Norm
KO §70Rechtssatz
Der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren (§ 173 Abs 5 KO) begründet keine uferlose Nachforschungspflicht. Gerade das rasch und zügig zu durchmessende Eröffnungsstadium eignet sich nicht für ein umfangreiches, förmliches Beweisverfahren - sowohl Antragsteller als auch Schuldner haben ohne zu strenge Erfordernisse an das Beweismaß das (Nicht-)Bestehen einer Forderung und das Vorliegen der Zahlungsfähigkeit (Zahlungsunfähigkeit) bloß glaubhaft zu machen (§ 70 KO), also zu bescheinigen.Der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren (Paragraph 173, Absatz 5, KO) begründet keine uferlose Nachforschungspflicht. Gerade das rasch und zügig zu durchmessende Eröffnungsstadium eignet sich nicht für ein umfangreiches, förmliches Beweisverfahren - sowohl Antragsteller als auch Schuldner haben ohne zu strenge Erfordernisse an das Beweismaß das (Nicht-)Bestehen einer Forderung und das Vorliegen der Zahlungsfähigkeit (Zahlungsunfähigkeit) bloß glaubhaft zu machen (Paragraph 70, KO), also zu bescheinigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120938Im RIS seit
13.07.2006Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022