Norm: KO §70KO §71KO §183
Rechtssatz:
1. Die Bestimmung des § 183 KO („Gratiskonkurs") findet nur dann Anwendung, wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt. Bei Erlag eines ausreichenden Kostenvorschusses muss daher weder § 183 Abs 1 KO noch § 183 Abs 2 KO geprüft werden. 1. Die Bestimmung des Paragraph 183, KO („Gratiskonkurs") findet nur dann Anwendung, wenn es an ein... mehr lesen...
Norm: KO §70KO §71aKO §183
Rechtssatz:
§ 183 KO normiert eine Ausnahme des Kostendeckungsprinzips. Der Konkurs ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 183 KO zu eröffnen, wenn der Schuldner oder ein Dritter einen Kostenvorschuss erlegt. Paragraph 183, KO normiert eine Ausnahme des Kostendeckungsprinzips. Der Konkurs ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 183, KO zu eröffnen, wenn der Schuldner ... mehr lesen...
Norm: KO §70KO §173 Abs5
Rechtssatz: Der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren (§ 173 Abs 5 KO) begründet keine uferlose Nachforschungspflicht. Gerade das rasch und zügig zu durchmessende Eröffnungsstadium eignet sich nicht für ein umfangreiches, förmliches Beweisverfahren - sowohl Antragsteller als auch Schuldner haben ohne zu strenge Erfordernisse an das Beweismaß das (Nicht-)Bestehen einer Forderung und das Vorliegen der Zahl... mehr lesen...
Norm: ABGB §812 JN §75 KO §70KO §171 ABGB § 812 heute ABGB § 812 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015 ABGB § 812 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016 JN § 75 heute ... mehr lesen...
Norm: KO §70 ZPO §274 ZPO § 274 heute ZPO § 274 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz:
Das Vorbringen zur Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners kann auch durch namentlich (durch Angabe der Aktenzeichen) angeführte Exekutionsakten bescheinigt werden; der Vorlage von Abschriften des in Frage... mehr lesen...
Norm: IO §252 KO §70KO §71KO §176 G ZPO §504 IO § 252 heute IO § 252 gültig ab 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017 IO § 252 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 252 gültig von 01.0... mehr lesen...
Norm: KO §70KO §173 Abs5
Rechtssatz:
Ist der Konkursantrag offenbar unbegründet und mißbräuchlich gestellt, ist die Rechtsansicht des Konkursgerichtes, das Vorliegen von Konkurseröffnungsvoraussetzungen durch Erhebungen zu überprüfen, nicht mehr vertretbar.
Entscheidungstexte 1 Ob 7/91 Entscheidungstext OGH 24.04.1991 1 Ob 7/91 Veröff: SZ 64/45 = EvBl 1991/1... mehr lesen...
Norm: KO §70
Rechtssatz:
Der Antragsteller hat schon im Konkurseröffnungsantrag jene Tatsachen, aus welchen sich der Bestand der Forderung gegen den Antragsgegner und dessen Zahlungsunfähigkeit (bzw Überschuldung) ergeben, im Antrag anzuführen und die Beweismittel zu deren Glaubhaftmachung zu bezeichnen. Fehlt es offenbar an einer Rechtsschutzvoraussetzung, die der Gläubiger zu behaupten und zu beweisen hat, ist der Antrag sofort und ... mehr lesen...
Norm: KO §70KO idF IRÄG BGBl 1982/370 §71KO idF IRÄG BGBl 1982/370 §176 Abs2 H
Rechtssatz:
Der OGH ist auch in Konkurseröffnungsverfahren nur Rechtsinstanz und nicht auch Tatsacheninstanz.
Entscheidungstexte 5 Ob 303/86 Entscheidungstext OGH 11.02.1986 5 Ob 303/86 8 Ob 2325/96m Entscheidungstext OGH 23.05.1997 8... mehr lesen...
Norm: KO §66KO §69KO §70KO §173 Abs5KO §176 Abs2 H
Rechtssatz: Das Gericht hat, wenn sich - im Hinblick auf § 176 Abs 2 KO allenfalls auch erst im Rekursverfahren - Bedenken gegen das Zutreffen der Konkurseröffnungsvoraussetzungen, der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ergeben, auch bei Vorliegen eines Schuldnerantrags gemäß § 173 Abs 5 KO alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen... mehr lesen...
Norm: KO §48KO §70
Rechtssatz:
Selbst das volle Deckung versprechende Absonderungsrecht zugunsten einer gegen den Schuldner bestehenden Forderung nimmt dem Gläubiger nicht den Eröffnungsanspruch.
Entscheidungstexte 5 Ob 321/85 Entscheidungstext OGH 26.11.1985 5 Ob 321/85 5 Ob 334/86 Entscheidungstext OGH 11.1... mehr lesen...
Norm: KO §70KO §172 ZPO §11 A ZPO § 11 heute ZPO § 11 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz: Es gibt kein Konkursverfahren mit mehr als einem Gemeinschuldner und daher auch keine Streitgenossenschaft mehrerer Gemeinschuldner im Sinne der §§ 11 ff ZPO. E... mehr lesen...
Norm: KO §70 ZPO §11 A ZPO §187 ZPO § 11 heute ZPO § 11 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ZPO § 187 heute ZPO § 187 gültig ab 13.01.1922 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1921 ... mehr lesen...
Das Erstgericht hat den Konkurs über das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft Gebrüder H. und auch über das der beiden Gesellschafter Josef H. und Rudolf H. eröffnet. Das Rekursgericht hat den Eröffnungsbeschluß hinsichtlich des Vermögens der beiden Gesellschafter aufgehoben, weil es an einem Antrag auf Eröffnung des Konkurses fehle. Der Masseverwalter beantragt in seinem Revisionsrekurs die Wiederherstellung des Eröffnungsbeschlusses des Erstgerichtes. Der Oberste Gericht... mehr lesen...
Der Oberste Gerichtshof stellte die erstrichterlichen Beschlüsse wieder her. Rechtliche Beurteilung Begründung: Am Samstag, den 5. Juni 1948, überreichte der Kaufmann Johann V. bei dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, den Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens mit der Mitteilung, daß er überschuldet und zahlungsunfähig sei, daß die Pfandrechte zweier Gläubiger am 7. Juni 1948 rechtskräftig werden würden, die Eröffnung des Ausgleichsverfa... mehr lesen...