Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs3;
Rechtssatz: Auch wenn der Steuerpflichtige eine neuerliche Verurteilung seines Sohnes wegen fahrlässiger oder betrügerischer Krida durch eine finanzielle Unterstützung zu vermeiden versucht, so handelt es sich dabei dennoch nicht um eine sittliche Verpflichtung iSd § 34 EStG 1972 (Hinweis E 23.4.1985, 84/14/0158; E 20.9.1988... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs3;
Rechtssatz: Eine existenzbedrohende Notlage naher Angehöriger liegt nicht schon dann vor, wenn die Fortführung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ernstlich gefährdet erscheint, sondern erst dann, wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt verloren zu gehen droht, dieser also seine berufliche Existenz... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §98;EStG 1972 §2 Abs3 Z4;EStG 1972 §25 Abs1;EStG 1972 §34 Abs3;EStG 1972 §47 Abs3;
Rechtssatz: Erhält der mitwirkende Ehegatte einen seiner Leistung angemessenen Arbeitslohn, so bleibt für einen Abgeltungsbetrag nach § 98 ABGB kein Raum. Ist der Arbeitslohn nicht angemessen, so ist das Dienstverhältnis steuerli... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs3;
Rechtssatz: Für die Frage des Bestehens einer sittlichen Verpflichtung der Eltern zur Hilfeleistung an ein straffällig gewordenes Kind ist es ohne Bedeutung, ob die Hilfeleistung dadurch erfolgt, daß die Eltern um eine Wiedergutmachung des durch ein strafbares Verhalten ihres erwachsenen und selbsterhaltungsfähigen Kindes ve... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erklärte für die Streitjahre bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft als Gutsbesitzer einen Gewinn von rund S 1,7 Mio und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Werbungskostenüberschuß von rund S 74.000,--. An außergewöhnlicher Belastung machte er auch Aufwendungen in der Höhe von S 347.311,-- für seinen seit 1973 verheiratet gewesenen Sohn geltend. Als Begründung: hiefür brachte er im Lauf des Verwaltungsverfahrens vor, die Ehe dieses Soh... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §140;BAO §115 Abs1;BAO §119 Abs1;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs3;EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Die Eltern müssen den Kindern den anständigen Unterhalt gewähren, wenn diese nicht oder nicht mehr in der Lage sind, ihn sich zu verschaffen. Aus der Unterhaltspflicht ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte für das Streitjahr einen Betrag von S 200.000,-- als außergewöhnliche Belastung "infolge Heiratsgut für Sohn" geltend. Die belangte Behörde anerkannte im Instanzenzug im angefochtenen Bescheid als zwangsläufig erwachsen und damit als außergewöhnliche Belastung des Einkommens aber nur einen Betrag von S 163.615,--. Sie ging dabei von einem wirtschaftlichen Einkommen von S 554.457,-- und davon aus, daß hievon S 500.000,-- zu 30 v.H. und der Rest zu 25 v.H. mi... mehr lesen...
Der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Der Beschwerdeführer, ein seit 1985 pensionierter Facharzt, zahlte in der Zeit vom 1. März 1988 bis 17. August 1988 an seinen Sohn, der sich am 5. September 1987 in Frankreich verehelicht hatte, unter dem Titel "Heiratsausstattung" Beträge in der Summe von S 470.000,--, die er 1988 als außergewöhnliche Belastung geltend machte. Als Begründung: für die Zahlung... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1231;EStG 1972 §106;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs3;
Rechtssatz: Der Umstand, daß die Braut kein Heiratsgut von ihren Eltern erhält, erhöht den gesetzlichen Ausstattungsanspruch des Sohnes nicht; er führt auch nicht zu einer das gesetzliche Ausmaß übersteigenden Pflicht zur Ausstattung des Soh... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1225;ABGB §1231;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs2;EStG 1972 §34 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/19 90/13/0051 1 Stammrechtssatz Ein Aufwand ist dann als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1972 vom Einkommen abzuziehen, wenn der Aufwand dem Steuerpflichtigen zwangslä... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist geschäftsführender Gesellschafter eines Import-Exportunternehmens. Seine 1963 geborene Tochter studierte in den Streitjahren in Italien Werbegrafik und erlernte damit auch die italienische Sprache. Die Kosten dieses Studiums machte der Beschwerdeführer in den Einkommensteuererklären für die Jahre 1984 und 1985 als außergewöhnliche Belastung geltend. Die belangte Behörde versagte diesen Kosten mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die Anerke... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs3;
Rechtssatz: Die Bereitschaft, für die eigenen Kinder finanzielle Opfer zu bringen, wird von Eltern zwar häufig als sittliche Pflicht empfunden, bedeutet aber nicht, daß alle damit verbundenen Aufwendungen zwangsläufig erwachsen. Ein solches sittlich achtenswertes Verhalten kann nämlich durchaus auch auf freiwillige Entscheid... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs2;EStG 1972 §34 Abs3;
Rechtssatz: Wenn auch ein Auslandsstudium für das Ausbildungsniveau und die spätere Berufslaufbahn des Ausgebildeten von Vorteil sein kann, so kann daraus nicht geschlossen werden, daß die Eltern mit den dadurch verursachten Kosten zwangsläufig belastet werden. Denn es ist durchaus üblich, daß die Eltern i... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt einen Maschinenbau und bezieht daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1972 ermittelt. Sein Sohn heiratete am 9. Mai 1987. Er bezahlte ihm im Dezember 1988 einen Ausstattungsbetrag von S 150.000,--. Die Aufwendung hiefür machte er in der Einkommensteuererklärung für 1988 als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Bezahlung mehr als eineinhalb Jahre nach der Eheschließung begründete er mit Kapitalmangel infolge außergewöhnlicher ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1221;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs3;EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Die Liquiditätslage des Dotationspflichtigen kann ein zwingender Grund für die Entrichtung des Ausstattungsbetrages nach dem gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt sein. Ob dem Dotationspflichtigen gegen den Ausstattungsberechtigten ei... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1221;BAO §115 Abs1;BAO §115 Abs2;BAO §119 Abs1;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs3;
Rechtssatz: Behauptet der Abgabepflichtige Umstände, die an sich geeignet wären, die Zwangsläufigkeit verspäteter Hingabe des Ausstattungsbetrages zu begründen, so ist ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1225;ABGB §1231;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs2;EStG 1972 §34 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/19 90/13/0051 1 Stammrechtssatz Ein Aufwand ist dann als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1972 vom Einkommen abzuziehen, wenn der Aufwand dem Steuerpflichtigen zwangslä... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist bei der X-Bank als technischer Abteilungsleiter beschäftigt. Mit Antrag vom 16. Oktober 1987 machte er beim Finanzamt die Hingabe einer Heiratsausstattung an seinen Sohn in Höhe von S 150.000,-- als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG geltend. Sein Sohn habe sich am 4. September 1987 verehelicht. Eine Bestätigung des Sohnes über den Empfang der Heiratsausstattung war dem Antrag angeschlossen. Das Finanzamt ersuchte den Beschwerdeführer als "Bestätig... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Tierarzt, gewährte seinem Sohn im Jahre 1986 anläßlich dessen Verehelichung am 15. Mai einen Betrag im Höhe von S 150.000,-- als Heiratsausstattung. Die aus diesem Grund geltend gemachte außergewöhnliche Belastung kam auf Grund der für 1986 geltenden Rechtslage (§ 34 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 587/83) nicht zum Zug. Am 10. September 1987 zahlte der Beschwerdeführer seinem Sohn einen (weiteren) Betrag von S 25... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs3;
Rechtssatz: Nach stRsp des VwGH ist der in der Vermögenskomponente gegründete Ausstattungsanspruch grundsätzlich auch durch Hingabe von Vermögenswerten zu befriedigen, er kann aber nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, es sei denn, es wäre nur... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs3; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1992, 24;
Rechtssatz: Wird die Heiratsausstattung aus Mitteln hingegeben, die der Steuerpflichtige schon vor dem Jahr der Hingabe angespart hat, so stellt die Hingabe keine außergewöhnliche Belastung dar (Hinweis E 12.4.1... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1225;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs3;
Rechtssatz: Damit Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd EStG 1972 anzusehen sind, muß das Merkmal der Zwangsläufigkeit sowohl dem Grunde als auch der Höhe des Aufwandes nach gegeben sein; es darf auch der Aufwand nicht willkürlich in ein anderes Ka... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs3;
Rechtssatz: Für die Bemessung der Heiratsausstattung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt (im Jahr) der Verehelichung wesentlich und hat diese Bemessung grundsätzlich mit 25 % bis 30 % des Einkommens des StPfl zu erfolgen. Es besteht keine Verpflichtung aus rechtlichen... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, der einen Gewerbebetrieb unterhält, machte für das Jahr 1987 die Leistung eines Heiratsgutes von S 100.000,-- an eine Tochter als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Einkommensteuerbescheid für 1987 berücksichtigte diese außergewöhnliche Belastung. Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid für 1987 gemäß § 299 Abs. 1 lit. c und § 299 Abs. 2 BAO in Ausübung ihres Aufsichtsrechts auf, und zwar im wesentlichen deshal... mehr lesen...
Am 25. Jänner 1980 brachte die damalige Ehegattin des Beschwerdeführers eine Ehescheidungsklage und eine Unterhaltsklage ein. Mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 9. Dezember 1983, n1, wurde hierauf die Ehe des Beschwerdeführers aus seinem überwiegenden Verschulden geschieden. In der dagegen erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer, das bekämpfte Urteil dergestalt abzuändern, daß die Ehe aus dem alleinigen oder doch überwiegenden Verschulden der Ehefrau geschieden... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1225;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs2;EStG 1972 §34 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/19 90/13/0015 1 Stammrechtssatz Um einen Aufwand als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1972 vom Einkommen abziehen zu können, muß dieser dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachse... mehr lesen...
Index: 20/02 Familienrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EheG §55a;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs3;
Rechtssatz: Prozeßkosten sind nur dann als zwangsläufig erwachsen iSd § 34 Abs 1 und § 34 Abs 3 EStG 1972 anzusehen, wenn sie sich nicht als die direkte oder indirekte Konsequenz eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (hier: dem Steuerpfl... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erklärte 1980 bis 1984 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrer, positive (1980 und 1981) sowie negative (1982 bis 1984) Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Inhaber eines technischen Büros und negative (1984 positive) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Gefolge einer die Streitjahre umfassenden Betriebsprüfung ergingen (für 1980 bis 1983 im wiederaufgenommenen Verfahren) Abgabenbescheide, gegen die der Beschwerdeführer in zahlreichen Punkten ... mehr lesen...
Index: 20/02 Familienrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EheG §55a;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs3; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 534;
Rechtssatz: Aufwendungen, die sich als Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a EheG darstellen, sind nach stRsp des VwGH keine außergewöhnlichen Belastungen iSd § 34 EStG 1972, weil sie in jedem Fall auf ein Verhalten zurückgehe... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Beamter der Niederösterreichischen Landesregierung und Gemeinderat der Marktgemeinde T, wies in seinen Einkommensteuererklärungen für 1983 und 1984 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung aus. In diesen Erklärungen angeschlossenen Unterlagen machte der Beschwerdeführer, der laut einem im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung an das Finanzamt Wien-Umgebung vom 28. November 1983 z... mehr lesen...