Norm
KO §70Rechtssatz
Es gibt kein Konkursverfahren mit mehr als einem Gemeinschuldner und daher auch keine Streitgenossenschaft mehrerer Gemeinschuldner im Sinne der §§ 11 ff ZPO.Es gibt kein Konkursverfahren mit mehr als einem Gemeinschuldner und daher auch keine Streitgenossenschaft mehrerer Gemeinschuldner im Sinne der Paragraphen 11, ff ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035380Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.05.2013