Norm
KO §70Rechtssatz
§ 183 KO normiert eine Ausnahme des Kostendeckungsprinzips. Der Konkurs ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 183 KO zu eröffnen, wenn der Schuldner oder ein Dritter einen Kostenvorschuss erlegt.Paragraph 183, KO normiert eine Ausnahme des Kostendeckungsprinzips. Der Konkurs ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 183, KO zu eröffnen, wenn der Schuldner oder ein Dritter einen Kostenvorschuss erlegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kostenvorschuss; Konkurseröffnung; kostendeckendes Vermögen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000135Dokumentnummer
JJR_20060726_LG00309_01300R00129_06B0000_001