RS OGH 1986/1/14 5Ob324/85, 8Ob1/95, 8Ob84/03s, 8Ob99/04y, 9ObA161/07b, 8Ob133/08d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1986
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Norm

KO §66
KO §69
KO §70
KO §173 Abs5
KO §176 Abs2 H

Rechtssatz

Das Gericht hat, wenn sich - im Hinblick auf § 176 Abs 2 KO allenfalls auch erst im Rekursverfahren - Bedenken gegen das Zutreffen der Konkurseröffnungsvoraussetzungen, der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ergeben, auch bei Vorliegen eines Schuldnerantrags gemäß § 173 Abs 5 KO alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 324/85
    Entscheidungstext OGH 14.01.1986 5 Ob 324/85
    Veröff: SZ 59/3 = EvBl 1987/28 S 119 = JBl 1986,190
  • 8 Ob 1/95
    Entscheidungstext OGH 26.01.1995 8 Ob 1/95
    Vgl auch
  • 8 Ob 84/03s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 Ob 84/03s
  • 8 Ob 99/04y
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 Ob 99/04y
  • 9 ObA 161/07b
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 161/07b
    Auch; Beisatz: Das Konkursgericht ist, auch was das Vorliegen der Insolvenz des Schuldners betrifft, berechtigt und verpflichtet, seinen allfälligen Zweifeln von Amts wegen nachzugehen, wenn es Anzeichen für eine missbräuchliche Konkursantragstellung durch einen solventen Schuldner gibt. (T1)
  • 8 Ob 133/08d
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 Ob 133/08d
    Auch; Beisatz: Grundsätzlich braucht der Schuldner, der die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen beantragt, die Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft zu machen, weil im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass kein Schuldner grundlos die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen beantragen werde. Das Gericht ist allerdings gemäß § 173 Abs 5 KO, auch was das Vorliegen der Insolvenz des Schuldners betrifft, berechtigt und verpflichtet, seinen Zweifeln von Amts wegen nachzugehen, wenn es Anzeichen für eine missbräuchliche Konkursantragstellung durch einen solventen Schuldner gibt. Das Gericht hat daher, wenn sich - im Hinblick auf § 176 Abs 2 KO allenfalls auch erst im Rekursverfahren - Bedenken gegen das Zutreffen der Konkurseröffnungsvoraussetzungen ergeben, auch bei Vorliegen eines Schuldnerantrags gemäß § 173 Abs 5 KO alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Diese Voraussetzungen gelten auch für das Schuldenregulierungsverfahren (§ 181 KO). (T2); Beisatz: Gerade im Schuldenregulierungsverfahren ist eine strenge Prüfung der Zahlungsunfähigkeit unerlässliches Korrektiv, wäre es doch andernfalls jedermann ermöglicht, seine Verbindlichkeiten innerhalb von 7 Jahren „los zu werden". Die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren soll aber nur ein „letztes Auffangnetz" darstellen. (T3); Veröff: SZ 2008/183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064997

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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