Norm
KO §70Rechtssatz
1. Die Bestimmung des § 183 KO („Gratiskonkurs") findet nur dann Anwendung, wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt. Bei Erlag eines ausreichenden Kostenvorschusses muss daher weder § 183 Abs 1 KO noch § 183 Abs 2 KO geprüft werden.1. Die Bestimmung des Paragraph 183, KO („Gratiskonkurs") findet nur dann Anwendung, wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt. Bei Erlag eines ausreichenden Kostenvorschusses muss daher weder Paragraph 183, Absatz eins, KO noch Paragraph 183, Absatz 2, KO geprüft werden.
2. Die Pauschalgebühren und die Kosten der Gläubigerschutzverbände fallen nicht unter den Begriff der Anlaufkosten im Sinne des § 71 Abs 2 KO.2. Die Pauschalgebühren und die Kosten der Gläubigerschutzverbände fallen nicht unter den Begriff der Anlaufkosten im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, KO.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kostenvorschuss; Konkurseröffnung; kostendeckendes Vermögen; Privatkonkurs; Schuldenregulierungsverfahren; Gratiskonkurs;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000130Dokumentnummer
JJR_20070502_LG00309_01300R00050_07M0000_001