RS Vwgh 1991/1/16 90/13/0062

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Veröffentlicht am 16.01.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Objektive Anhaltspunkte für feststellbare Umstände, daß sich die Lebensgemeinschaft durch Treue und gegenseitige Beistandsleistung derart bewährt hätte, daß trotz der kurzen Dauer der Lebensgemeinschaft (hier: eineinhalb Jahre) sich bereits sittliche Pflichten für Partner wie in einer Ehe ergeben hätten, sind nicht schon darin zu erblicken, daß die spätere Ehegattin unübersehbare finanzielle und berufliche Sorgen hatte, den Steuerpflichtigen im besonderen Maße brauchte und er ihr mit Rat und Tat, aber auch mit Trost und Zuspruch helfen mußte. Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen nach § 34 Abs 3 EStG 1972 kann deshalb nicht angenommen werden, weil ohne Vorliegen weiterer Umstände nicht davon ausgegangen werden kann, daß das Verhalten eines Mannes, der seiner Lebensgefährtin nach eineinhalbjähriger Dauer der Lebensgemeinschaft nicht zur Aufnahme eines Darlehens über ÖS 250.000,-- zur Abdeckung ihrer Schulden aus der Zeit vor Beginn der Lebensgemeinschaft aushilft, von der Gesellschaft mißbilligt wird. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß er Magistratsbediensteter ist, weil keine moralischen Gebote bekannt sind, die einen Magistratsbediensteten in einer solchen Situation ein anderes Verhalten vorschreiben als den übrigen Steuerpflichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130062.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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