RS Vwgh 1999/2/16 96/08/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63/02 Gehaltsgesetz
63/03 Vertragsbedienstetengesetz
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs3 Z1 idF 1989/660;
EStG 1988 §26;
GehG 1956 §20 Abs1;
VBG 1948 §22a;

Rechtssatz

Gemäß § 49 Abs 3 Z 1 ASVG idF BGBl Nr 1989/660 kommt es für den Beitragszeitraum 1990, anders als in der im Jahr davor geltenden Rechtslage, nicht mehr auf den tatsächlichen Aufwand des Dienstnehmers allein an, sondern kann Beitragsfreiheit der Auslagenersätze nur soweit gewährt werden, als hiefür auch die Befreiung von der Lohnsteuer besteht (hier: KFZ-Aufwandsentschädigung/Landzustelldienst).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080172.X02

Im RIS seit

28.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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