Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Kehrt der Arbeitnehmer täglich von der Arbeitsstätte an seinen ständigen Wohnort zurück, so stellt sich die Frage der Zumutbarkeit nicht, weil § 26 Z 4 EStG 1988 nur Zahlungen an Arbeitnehmer von der Einkommensteuerpflicht ausnimmt, die vom Arbeitgeber an tatsächlich nicht an ihren ständigen Wohnort (Familienwoh... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Einkommensteuer für die Streitjahre im Instanzenzug in folgender Höhe festgesetzt: S 414.477,-- (1991; Vorsoll: - S 332.352,--), S 31.815,-- (1992; Vorsoll: - S 553.736,--) und - S 28.975,-- (1993; Vorsoll: S 30.000,--). Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse führt der Antr... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988;VwGG §30 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/09/30 AW 94/15/0027 1 Stammrechtssatz Nichtstattgebung - Haftung für Abgabenschuldigkeiten - Zwingende öffentliche Interessen können der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch entgegenstehen, wenn der Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides, den die ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten in Höhe von rund S 2,6 Mio herangezogen. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse führt der Antragsteller im wesentlichen aus, er erziele monatliche Nettoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von rund S 30.000,-- und er sei fü... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988;VwGG §30 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1994/09/30 AW 94/15/0027 1 Stammrechtssatz Nichtstattgebung - Haftung für Abgabenschuldigkeiten - Zwingende öffentliche Interessen können der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch entgegenstehen, wenn der Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides, den die ... mehr lesen...
A ist Gesellschaftergeschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH, die die Stellung der Komplementärin bei der A-KG einnimmt. Beide Gesellschaften haben ihren Sitz in L, S-Straße 30, wo sich auch der Wohnsitz des A befindet. Die A-KG vertreibt Produkte der Maschinen-GmbH in W. Die Beschwerdeführerin stellt A der Maschinen-GmbH im Rahmen einer Arbeitskräftegestellung zur Verfügung. A ist für alle Gesellschaften aufgrund eines Dienstverhältnisses zur Beschwerdeführerin geschäftsführend t... mehr lesen...
A ist Gesellschaftergeschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH, die die Stellung der Komplementärin bei der A-KG einnimmt. Beide Gesellschaften haben ihren Sitz in L, S-Straße 30, wo sich auch der Wohnsitz des A befindet. Die A-KG vertreibt Produkte der Maschinen-GmbH in W. Die Beschwerdeführerin stellt A der Maschinen-GmbH im Rahmen einer Arbeitskräftegestellung zur Verfügung. A ist für alle Gesellschaften aufgrund eines Dienstverhältnisses zur Beschwerdeführerin geschäftsführend t... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §15;EStG 1988 §26 Z5;
Rechtssatz: Es entspricht dem gesetzlichen Konzept des § 26 Z 5 EStG 1988, daß ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis auch dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber nicht die Beförderungen zwischen Wohnung und Arbeitstätte vornimmt oder besorgt, sondern dem Arbeitnehmer für die Zurücklegung dieser Strecke ein Kraftfahrzeug zur Verfügung st... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §15;EStG 1988 §26 Z5;
Rechtssatz: Es entspricht dem gesetzlichen Konzept des § 26 Z 5 EStG 1988, daß ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis auch dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber nicht die Beförderungen zwischen Wohnung und Arbeitstätte vornimmt oder besorgt, sondern dem Arbeitnehmer für die Zurücklegung dieser Strecke ein Kraftfahrzeug zur Verfügung st... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Innere Medizin und betreibt im 5. Wiener Gemeindebezirk eine Ordination. Für das Jahr 1988 reichte der Beschwerdeführer beim Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk eine Einkommensteuererklärung ein, in welcher er gemäß § 4 Abs 3 EStG 1972 ermittelte Einkünfte aus selbständiger Arbeit und in deren Rahmen teilweise außerordentliche Einkünfte gemäß § 37 Abs 2 EStG 1972, für welche der Hälftesteuersatz beantragt wurde, erklärte. Bei den außerordentli... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §26 Z5;
Rechtssatz: Im Geltungsbereich des EStG 1972 gehören gem § 26 Z 5 ua nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers einschließlich der Fahrten mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Es ist daher kein Sachbezug geg... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war im Streitjahr in Wien als Rechtsanwaltsanwärter tätig. Im Jahresausgleich für 1990 machte er unter anderem den Betrag von S 4.100,-- für den Erwerb der Jahresnetzkarte der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe als Werbungskosten geltend. Mit dem Jahresausgleichsbescheid wurde diesem Betrag die einkommensmindernde Berücksichtigung versagt, weil er durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sei. In der Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, der Verkehrsabsetzbet... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §26;
Rechtssatz: Daß die Behörde die Zahlungen des Arbeitgebers (Refundierung der Aufwendungen für eine Jahresnetzkarte) nicht dem § 26 EStG 1988 subsumiert hat, ist deshalb nicht rechtswidrig, weil der Ersatz der Kosten einer Jahresnetzkarte der pauschalen Abgeltung von Fahrtkosten gleichkommt und somit nicht über die einzelnen Fahrten abgerechnet werd... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist ein weitgehend im Außendienst eingesetzter Bediensteter eines Landeswasserbaubezirksamtes. Für seine Außendiensteinsätze, die er an unterschiedlichen Orten seines Bundeslandes in unterschiedlicher Dauer zu verrichten hatte, machte er in den Streitjahren unter Vorlage detaillierter, von seinem Arbeitgeber bestätigter Aufzeichnungen über die Zeiten der an den einzelnen Tagen jedes Monates verrichteten Arbeitseinsätze Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 198... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist ein weitgehend im Außendienst eingesetzter Bediensteter eines Landeswasserbaubezirksamtes. Für seine Außendiensteinsätze, die er an unterschiedlichen Orten seines Bundeslandes in unterschiedlicher Dauer zu verrichten hatte, machte er in den Streitjahren unter Vorlage detaillierter, von seinem Arbeitgeber bestätigter Aufzeichnungen über die Zeiten der an den einzelnen Tagen jedes Monates verrichteten Arbeitseinsätze Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 198... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4;EStG 1988 §68 Abs5; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/13/0254
Rechtssatz: Die hypothetische Ausschöpfung des nach § 26 Z 4 EStG 1988 als steuerfrei geltenden Aufwandersatzes durch den Arbeitgeber führt zu keiner Ungleichbehandlung solcher Arbeitnehmer, deren ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4;EStG 1988 §68 Abs5; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/13/0254
Rechtssatz: Die hypothetische Ausschöpfung des nach § 26 Z 4 EStG 1988 als steuerfrei geltenden Aufwandersatzes durch den Arbeitgeber führt zu keiner Ungleichbehandlung solcher Arbeitnehmer, deren ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist Musiklehrerin in Wien. Im Rahmen ihres Antrages auf Durchführung des Jahresausgleichs für das Kalenderjahr 1990 machte sie im Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten, welche sie in diesem Jahr zum einen in M. und zum anderen in B. verrichtet hatte, Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 auch im Umfang von Tagesgeldern im Sinne des § 26 Z. 4 lit. b leg. cit. geltend. Über ihre Berechtigung dazu geht der zwischen den Parteien des verwaltungsgeric... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist Musiklehrerin in Wien. Im Rahmen ihres Antrages auf Durchführung des Jahresausgleichs für das Kalenderjahr 1990 machte sie im Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten, welche sie in diesem Jahr zum einen in M. und zum anderen in B. verrichtet hatte, Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 auch im Umfang von Tagesgeldern im Sinne des § 26 Z. 4 lit. b leg. cit. geltend. Über ihre Berechtigung dazu geht der zwischen den Parteien des verwaltungsgeric... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4 litb;
Rechtssatz: Bei längerer Verweildauer an einem Ort oder bei regelmäßiger Wiederkehr an diesen kann nicht schon zu Beginn der am betroffenen Ort aufgenommenen Beschäftigung der in der typisierenden Betrachtungsweise unterstellte Wegfall des sonst zu unterstellenden Verpflegungsmehraufwandes eingetreten sein, sodaß Werbu... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4 litb;
Rechtssatz: Bei längerer Verweildauer an einem Ort oder bei regelmäßiger Wiederkehr an diesen kann nicht schon zu Beginn der am betroffenen Ort aufgenommenen Beschäftigung der in der typisierenden Betrachtungsweise unterstellte Wegfall des sonst zu unterstellenden Verpflegungsmehraufwandes eingetreten sein, sodaß Werbu... mehr lesen...
Zu dem der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt wird auf die Entscheidungsgründe: des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1995, Zl. 93/16/0134, hingewiesen. Nach diesem zur Beschlagnahme des Personenkraftwagens des Beschwerdeführers ergangenen Erkenntnis hatten die Finanzstrafbehörden in unbedenklicher Weise den Schluß ziehen können, es bestehe der Verdacht, vom Beschwerdeführer sei im Hinblick auf das Vorhandensein seines gewöhnlichen Wohnsitzes im Inland der fo... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag35/02 Zollgesetz
Norm: BAO §185;BAO §198;EStG 1972;EStG 1988;VwRallg;ZollG 1955;ZollG 1988;
Rechtssatz: Zwischen Bescheiden betreffend Einkommensteuer einerseits und Eingangsabgaben andererseits bestehen keine wie immer gearteten Bindungswirkungen. European Case Law Iden... mehr lesen...
Bei Durchführung eines beantragten Jahresausgleiches für 1990 korrigierte das Finanzamt beim Beschwerdeführer - einem ÖBB-Bediensteten - das bis dahin für eine mit der Bahn zurückgelegte Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von über 60 km in Anspruch genommene Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 in Höhe von S 10.800,-- jährlich auf den Betrag von S 2.016,-- (S 1.800,-- gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit c leg cit zuzüglich S 216,-- als Kosten des Werkverkehrs) mit d... mehr lesen...
Bei Durchführung eines beantragten Jahresausgleiches für 1990 korrigierte das Finanzamt beim Beschwerdeführer - einem ÖBB-Bediensteten - das bis dahin für eine mit der Bahn zurückgelegte Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von über 60 km in Anspruch genommene Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 in Höhe von S 10.800,-- jährlich auf den Betrag von S 2.016,-- (S 1.800,-- gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit c leg cit zuzüglich S 216,-- als Kosten des Werkverkehrs) mit d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litb;EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litc;EStG 1988 §26 Z5;
Rechtssatz: Die Bedeutung der Bestimmung, daß dem Arbeitnehmer, der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr befördert wird, die im § 16 Abs 1 Z 6 lit b und im § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 normierten Pauschbeträge nicht zustehen, ist darin zu sehen, daß eine pauschale Berücksichti... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litb;EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litc;EStG 1988 §26 Z5;EStG 1988 §3 Abs1 Z21;StGG Art2;
Rechtssatz: Wiewohl der Gesetzgeber nur um Fall des Werkverkehrs ausdrücklich normiert, daß diesfalls die Werbungskostenpauschalien nicht zustehen, erfordert die ratio legis in Verbindung mi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litb;EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litc;EStG 1988 §26 Z5;
Rechtssatz: Die Bedeutung der Bestimmung, daß dem Arbeitnehmer, der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr befördert wird, die im § 16 Abs 1 Z 6 lit b und im § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 normierten Pauschbeträge nicht zustehen, ist darin zu sehen, daß eine pauschale Berücksichti... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litb;EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litc;EStG 1988 §26 Z5;EStG 1988 §3 Abs1 Z21;StGG Art2;
Rechtssatz: Wiewohl der Gesetzgeber nur um Fall des Werkverkehrs ausdrücklich normiert, daß diesfalls die Werbungskostenpauschalien nicht zustehen, erfordert die ratio legis in Verbindung mi... mehr lesen...
Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich darüber, ob die sich aus Abfertigungsverpflichtungen und Pensionsverpflichtungen ergebenden Lasten der beschwerdeführenden GmbH bei der sie betreffenden Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens als Schulden im Sinne des § 64 Abs. 1 BewG zu berücksichtigen sind oder nicht. Die Beschwerdeführerin hat zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der diese jedoch nach Ablehnung ihrer Behandlung ... mehr lesen...