TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/17 97/15/0011

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §33 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des H in Mödling, vertreten durch Dr. Helmut Buchgraber, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7. November 1996, GA 6-96/5078/03, betreffend u.a. Einkommensteuer 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist emeritierter Universitätsprofessor. Für das Jahr 1994 machte er Aufwendungen für Reisen (ca. 3 Monate Kanarische Inseln, ca. 1,5 Monate Papua und Borneo) in Höhe von etwa 230.000 S sowie sonstige Aufwendungen (Raumkosten, Fachliteratur, etc.) in Höhe von etwa 170.000 S als Werbungskosten geltend. Zur Begründung führte er aus, für die wissenschaftlichen Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Geologie und Bodenkunde seien die Forschungsreisen erforderlich gewesen, weil in der Regel nur Forschungen vor Ort zu sinnvollen Ergebnissen führten.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, die geltend gemachten Werbungskosten dienten nicht der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen; die Bezüge des Beschwerdeführers als emeritierter Universitätsprofessor seien auch ohne diese Aufwendungen nicht gefährdet. Auch ohne Forschungsarbeiten würde der Beschwerdeführer seine Bezüge erhalten.

In der Berufung gegen den aufgrund der Prüfungsfeststellungen ergangenen Einkommensteuerbescheid 1994 verwies der Beschwerdeführer darauf, daß er dienstrechtlich zur Forschung verpflichtet sei. Außerdem würde auch der österreichische Staat von dieser lebenslänglichen Forschungsverpflichtung profitieren.

In einer ergänzenden Eingabe brachte der Beschwerdeführer vor, die Forschungsaufwendungen stünden in Zusammenhang mit den Bezügen als emeritierten Universitätsprofessor. Er habe die Laufbahn eines Universitätsprofessors gewählt, weil es nur dieser Beruf ermögliche, bis in das hohe Alter unter Fortbezug des vollen Entgeltes - dieses investiere er wieder in die Forschung - zu forschen. Dieses Recht sei gesetzlich verbrieft. Daß eine Beendigung der Forschungstätigkeit keine Auswirkung auf die Höhe des Einkommens habe, ändere daran nichts. Es wäre für den Staat unmöglich, die Einhaltung einer Forschungsverpflichtung zu überwachen und durchzusetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Der vom Beschwerdeführer behaupteten dienstrechtlichen Forschungsverpflichtung stehe entgegen, daß dieser nicht aufgrund einer konkreten Inanspruchnahme durch den Dienstgeber in Form eines konkreten Forschungsauftrages, sondern freiwillig die strittigen Aufwendungen getragen habe, denen keine von den Pensionsbezügen unabhängigen zusätzlichen Einnahmen gegenüberstünden. Der Beschwerdeführer sei nur aufgrund einer einnahmenunabhängigen Dienstrechtsnorm zur Forschung "verpflichtet". Er habe vorgebracht, daß die Beendigung der Forschungstätigkeit keine Auswirkung auf die Höhe seines Einkommens habe. Damit fehle es aber an der berufsbedingten Notwendigkeit der Aufwendungen. Es lägen daher keine Werbungskosten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Auch wenn der Beschwerdeführer bereits mit Wirksamkeit vom September 1977 emeritiert worden ist, ist auf ihn - ungeachtet Art. V Abs. 2 der BDG-Novelle 1988, BGBl. 148, und gegebenenfalls der Weitergeltung des BG BGBl. 236/1955 - im Streitjahr keine positiv-rechtliche Anordnung einer Forschungspflicht anwendbar.

§ 32 UOG 1975, BGBl. 258, bzw. § 24 iVm § 88 UOG 1993, BGBl. 805, entbindet den Emeritus von der Erfüllung seiner Dienstpflichten.

Die Bezüge eines emeritierten Universitätsprofessors stellen (ebenso wie Pensionen der Bediensteten der Gebietskörperschaften, vgl. Hofstätter/Reichel, § 25 EStG 1988 Tz 5) Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis iSd § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 dar, weil der Emeritus zur Erbringung von Dienstleistungen nicht mehr verpflichtet ist. Sie vermitteln gemäß § 33 Abs. 6 EStG 1988 den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag.

Durch die berufliche Tätigkeit veranlaßte Aufwendungen sind Werbungskosten. Es muß wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein.

Zwischen den Aufwendungen eines emeritierten Universitätsprofessors für Forschungszwecke und den Emeritenbezügen besteht kein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang. Denn ebenso wie ein pensionierter Beamter erhält der Emeritus seine Bezüge unabhängig davon, ob er eine Tätigkeit ausübt oder nicht. Seine freiwillig ausgeübte Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet (vgl. BFH BStBl. 1994 II 238, und Hofstätter/Reichel, § 16 EStG allgemein, Tz 5.2., Stichwort "emeritierte Hochschulprofessoren").

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, aus den §§ 155 und 165 BDG ergebe sich, daß der Universitätsprofessor auch während seiner Aktivzeit keine konkreten Forschungsaufträge von seinem Dienstgeber erhalte, ist ihm entgegenzuhalten, daß nach diesen Bestimmungen insbesondere die Forschung, die Lehre und die Prüfungstätigkeit zu den dienstlichen Pflichten des Universitätsprofessors gehören. Aufwendungen für die Erfüllung dienstlicher Pflichten sind aber durch die berufliche Tätigkeit veranlaßt. Daran ändert auch der in der Beschwerde vorgetragene Umstand nichts, daß für einen Universitätsprofessor eine "berufliche Beförderung" nicht denkbar sei.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994.

Wien, am 17. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150011.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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