RS Vwgh 1990/11/20 90/14/0236

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1220;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;
MRK Art8;
VwGG §13 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die vereinbarungsgemäße Verlagerung der mit Eheschließung eintretenden Fälligkeit des Ausstattungsanspruches auf einen späteren Zeitpunkt (hier: folgendes Abgabenjahr) erfolgt auch dann nicht ausreichend begründet und damit zwangsläufig, wenn beabsichtigt ist, auf ein passendes Wohnungsangebot zu warten und der Dotationspflichtige die bestimmungsgemäße Verwendung der Ausstattung kontrollieren will. Das E vom 16. 11. 1979, 571/78, VwSlg 5431 F/1979, enthält keine explicite gegenteilige Aussage. Die Überprüfung einer beantragten steuerlichen Begünstigung, die im Privatleben oder Familienleben ihren Grund hat, durch die Behörde nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen verletzt das Grundrecht nach Art 8 MRK nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140236.X03

Im RIS seit

20.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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