen des Rechtsanwalts nach TP 3A III RAT (Teilnahme eines Parteienvertreters an der Befundaufnahme durch Sachverständige über ausdrücklichen Auftrag des Gerichts) gebührt – unter den dort genannten Voraussetzungen - der doppelte Einheitssatz nach § 23 Abs 5 RATG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2014:RW0000765

Im RIS seit

02.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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