1 Der Gemeinschuldner ist nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts Berufsfotograf und Unternehmensberater. Im Revisionszeitraum hielt er 100% der Anteile an der SH GmbH. 2 Aufgrund einer beim Gemeinschuldner durchgeführten Außenprüfung betreffend die Einkommen-, Kapitalertrag- und Umsatzsteuer 2015 bis 2019 sowie die Immobilienertragsteuer 2016, die laut Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 13. Februar 2024 im Zeitraum November 2021 bis Dezember 2023 durchgeführt ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §114 B-VG Art18 EStG 1988VwRallg BAO § 114 heute BAO § 114 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018 ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §114 B-VG Art18 EStG 1988VwRallg BAO § 114 heute BAO § 114 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018 ... mehr lesen...
1 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2023, Ra 2023/15/0021, verwiesen, mit dem das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 10. Februar 2023, Zl. RV/3100509/2020, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde. 2 Im fortgesetzten Verfahren stellte das Bundesfinanzgericht fest, dass der Revisionswerber in den Jahren 2012 und 2013 Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der SH GmbH gewesen sei. Im Rahmen seines Einzelbe... mehr lesen...
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. März 2021 verpflichtete das Verwaltungsgericht Wien den Revisionswerber - indem es dessen Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 7. September 2020 teilweise Folge gab - gemäß § 24 Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG dazu, Kosten für geleistete Mindestsicherung im Ausmaß von € 3.200,-- zu ersetzen, wobei es „in sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 3 WMG“ Monatsraten von jeweils € 200,-- einräumte; die Revision ge... mehr lesen...
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch zahlenmäßige Angaben über seine derzeitigen Ei... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 6. Mai 2010 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer 2005 der beschwerdeführenden AG mit - 2.629.616,19 EUR (Gutschrift) fest, wobei es ein Gruppeneinkommen in Höhe von 16.186.073,96 EUR und eine daraus resultierende Steuerbelastung von 4.485.796,20 EUR abzüglich anrechenbarer Steuerbeträge von insgesamt 7.115.412,40 EUR (davon 2.702,75 EUR an ausländischen Steuern) zu Grunde legte. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie die Anrechn... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag39/03 Doppelbesteuerung
Norm: DBAbk Belgien 1973 Art23 Abs1 Z2;DBAbk China 1992 Art24 Abs2 litb;DBAbk CSSR 1979 Art23 Abs2 litb;DBAbk Deutschland 2002 Art23 Abs2 litb;DBAbk Frankreich 1994 Art23 Abs2 litb;DBAbk Großbritannien 1970 Art24 Abs2;DBAbk Italien 1985 Art23 Abs3 lita;DBAbk Malaysia 1990 Art22 Abs2 litb;DBAbk Niederlande 1971 Art24 Abs4;DBAbk Polen 1975 Art23 Abs2;DBAbk Schweiz 1... mehr lesen...
Der beschwerdeführende, seit 1992 bestehende Verein der Freunde eines Krankenhauses in Wien beantragte mit Schreiben vom 10. Juni 2009 seine Aufnahme in die vom Finanzamt Wien 1/23 zu führende Liste spendenbegünstigter Organisationen, wobei er sich im ersten Satz dieses Schreibens als "spendensammelnder Verein" bezeichnete. Das Finanzamt erledigte den Antrag mit dem unangefochten gebliebenen Bescheid vom 15. Juni 2009, dessen Spruch: - soweit hier wesentlich - lautete: "Dem Antrag vom ... mehr lesen...
Der beschwerdeführende, seit 1992 bestehende Verein der Freunde eines Krankenhauses in Wien beantragte mit Schreiben vom 10. Juni 2009 seine Aufnahme in die vom Finanzamt Wien 1/23 zu führende Liste spendenbegünstigter Organisationen, wobei er sich im ersten Satz dieses Schreibens als "spendensammelnder Verein" bezeichnete. Das Finanzamt erledigte den Antrag mit dem unangefochten gebliebenen Bescheid vom 15. Juni 2009, dessen Spruch: - soweit hier wesentlich - lautete: "Dem Antrag vom ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §4a Z4 lita; EStG 1988 §4a Z4 litb; EStG 1988 § 4a heute EStG 1988 § 4a gültig ab 01.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024 EStG 1988 § 4a gültig von 01.01.2024 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §34; EStG 1988 §4a Z3; EStG 1988 §4a Z4 lita; BAO § 34 heute BAO § 34 gültig ab 10.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998 BAO § 34 gültig von 14.12.1983 bis 09.01.1998 z... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §34; EStG 1988 §4a Z3; EStG 1988 §4a Z4 lita; BAO § 34 heute BAO § 34 gültig ab 10.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998 BAO § 34 gültig von 14.12.1983 bis 09.01.1998 z... mehr lesen...
Der beschwerdeführende Verein stellte am 9. Juni 2009 den Antrag auf Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheids und Aufnahme in die vom Finanzamt 1/23 zu führende Liste spendenbegünstigter Organisationen. Dem Antrag waren u.a. ein Bericht des Wirtschaftsprüfers über die Prüfung der Voraussetzungen des § 4a Z 4 lit. a EStG 1988, eine aktuelle Fassung der Vereinsstatuten sowie die Statuten der Vorgängerorganisation angeschlossen. Der beschwerdeführende Verein stellte am 9. Juni 2009... mehr lesen...
Der beschwerdeführende Verein stellte am 9. Juni 2009 den Antrag auf Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheids und Aufnahme in die vom Finanzamt 1/23 zu führende Liste spendenbegünstigter Organisationen. Dem Antrag waren u.a. ein Bericht des Wirtschaftsprüfers über die Prüfung der Voraussetzungen des § 4a Z 4 lit. a EStG 1988, eine aktuelle Fassung der Vereinsstatuten sowie die Statuten der Vorgängerorganisation angeschlossen. Der beschwerdeführende Verein stellte am 9. Juni 2009... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §294 Abs1;EStG 1988 §4a Z3;EStG 1988 §4a Z4;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, für die Rechtsmäßigkeit des späteren Widerrufes sei "die Frage bedeutungslos, ob der Widerrufsvorbehalt im Gesetz gedeckt war" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1990, 91/14/0163). Sei der rechtskräftige W... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §294 Abs1;EStG 1988 §4a Z3;EStG 1988 §4a Z4;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, für die Rechtsmäßigkeit des späteren Widerrufes sei "die Frage bedeutungslos, ob der Widerrufsvorbehalt im Gesetz gedeckt war" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1990, 91/14/0163). Sei der rechtskräftige W... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger, der 2002 von Deutschland nach Österreich zog, erhielt im November 2008 einen mit 17. November 2008 datierten Vorhalt des Finanzamtes wie folgt: "Ersuchen um Ergänzung betreffend 2007 und Vorjahre ... Frist zur Beantwortung bis zum 29.12.2008 ... Ergänzungspunkte: Die entsprechenden Formulare (E1) finden sie im Internet unter: https_//www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/ Der österreichischen Finanzverwaltung werden aufgrun... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §114 B-VG Art18 EStG 1988VwRallg BAO § 114 heute BAO § 114 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018 ... mehr lesen...
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §192; BAO §198;ErbStG;EStG 1988;VwRallg; BAO § 192 heute BAO § 192 gültig ab 01.01.1962 BAO § 198 heute ... mehr lesen...
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch zahlenmäßige Angaben über seine derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu konkretisieren (vgl den hg Beschluss v... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §114; B-VG Art18 Abs1;EStG 1988;VwRallg; BAO § 114 heute BAO § 114 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018 ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof23/04 Exekutionsordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AbgEO §53; AbgEO §59 Abs1 lita; EO §290; EO §291a;EStG 1988; VwGG §30 Abs2; AbgEO § 53 heute AbgEO § 53 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022 ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Mitbeteiligte, eine OG mit den Gesellschaftern Renate L und Josef L, erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gewinnermittlung nach § 5 EStG). Das Erdgeschoss des Hauses der Ehegatten Renate L und Josef L wurde für den Gewerbebetrieb der OG verwendet. Im Hinblick auf diese Nutzung für betriebliche Zwecke der OG stellte die Liegenschaft anteilig (mit dem auf das Erdgeschoss entfallenden Anteil) Sond... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988;VwRallg; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/15/0135 E 25. November 2009
Rechtssatz: Der Meinung, Regelungen des EStG müssten nicht immer das gesamte Wirtschaftsgut erfassen, sondern könnten sich auch auf Teile eines Wirtschaftsgutes beziehen, ist zuzustimmen. Ob ein solcher Fall vorliegt, ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;58/02 Energierecht;58/03 Sicherung der Energieversorgung;
Norm: B-VG Art7 Abs1;EnFG 1979; EStG 1972 §9; EStG 1988 §10 Abs1; EStG 1988 §10; EStG 1988 §124b Z31; EStG 1988 §17 Abs1; EStG 1988 §17; EStG 1988 §4 Abs3; EStG 1988 §4; EStG 1988 §9;EStG 1988; B-VG Art. 7 heute B-V... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;EStG 1988; B-VG Art. 7 heute B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch ... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende W... mehr lesen...
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu konkretisieren (vgl den hg Bes... mehr lesen...