RS Vwgh 1990/12/19 90/13/0015

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1220;
ABGB §1225;
EStG 1972 §34 Abs3;

Rechtssatz

Die Fälligkeit des Anspruches auf Heiratsausstattung hängt nicht von einem konkreten Bedarf ab, daher ist auch eine 3 Jahre nach der Eheschließung erfolgte Hausstandsgründung durch eine Tochter unmaßgeblich; ebensowenig vermag die Tatsache, daß die Tochter des Steuerpflichtigen die Leistung erst 2 Jahre nach Eheschließung gefordert hat, einen triftigen Grund für die verspätete Leistung darzustellen (Hinweis E 1.3.1989, 88/13/0207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130015.X03

Im RIS seit

19.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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