Mit HAFTUNGSBESCHEID vom 6. Juli 1992 nahm das Finanzamt die Beschwerdeführerin für den Streitzeitraum betreffende lohnabhängige Abgaben in Anspruch; und zwar gemäß § 82 EStG als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der von Arbeitslöhnen zu entrichtenden LOHNSTEUER in Höhe von S 1,072.285,--, nämlich für Abfuhrdifferenzen von S 14.037,-- und für Fehlberechnungen von S 1,058.248,-- (letztere betreffend Trennungs- und Nächtigungsgelder von S 912.173,--, Fahrtkosten von S 139.663,... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §26 Z7;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Wird ein Arbeitnehmer am Betriebsort des Unternehmens, bei dem er beschäftigt ist, nicht dienstlich tätig, weil seine tatsächliche ständige Arbeitsstelle außerhalb des Betriebsortes liegt, dann ist jene regelmäßige Einsatzstelle und nicht der Betriebsort als Dienstort des Arbeitnehmers anzusehen. Entfernt sich der Ar... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1972 §68 Abs2;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4;EStG 1988 §68 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/11/20 96/15/0097 3 Stammrechtssatz Bedenken betreffend den Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch die Regelung der Übernahme lohngestaltender Vorschri... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §26 Z7;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Kehrt der Arbeitnehmer täglich von der Arbeitsstätte an seinen ständigen Wohnort zurück, so stellt sich die Frage der Zumutbarkeit nicht, weil das Gesetz die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Dienstort zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nur releviert, wenn der Arbeitnehmer am Dienstort verbleibt und wegen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1972 §68 Abs2;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4;EStG 1988 §68 Abs5;
Rechtssatz: Aus dem bloßen Vorhandensein einer lohngestaltenden Vorschrift iSd § 68 Abs 5 Z 1 bis Z 6 EStG 1988 kann nicht auf die Steuerfreiheit von Trennungsgeldern und Nächtigungsgeldern geschlossen werden. European Case ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §26 Z7;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Wird ein Arbeitnehmer am Betriebsort des Unternehmens, bei dem er beschäftigt ist, nicht dienstlich tätig, weil seine tatsächliche ständige Arbeitsstelle außerhalb des Betriebsortes liegt, dann ist jene regelmäßige Einsatzstelle und nicht der Betriebsort als Dienstort des Arbeitnehmers anzusehen. Entfernt sich der Ar... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1972 §68 Abs2;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4;EStG 1988 §68 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/11/20 96/15/0097 3 Stammrechtssatz Bedenken betreffend den Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch die Regelung der Übernahme lohngestaltender Vorschri... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §26 Z7;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Kehrt der Arbeitnehmer täglich von der Arbeitsstätte an seinen ständigen Wohnort zurück, so stellt sich die Frage der Zumutbarkeit nicht, weil das Gesetz die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Dienstort zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nur releviert, wenn der Arbeitnehmer am Dienstort verbleibt und wegen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1972 §68 Abs2;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4;EStG 1988 §68 Abs5;
Rechtssatz: Aus dem bloßen Vorhandensein einer lohngestaltenden Vorschrift iSd § 68 Abs 5 Z 1 bis Z 6 EStG 1988 kann nicht auf die Steuerfreiheit von Trennungsgeldern und Nächtigungsgeldern geschlossen werden. European Case ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt eine Frächterei, eine Sand- und Schottergewinnung und ein (gewerbliches) Fremdenheim. Der Gewinn wird gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Aufgrund einer abgabenbehördlichen Prüfung über die Jahre 1987 bis 1990 wurden die Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer wieder aufgenommen und neue Sachbescheide für diese Jahre erlassen. Weiters wurden gemäß § 296 BAO neue Gewerbesteuerbescheide für diese Jahre erlassen. Mit dem angefochtenen Bescheid... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt eine Frächterei, eine Sand- und Schottergewinnung und ein (gewerbliches) Fremdenheim. Der Gewinn wird gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Aufgrund einer abgabenbehördlichen Prüfung über die Jahre 1987 bis 1990 wurden die Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer wieder aufgenommen und neue Sachbescheide für diese Jahre erlassen. Weiters wurden gemäß § 296 BAO neue Gewerbesteuerbescheide für diese Jahre erlassen. Mit dem angefochtenen Bescheid... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §25 Abs1 Z1;EStG 1972 §26 Z3;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §25 Abs1 Z1;EStG 1988 §26 Z2;EStG 1988 §4 Abs4;VStG §13;
Rechtssatz: Es liegt dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Strafe ersetzt, beim Arbeitgeber abzugsfähiger Lohnaufwand vor, während der Arbeitnehmer Einkünfte aus nicht... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §25 Abs1 Z1;EStG 1972 §26 Z3;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §25 Abs1 Z1;EStG 1988 §26 Z2;EStG 1988 §4 Abs4;VStG §13;
Rechtssatz: Es liegt dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Strafe ersetzt, beim Arbeitgeber abzugsfähiger Lohnaufwand vor, während der Arbeitnehmer Einkünfte aus nicht... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer veranstaltete im Jahr 1988 in Österreich eine Rallye, an der auch ausländische Fahrer (beschränkt Steuerpflichtige) teilnahmen. Die Fahrer legten gegenüber dem Beschwerdeführer "Abrechnungen" über Kilometergelder und Taggelder (und zT Kosten einer Fähre); der Beschwerdeführer zahlte stets nur einen Teil des in der jeweiligen "Abrechnung" ausgewiesenen Betrages aus. Auf Vorhalt teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt mit, es seien keine "Fahrervergütungen" au... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §26;EStG 1972 §98;EStG 1972 §99 Abs1;EStG 1972 §99 Abs2;
Rechtssatz: Aus dem klaren Wortlaut des § 99 Abs 2 EStG 1972 ergibt sich, daß Bemessungsgrundlage der dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte iSd § 99 Abs 1 Z 1 legcit der volle Betrag der Einnahmen (Roheinnahmen) ist; eine vorherige Kürzung um Betriebsausgaben ist unzulässig (Hinweis Hofstätter/... mehr lesen...
Mit Kaufvertrag vom 30. Oktober 1989 erwarb die Beschwerdeführerin eine inländische Liegenschaft. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm sie ein Darlehen auf. Aus der Vermietung dieses Objektes erzielte sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; die laufenden Darlehenszinsen fanden bei Ermittlung dieser Einkünfte Berücksichtigung. Im Jahr 1994, sohin innerhalb der Spekulationsfrist iSd § 30 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988, verkaufte die Beschwerdeführerin die Liegenschaft. Den "Spe... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;EStG 1988 §25;EStG 1988 §26;EStG 1988 §27;EStG 1988 §28;EStG 1988 §30;StGG Art2;
Rechtssatz: Vergleicht man Steuerpflichtige, die ein fremdfinanziertes Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung verwendet und anschli... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt ein technisches Büro, mit welchem sie Leistungen im Bereiche der Konstruktion erbringt; weiters entsendet die Beschwerdeführerin - auf Grundlage des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes - Dienstnehmer zu Auftraggebern, damit sie dort unter der Oberleitung des Auftraggebers Ingenieurleistungen erbringen. Die Beschwerdeführerin hat mit jedem einzelnen ihrer Dienstnehmer eine "Sondervereinbarung gemäß § 13 des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes" ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt ein technisches Büro, mit welchem sie Leistungen im Bereiche der Konstruktion erbringt; weiters entsendet die Beschwerdeführerin - auf Grundlage des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes - Dienstnehmer zu Auftraggebern, damit sie dort unter der Oberleitung des Auftraggebers Ingenieurleistungen erbringen. Die Beschwerdeführerin hat mit jedem einzelnen ihrer Dienstnehmer eine "Sondervereinbarung gemäß § 13 des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes" ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/02/13 90/13/0199 2
(hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird ein Ort auf Grund eines längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen (Arbeitnehmer). Der längere ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4;EStG 1988 §68 Abs5;
Rechtssatz: Bedenken betreffend den Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch die Regelung der Übernahme lohngestaltender Vorschriften in § 26 Z 4 EStG 1988 müßten in der Tat als begründet angesehen werden, wenn diese Vorschrift dahingehend zu verstehen wä... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4;EStG 1988 §68 Abs5;
Rechtssatz: Es trifft nicht zu, daß Lohngestaltenden Vorschriften - für steuerliche Zwecke - die normative Bedeutung zukommen könne, Tätigkeiten am Dienstort (Büro, Betriebstätte, Werksgelände, Lager usw) als Dienstreise zu qualifizieren. European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/02/13 90/13/0199 2
(hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird ein Ort auf Grund eines längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen (Arbeitnehmer). Der längere ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4;EStG 1988 §68 Abs5;
Rechtssatz: Bedenken betreffend den Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch die Regelung der Übernahme lohngestaltender Vorschriften in § 26 Z 4 EStG 1988 müßten in der Tat als begründet angesehen werden, wenn diese Vorschrift dahingehend zu verstehen wä... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4;EStG 1988 §68 Abs5;
Rechtssatz: Es trifft nicht zu, daß Lohngestaltenden Vorschriften - für steuerliche Zwecke - die normative Bedeutung zukommen könne, Tätigkeiten am Dienstort (Büro, Betriebstätte, Werksgelände, Lager usw) als Dienstreise zu qualifizieren. European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Anläßlich einer bei der Beschwerdeführerin für den Streitzeitraum abgeschlossenen LOHNSTEUERPRÜFUNG stellte der Prüfer unter anderem fest, daß jene einerseits für die Privatnutzung ihres Pkws Mercedes 500 SE durch den Dienstnehmer J.S. keinen Sachbezug versteuert und andererseits die demselben Dienstnehmer gezahlten Trennungsgelder als nicht zu versteuernde Leistungen im Sinne des § 26 EStG 1988 behandelt hatte. Der Prüfer ermittelte den sich daraus und auf Grund weiterer Tatbestandsv... mehr lesen...
Anläßlich einer bei der Beschwerdeführerin für den Streitzeitraum abgeschlossenen LOHNSTEUERPRÜFUNG stellte der Prüfer unter anderem fest, daß jene einerseits für die Privatnutzung ihres Pkws Mercedes 500 SE durch den Dienstnehmer J.S. keinen Sachbezug versteuert und andererseits die demselben Dienstnehmer gezahlten Trennungsgelder als nicht zu versteuernde Leistungen im Sinne des § 26 EStG 1988 behandelt hatte. Der Prüfer ermittelte den sich daraus und auf Grund weiterer Tatbestandsv... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §240 Abs3;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4 litb;EStG 1988 §26 Z4 litc; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/09/28 91/13/0081 2 Stammrechtssatz § 26 Z 4 lit c EStG 1988 bietet keine Handhabe dafür, den Rechtsgrund für die Auszahlung einzelner Lohnbestandsteile abweichend vom erklärten Willen des Arbei... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Kehrt der Arbeitnehmer täglich von der Arbeitsstätte an seinen ständigen Wohnort zurück, so stellt sich die Frage der Zumutbarkeit nicht, weil § 26 Z 4 EStG 1988 nur Zahlungen an Arbeitnehmer von der Einkommensteuerpflicht ausnimmt, die vom Arbeitgeber an tatsächlich nicht an ihren ständigen Wohnort (Familienwoh... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §240 Abs3;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4 litb;EStG 1988 §26 Z4 litc; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/09/28 91/13/0081 2 Stammrechtssatz § 26 Z 4 lit c EStG 1988 bietet keine Handhabe dafür, den Rechtsgrund für die Auszahlung einzelner Lohnbestandsteile abweichend vom erklärten Willen des Arbei... mehr lesen...