Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/02/13 90/13/0199 1 Stammrechtssatz Eine Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeiten entfernt, ohne daß dadurch der bisherige Mi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/02/13 90/13/0199 2 Stammrechtssatz Zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird ein Ort auf Grund eines längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen (Arbeitnehmer). Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die Verpflegun... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist Komplementärin einer GmbH & Co KG, welche das Handelsvertretergewerbe betreibt. Kommanditisten der KG und nicht wesentlich beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer der Beschwerdeführerin waren UN und LN. Anläßlich einer Lohnsteuerprüfung bei der Beschwerdeführerin wurden ua die dem LN in den Jahren 1986 und 1987 von der Beschwerdeführerin gewährten Durchschnittssätze für Werbungskosten gemäß § 17 Abs 4 EStG 1972 in Verbindung mit der Verordnung des B... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielt als Bundesbeamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für das Jahr 1989 stellte er einen Antrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer. Er habe aufgrund zweier Dienstreisen Tagesgelder im Sinne des § 26 Z. 4 EStG 1988 erhalten, deren Besteuerung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorgenommen worden sei. Obwohl in beide Dienstreisen Nächtigungen gefallen seien, habe der Arbeitgeber für den jeweils l... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielt als Bundesbeamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für das Jahr 1989 stellte er einen Antrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer. Er habe aufgrund zweier Dienstreisen Tagesgelder im Sinne des § 26 Z. 4 EStG 1988 erhalten, deren Besteuerung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorgenommen worden sei. Obwohl in beide Dienstreisen Nächtigungen gefallen seien, habe der Arbeitgeber für den jeweils l... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4 litb;EStG 1988 §26 Z4 litc;EStG 1988 §67 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/13/0082
Rechtssatz: Ausführungen über die Behandlung von Reisekostenersätzen als sonstiger Bezug (Hinweis E 26.4.1989, 86/14/0027). European Case Law Iden... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §26 Z4 litb;EStG 1988 §26 Z4 litc; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/13/0082
Rechtssatz: Der VwGH teilt nicht die Ansicht, wonach es genüge, wenn EINE Nächtigung in die Dienstreise falle, um für alle Reisetage das erhöhte Tagesgeld zum Tragen kommen zu lassen. Die in § 26 Z 4 lit b EStG ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: DurchschnittssatzV Werbungskosten 1975;EStG 1972 §26 Z7;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1993130202.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §240 Abs3;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4 litb;EStG 1988 §26 Z4 litc; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/13/0082
Rechtssatz: § 26 Z 4 lit c EStG 1988 bietet keine Handhabe dafür, den Rechtsgrund für die Auszahlung einzelner Lohnbestandsteile ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4 litb;EStG 1988 §26 Z4 litc;EStG 1988 §67 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/13/0082
Rechtssatz: Ausführungen über die Behandlung von Reisekostenersätzen als sonstiger Bezug (Hinweis E 26.4.1989, 86/14/0027). European Case Law Iden... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §26 Z4 litb;EStG 1988 §26 Z4 litc; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/13/0082
Rechtssatz: Der VwGH teilt nicht die Ansicht, wonach es genüge, wenn EINE Nächtigung in die Dienstreise falle, um für alle Reisetage das erhöhte Tagesgeld zum Tragen kommen zu lassen. Die in § 26 Z 4 lit b EStG ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §240 Abs3;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4 litb;EStG 1988 §26 Z4 litc; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/13/0082
Rechtssatz: § 26 Z 4 lit c EStG 1988 bietet keine Handhabe dafür, den Rechtsgrund für die Auszahlung einzelner Lohnbestandsteile ... mehr lesen...
Anläßlich der den Zeitraum 1986 bis 1988 betreffenden Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer unter anderem fest, daß die Tätigkeit der Dienstnehmerin M. S. darin bestanden habe, in ihrer Wohnung in H. Schreibarbeiten für die Arbeitgeber (Beschwerdeführer) zu verrichten. Die Dienstnehmerin habe zusätzlich die entsprechenden Unterlagen mit dem eigenen Pkw zwischen ihrer Wohnung und dem Büro der Arbeitgeber transportiert. Neben der laufenden Gehaltszahlung habe die Dienstnehmerin bisher no... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §26 Z7;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1991140078.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Anläßlich einer über den Zeitraum vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1989 in der Landesstelle Graz der Beschwerdeführerin durchgeführten Lohnsteuerprüfung ergaben sich nach Ansicht des Prüfers vier Nachforderungen an Lohnsteuer bzw. Dienstgeberbeitrag, und zwar (laut Beilage zum Prüfungsbericht): 1.) S 15.248,-- weil für Zeiträume, in denen ein Arbeitnehmer keine Arbeit leistet (während des Urlaubes) grundsätzlich keine Steuerbefreiung für sonst steuerfreie Zulagen und Zuschläge ... mehr lesen...
Anläßlich einer über den Zeitraum vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1989 in der Landesstelle Graz der Beschwerdeführerin durchgeführten Lohnsteuerprüfung ergaben sich nach Ansicht des Prüfers vier Nachforderungen an Lohnsteuer bzw. Dienstgeberbeitrag, und zwar (laut Beilage zum Prüfungsbericht): 1.) S 15.248,-- weil für Zeiträume, in denen ein Arbeitnehmer keine Arbeit leistet (während des Urlaubes) grundsätzlich keine Steuerbefreiung für sonst steuerfreie Zulagen und Zuschläge ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §26 Z1;EStG 1988 §26 Z1;
Rechtssatz: Die Beschränkung, die der Gesetzgeber mit dem Begriff "typische Arbeitsbekleidung" vornimmt, dient im Zusammenhang mit Bekleidung der sachlich gebotenen Abgrenzung jener Werte, deren Zuwendung durch den Dienstgeber für den Dienstnehmer keinen Vorteil darstellt und die demnach von vornherein aus dem Kreise der steuerb... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §26 Z1;EStG 1988 §26 Z1;
Rechtssatz: Handelt es sich bei der Arbeitskleidung nicht um typische Berufskleidung, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung (Zivilanzüge, Straßenanzüge), die von den Dienstnehmern überdies teilweise privat benützt werden kann, ist der Wert der betroffenen Kleidungsstücke den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordn... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z7;EStG 1972 §26 Z1;EStG 1988 §16 Abs1 Z7;EStG 1988 §26 Z1;
Rechtssatz: Dienstnehmer können, wenn sie sich mit den vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Geldmitteln typische Berufskleidung anschaffen, dafür Werbungskosten geltend machen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1993150172.X04 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §26 Z1;EStG 1988 §26 Z1;
Rechtssatz: Die Beschränkung, die der Gesetzgeber mit dem Begriff "typische Arbeitsbekleidung" vornimmt, dient im Zusammenhang mit Bekleidung der sachlich gebotenen Abgrenzung jener Werte, deren Zuwendung durch den Dienstgeber für den Dienstnehmer keinen Vorteil darstellt und die demnach von vornherein aus dem Kreise der steuerb... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §26 Z1;EStG 1988 §26 Z1;
Rechtssatz: Handelt es sich bei der Arbeitskleidung nicht um typische Berufskleidung, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung (Zivilanzüge, Straßenanzüge), die von den Dienstnehmern überdies teilweise privat benützt werden kann, ist der Wert der betroffenen Kleidungsstücke den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordn... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z7;EStG 1972 §26 Z1;EStG 1988 §16 Abs1 Z7;EStG 1988 §26 Z1;
Rechtssatz: Dienstnehmer können, wenn sie sich mit den vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Geldmitteln typische Berufskleidung anschaffen, dafür Werbungskosten geltend machen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1993150172.X04 ... mehr lesen...
Die Ehegattin des Beschwerdeführers hatte im Jahr 1984 einen Kredit in Höhe von 700.000,-- aufgenommen, um einen Gastgewerbebetrieb (Cafe) zu eröffnen und somit selbständig tätig zu sein, wobei der Beschwerdeführer - nach den Sachverhaltsfeststellungen im nunmehr angefochtenen Bescheid - auf Verlangen der Bank als Solidarschuldner beigetreten war. Der Gastronomiebetrieb führte ausschließlich zu Verlusten und wurde deshalb im Jahr 1987 eingestellt. Der Beschwerdeführer leistete Kreditr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs2;EStG 1972 §34 Abs3;EStG 1988; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/19 90/13/0006 1 Stammrechtssatz Bei Zahlungen aus Anlaß einer eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung muß nach stRsp des VwGH schon für das Eingehen dieser Bürgschaftsverpflichtung Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs 3 EStG 1972 gegeben sein (Hinw... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und Universitätsprofessor. Für seine Lehr- und Prüfungstätigkeit erhielt er im Streitzeitraum gesonderte Abgeltungen in Form von Kollegiengeldern und Prüfungsgebühren. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1987 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die genannten Vergütungen "als sonstige Einnahmen im Sinne des § 67 EStG anzusehen, die einbehaltene Lohnsteuer dieser Änderung anzupassen und diese Beträge zur Auszahlung zu bringen". Es handle sic... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §26;EStG 1972 §29 Z4;EStG 1972 §67 Abs2;
Rechtssatz: In das Sechstel der laufenden Bezüge nach § 67 Abs 2 EStG 1972 können nur Beträge einbezogen werden, welche zum Arbeitslohn gehören. Aufwandsersätze, die gemäß § 26 EStG 1972 nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen, erhöhen somit ebensowenig das Sechstel wie Entschädigungen iSd ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezeichnet sich als "freiberuflicher Konsulent für EDV-Beratung". Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darüber, ob die Einkünfte aus dieser Tätigkeit solche aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1972) oder solche aus Gewerbebetrieb (§ 23 leg. cit.) sind. Mit dem hg. Erkenntnis vom 22. März 1983, 82/14/0099, hat der Gerichtshof den damals vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid betreffend Aufhebung seines Einkommensteuerbescheides 1980 gemäß §... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §22 Z1 litb;EStG 1988;VwRallg;
Rechtssatz: Die durch das Einkommensteuergesetz 1988 geschaffene neue Rechtslage läßt sich nicht mit Hilfe von Schlüssigkeitserwägungen rückprojizieren. (Hier: Abgabepflichtiger ist "freiberuflicher Konsulent für EDV-Beratung". Tätigkeit des Unternehmensberaters ist... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Aufsichtsrates der X-Gesellschaft m.b.H. (im folgenden: Gesellschaft). In den Jahren 1983 und 1986 trug die Gesellschaft die Kosten von Flugreisen, die den Beschwerdeführer nach Paris, Moskau und zweimal in die USA führten. Bei der Bemessung der Einkommensteuer des Beschwerdeführers für die Jahre 1983 und 1986 vertrat das Finanzamt die Auffassung, daß dem Beschwerdeführer - in Gestalt der Übernahme der Kosten für die erwähnten Flugreisen - sonstig... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin beschäftigte in der Zeit vom 1. April 1986 bis 30. Juni 1990 den in F wohnhaften Dienstnehmer H (in der Folge: Dienstnehmer) als Projektleiter für die Errichtung der Textilschule in D. Anläßlich einer Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum vom 1. Jänner 1985 bis zum 30. Juni 1990 stellte der Prüfer fest, daß die Beschwerdeführerin eine dem Dienstnehmer für dessen Fahrten zwischen der Baustelle in D und ihrem Sitz (Büro) in B gewährte monatliche Pauschalfahrtkostenve... mehr lesen...