RS OGH 1999/7/28 1R50/99h

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Veröffentlicht am 28.07.1999
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Norm

KO §70
ZPO §274

Rechtssatz

Das Vorbringen zur Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners kann auch durch namentlich (durch Angabe der Aktenzeichen) angeführte Exekutionsakten bescheinigt werden; der Vorlage von Abschriften des in Frage kommenden Inhalts der Exekutionsakten bedarf es hiezu nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1999:RI0000112

Dokumentnummer

JJR_19990728_OLG0819_00100R00050_99H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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