Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag33 Bewertungsrecht
Norm: AbgÄG 1994 Art2 Z11;AbgÄG 1994 Art2 Z22;EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §47 Abs2 idF 1994/680;KommStG 1993 §2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/13/0235
Rechtssatz: Nach dem durch das AbgÄG 1994, BGBl 1994/680, in § 47 Abs 2 EStG 1988 - mit Wi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;KommStG 1993 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/09/18 96/15/0121 4 Stammrechtssatz Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sind gegeben, wenn, unterstellt man die aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlende Weisungsgebundenheit, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein Dienstverhältnis ... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AktG 1965 §70;EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §2;
Rechtssatz: Die Übernahme von Haftungen für Bankkredite durch die Vorstandsmitglieder ändert nichts daran, dass die Gesellschaft eine eigenständige Rechtspersönlichkeit bildet und diese als Träger des Unternehmerrisikos für ihre geschäftliche Tätigkeit a... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §2;
Rechtssatz: Da für die Einstufung einer Tätigkeit nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 das Kriterium der Weisungsgebundenheit "auszublenden" ist (Hinweis E 18.9.1996, 96/15/0121; E 20.11.1996, 96/15/0094; E 26.11.1996, 96/14/0028; E 28.10.1997, 97/14/0132), sind damit im Zusammenhang ... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AktG 1965 §70;EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §2;
Rechtssatz: Die Zurverfügungstellung eines Firmen-PKW's an Vorstandsmitglieder und die Bezahlung von deren Sozialversicherungsbeiträgen spricht für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Ein weiteres Indiz ist die Bezahlung fixer Monatsgehälter (einsch... mehr lesen...
Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde ist strittig, ob die Bezüge der zu 65 % am Stammkapital der Beschwerdeführerin (im folgenden auch: B GmbH) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführerin (im folgenden auch: Frau B) für die Jahre 1994 und 1995 in die Beitragsgrundlage zur Bemessung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind. Streitpunkt bildet die Frage, ob die Gesellschafter-Geschäftsführerin als eine an Kap... mehr lesen...
Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde ist strittig, ob die Bezüge der zu 65 % am Stammkapital der Beschwerdeführerin (im folgenden auch: B GmbH) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführerin (im folgenden auch: Frau B) für die Jahre 1994 und 1995 in die Beitragsgrundlage zur Bemessung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind. Streitpunkt bildet die Frage, ob die Gesellschafter-Geschäftsführerin als eine an Kap... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;FamLAG 1967 §41 Abs2;KommStG 1993 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/09/18 96/15/0121 4 Stammrechtssatz Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sind gegeben, wenn, unterstellt man die aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlende Weisungsgebundenheit, nach dem... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;FamLAG 1967 §41 Abs2;KommStG 1993 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/09/18 96/15/0121 4 Stammrechtssatz Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sind gegeben, wenn, unterstellt man die aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlende Weisungsgebundenheit, nach dem... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war im Jahr 1994 als Jurist bei der E. AG beschäftigt. Außerdem war er in diesem Jahr Gemeindevorstandsmitglied in S. und erhielt dafür gemäß § 10 Abs. 4 des O.ö. Bürgermeisterbezügegesetzes eine monatliche Entschädigung von S 2.216,--. Das Finanzamt ordnete diese Beträge den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu und führte eine Pflichtveranlagung durch, die zu einer Nachforderung führte. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dage... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, nunmehr Wirtschaftstreuhänder, war im Streitjahr Betriebsprüfer. In dieser Funktion prüfte er vom 13. Dezember 1983 bis 2. Februar 1984 das Einzelunternehmen Franz G Internationale Transporte (idF: G-Transporte). Am 5. September 1984 verkaufte die TS-GmbH, deren Geschäftsführer Franz G neben seiner Stellung als Einzelunternehmer der G-Transporte im Streitjahr gewesen ist, um 85.000 S einen BMW 318i Bj 1983 (idF: BMW) an den Gebrauchtwagenhändler Manfred K. D... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war im Jahr 1994 als Jurist bei der E. AG beschäftigt. Außerdem war er in diesem Jahr Gemeindevorstandsmitglied in S. und erhielt dafür gemäß § 10 Abs. 4 des O.ö. Bürgermeisterbezügegesetzes eine monatliche Entschädigung von S 2.216,--. Das Finanzamt ordnete diese Beträge den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu und führte eine Pflichtveranlagung durch, die zu einer Nachforderung führte. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dage... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Vorteile aus einem Dienstverhältnis iSd § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1972 sind auch solche, die sich der Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet, zB Bestechungsgelder oder Warendiebstähle. Vorteile, die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbe... mehr lesen...
Index: L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltOberösterreich10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art117 Abs1 lita;B-VG Art117 Abs1 litb;EStG 1988 §25 Abs1 Z4 litb;GdO OÖ 1990 §24 Abs5;GdO OÖ 1990 §3 Abs2;
Rechtssatz: Mit den in § 25 Abs 1 Z 4 lit b EStG 1988 verwendeten Begriffen "Stadträte (amtsführende Gemeinderäte)" sind die einzelnen Mitglieder... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs4 idF 1980/545 ;EStG 1972 §16 Abs5 idF 1980/545 ;EStG 1972 §16 Abs6 idF 1980/545 ;EStG 1972 §16 Abs7 idF 1980/545 ;EStG 1972 §25 Abs1 Z4 idF 1980/545 ;EStG 1972 §3 Z6 idF 1980/545 ;
Rechtssatz: Aus Art X Z 7 BGBl 1980/545 - mit dem § 16 Abs 4 bis § 16 Abs 7 EStG 1972 durch neue Bestimmungen, in denen u.a. von "Stadträten (amtsführenden Gemeinderä... mehr lesen...
Index: L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltOberösterreich10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art117 Abs1 lita;B-VG Art117 Abs1 litb;EStG 1988 §25 Abs1 Z4 litb;GdO OÖ 1990 §24 Abs5;GdO OÖ 1990 §3 Abs2;
Rechtssatz: Mit den in § 25 Abs 1 Z 4 lit b EStG 1988 verwendeten Begriffen "Stadträte (amtsführende Gemeinderäte)" sind die einzelnen Mitglieder... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist emeritierter Universitätsprofessor. Für das Jahr 1994 machte er Aufwendungen für Reisen (ca. 3 Monate Kanarische Inseln, ca. 1,5 Monate Papua und Borneo) in Höhe von etwa 230.000 S sowie sonstige Aufwendungen (Raumkosten, Fachliteratur, etc.) in Höhe von etwa 170.000 S als Werbungskosten geltend. Zur Begründung: führte er aus, für die wissenschaftlichen Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Geologie und Bodenkunde seien die Forschungsreisen erforderlich gewesen... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist emeritierter Universitätsprofessor. Für das Jahr 1994 machte er Aufwendungen für Reisen (ca. 3 Monate Kanarische Inseln, ca. 1,5 Monate Papua und Borneo) in Höhe von etwa 230.000 S sowie sonstige Aufwendungen (Raumkosten, Fachliteratur, etc.) in Höhe von etwa 170.000 S als Werbungskosten geltend. Zur Begründung: führte er aus, für die wissenschaftlichen Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Geologie und Bodenkunde seien die Forschungsreisen erforderlich gewesen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;EStG 1988 §33 Abs6;
Rechtssatz: Die Bezüge eines emeritierten Universitätsprofessors stellen (ebenso wie Pensionen der Bediensteten der Gebietskörperschaften, Hinweis Hofstätter/Reichel, § 25 EStG 1988 Tz 5) Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 dar, weil der Emeritus zur Erbringung von Dienstleis... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;
Rechtssatz: Zwischen den Aufwendungen eines emeritierten Universitätsprofessors für Forschungszwecke und den Emeritenbezügen besteht kein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang. Denn ebenso wie ein pensionierter Beamter erhält der Emeritus seine Bezüge unabhängig davon, ob er eine Tätigkeit aus... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;EStG 1988 §33 Abs6;
Rechtssatz: Die Bezüge eines emeritierten Universitätsprofessors stellen (ebenso wie Pensionen der Bediensteten der Gebietskörperschaften, Hinweis Hofstätter/Reichel, § 25 EStG 1988 Tz 5) Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 dar, weil der Emeritus zur Erbringung von Dienstleis... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;
Rechtssatz: Zwischen den Aufwendungen eines emeritierten Universitätsprofessors für Forschungszwecke und den Emeritenbezügen besteht kein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang. Denn ebenso wie ein pensionierter Beamter erhält der Emeritus seine Bezüge unabhängig davon, ob er eine Tätigkeit aus... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, eine Sozialversicherungsanstalt, verfügte im relevanten Zeitraum über mehrere Rehabilitationszentren in Österreich. Dem dort beschäftigten Personal stellte sie teilweise Dienstwohnungen zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin trug für diese Wohnungen auch die Stromkosten. Die Dienstnehmer hatten einen Wohnungsbeitrag zu leisten. In einem Lohnsteuerprüfungsbericht vom 30. Jänner 1987 vertrat der Prüfer die Ansicht, daß bezogen auf bestimmte Krankeneinrichtung... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §15 Abs2;EStG 1972 §16;EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Eine Inanspruchnahme der Dienstwohnung im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers kann nicht darin erblickt werden, dass dem Arbeitnehmer, der seine bisherige Wohnung beibehält, der Aufwand für die zweite Wohnung erspart oder gemindert werden soll (Hinweis E 28.9.1983, 82/13/0238). Es kann da... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §15 Abs2;EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Beurteilung der sich nicht nur in materieller Form manifestierenden Interessenlage an der Nutzung einer Dienstwohnung ist von dem geldwerten Vorteil des gewährten Sachbezuges zu unterscheiden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1997130180.X04 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §15;EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Begriffe "Bezüge" und "Vorteile" in § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1972 sind derart umfassend, dass darunter auch aus sozialen Erwägungen erbrachte Arbeitgeberleistungen zu verstehen sind (Hinweis E 16.3.1989, 89/14/0056). Kein Arbeitslohn läge nur vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer etwas überlässt, was im ausschl... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §15 Abs2;EStG 1972 §25 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/03/31 87/14/0060 1 Stammrechtssatz Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung (Hinweis: Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 25 EStG 1972, Tz 4, Stichwort: Wohnungsüberlassung) ist die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung durch den Arbeitg... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 1993 - neben unstrittigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - einen Funktionsbezug als Mitglied des Gemeinderates der Stadt Graz in Höhe von ca. 360.000 S. Das Finanzamt erließ gegenüber dem Beschwerdeführer einen Einkommensteuerbescheid und erfaßte dabei den genannten Funktionsbezug im Rahmen der sonstigen Einkünfte iSd § 29 EStG 1988. In der Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er unterliegee nicht der Einkommensteuer. Der... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §25 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Der Wortlaut des § 25 Abs 1 Z 4 EStG 1988 läßt nicht daran zweifeln, daß er eine abschließende Aufzählung von Bezügen enthält. Gerade auch der Umstand, daß die Bestimmung eine bestimmte Form von Gemeinderäten erfaßt, zeigt klar auf, daß sich ihr Anwendungsbereich nicht auf Gemeinderäte schlechthin bezieht. ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 1993 - neben unstrittigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - einen Funktionsbezug als Mitglied des Gemeinderates der Stadt Graz in Höhe von ca. 360.000 S. Das Finanzamt erließ gegenüber dem Beschwerdeführer einen Einkommensteuerbescheid und erfaßte dabei den genannten Funktionsbezug im Rahmen der sonstigen Einkünfte iSd § 29 EStG 1988. In der Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er unterliegee nicht der Einkommensteuer. Der... mehr lesen...