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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §34;Rechtssatz
Die im zweiten Teilstrich des § 4a Z 4 lit. a EStG 1988 normierte tätigkeitsbezogene Einengung stellt eine für sich zu betrachtende Zusatzvoraussetzung dar, die nur die tatsächliche Geschäftsführung betrifft und nicht in den Statuten (auch nicht im Sinne einer von der belangten Behörde offensichtlich so gesehenen formellen Satzungsmäßigkeit) etwa als "Hauptzweck" verankert sein muss. Zwar folgt aus dem ersten Teilstrich des § 4a Z 4 lit. a EStG 1988 auch, dass die Satzung eine Auflösungsbestimmung zu enthalten hat, die den Anforderungen der §§ 34 ff BAO entspricht. Dass diese die Verwendung eines allfälligen Restvermögens (ausschließlich) für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Z 3 EStG 1988 vorsehen müsste, lässt sich dem Gesetz aber ebenfalls nicht entnehmen.Die im zweiten Teilstrich des Paragraph 4 a, Ziffer 4, Litera a, EStG 1988 normierte tätigkeitsbezogene Einengung stellt eine für sich zu betrachtende Zusatzvoraussetzung dar, die nur die tatsächliche Geschäftsführung betrifft und nicht in den Statuten (auch nicht im Sinne einer von der belangten Behörde offensichtlich so gesehenen formellen Satzungsmäßigkeit) etwa als "Hauptzweck" verankert sein muss. Zwar folgt aus dem ersten Teilstrich des Paragraph 4 a, Ziffer 4, Litera a, EStG 1988 auch, dass die Satzung eine Auflösungsbestimmung zu enthalten hat, die den Anforderungen der Paragraphen 34, ff BAO entspricht. Dass diese die Verwendung eines allfälligen Restvermögens (ausschließlich) für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des Paragraph 4 a, Ziffer 3, EStG 1988 vorsehen müsste, lässt sich dem Gesetz aber ebenfalls nicht entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010130082.X02Im RIS seit
28.01.2015Zuletzt aktualisiert am
29.01.2015