RS Vwgh 1990/12/19 90/13/0015

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1225;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;

Rechtssatz

Wenn ein Steuerpflichtiger, der zur Leistung eines Heiratsausstattungsbetrages verpflichtet ist, geltend macht, daß er während der Zeit zwischen dem Eintritt der Fälligkeit der Heiratsausstattung und deren tatsächlicher Leistung (hier: 2 Jahre) ein anderes in Ausbildung stehendes Kind habe unterstützen müssen, so ist dies unerheblich, da seine diesbezügliche allfällige Unterhaltspflicht bereits bei der Bemessung des Ausstattungsbetrages zu berücksichtigen gewesen wäre, weil sich der Umfang der Ausstattungspflicht grundsätzlich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Eheschließung des Kindes bemißt (Hinweis E 26.3.1980, 1047/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130015.X04

Im RIS seit

19.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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