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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0135 E 25. November 2009Rechtssatz
Der Meinung, Regelungen des EStG müssten nicht immer das gesamte Wirtschaftsgut erfassen, sondern könnten sich auch auf Teile eines Wirtschaftsgutes beziehen, ist zuzustimmen. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist durch Interpretation der konkreten Norm festzustellen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009150168.X03Im RIS seit
04.12.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013