Norm
KO §70Rechtssatz
Die Verbindung zweier Konkursverfahren zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 187 ZPO ist zulässig. Sie führt zu einer "Vollstreckungsgenossenschaft", die ein der notwendigen Streitgenossenschaft ähnliches Rechtsverhältnis entstehen läßt.Die Verbindung zweier Konkursverfahren zur gemeinsamen Verhandlung gemäß Paragraph 187, ZPO ist zulässig. Sie führt zu einer "Vollstreckungsgenossenschaft", die ein der notwendigen Streitgenossenschaft ähnliches Rechtsverhältnis entstehen läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035344Dokumentnummer
JJR_19721010_OGH0002_0050OB00174_7200000_002