Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
Norm: BAO §115 Abs1; BAO §119 Abs1; BAO §184; EStG 1988 §16 Abs1 Z6; EStG 1988 §16 Abs1; EStG 1988 §16; EStG 1988 §20 Abs1 Z1; EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lite; EStG 1988 §33 Abs5 Z1; EStG 1988 §4; BAO § 115 heute BAO § 115 gültig ab 16.09.2... mehr lesen...
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Norm: BAO §115 Abs1; BAO §119 Abs1; BAO §184; EStG 1988 §16 Abs1 Z6; EStG 1988 §16 Abs1; EStG 1988 §16; EStG 1988 §20 Abs1 Z1; EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lite; EStG 1988 §33 Abs5 Z1; EStG 1988 §4; BAO § 115 heute BAO § 115 gültig ab 16.09.2... mehr lesen...
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Norm: BAO §115 Abs1; BAO §119 Abs1; BAO §184; EStG 1988 §16 Abs1 Z6; EStG 1988 §16 Abs1; EStG 1988 §16; EStG 1988 §20 Abs1 Z1; EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lite; EStG 1988 §33 Abs5 Z1; EStG 1988 §4; BAO § 115 heute BAO § 115 gültig ab 16.09.2... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers von dem am Arbeitsort gelegenen Wohnsitz zum Familienwohnsitz sind unter jenen Voraussetzungen Werbungskosten, unter denen eine doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst gilt. Aufwendungen für Familienheimfahrten sind da... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §119 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/13/0154 E 20. April 2004 RS 2 Stammrechtssatz Es ist Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unübli... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lite; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/15/0138 E 22. November 2006 RS 1 Stammrechtssatz Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsit... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4;
Rechtssatz: Nach den in den Streitjahren bestehenden Verhältnissen hat der Abgabepflichtige in Bregenz den Familienwohnsitz und in St. Gallen einen weiteren Wohnsitz unterhalten. Am Familienwohnsitz leben seine Ehefrau, die Schwiegermutter und die Kinder. Seine Ehefrau geht in Vorar... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers von dem am Arbeitsort gelegenen Wohnsitz zum Familienwohnsitz sind unter jenen Voraussetzungen Werbungskosten, unter denen eine doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst gilt. Aufwendungen für Familienheimfahrten sind da... mehr lesen...
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Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers von dem am Arbeitsort gelegenen Wohnsitz zum Familienwohnsitz sind unter jenen Voraussetzungen Werbungskosten, unter denen eine doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst gilt. Aufwendungen für Familienheimfahrten sind da... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §119 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/13/0154 E 20. April 2004 RS 2 Stammrechtssatz Es ist Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unübli... mehr lesen...
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Norm: BAO §115 Abs1;BAO §119 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/13/0154 E 20. April 2004 RS 2 Stammrechtssatz Es ist Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unübli... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lite; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/15/0138 E 22. November 2006 RS 1 Stammrechtssatz Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsit... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4;
Rechtssatz: Nach den in den Streitjahren bestehenden Verhältnissen hat der Abgabepflichtige in Bregenz den Familienwohnsitz und in St. Gallen einen weiteren Wohnsitz unterhalten. Am Familienwohnsitz leben seine Ehefrau, die Schwiegermutter und die Kinder. Seine Ehefrau geht in Vorar... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lite; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/15/0138 E 22. November 2006 RS 1 Stammrechtssatz Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsit... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4;
Rechtssatz: Nach den in den Streitjahren bestehenden Verhältnissen hat der Abgabepflichtige in Bregenz den Familienwohnsitz und in St. Gallen einen weiteren Wohnsitz unterhalten. Am Familienwohnsitz leben seine Ehefrau, die Schwiegermutter und die Kinder. Seine Ehefrau geht in Vorar... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betrieb in der Wiener Innenstadt ein Einzelhandelsgeschäft, an dem sich XY als stiller Gesellschafter auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung vom 25. August 1993 beteiligt hatte, die auszugsweise folgenden Inhalt hat: "§ 1 (1) Absatz eins, (Beschwerdeführer) ist Inhaber eines Unternehmens für den Import und den Handel mit Einrichtungsgegenständen, insbesondere in künstlerisch gestalteter Form, in ... (2) Absatz 2, An dem unter Abs. 1 beze... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betrieb in der Wiener Innenstadt ein Einzelhandelsgeschäft, an dem sich XY als stiller Gesellschafter auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung vom 25. August 1993 beteiligt hatte, die auszugsweise folgenden Inhalt hat: "§ 1 (1) Absatz eins, (Beschwerdeführer) ist Inhaber eines Unternehmens für den Import und den Handel mit Einrichtungsgegenständen, insbesondere in künstlerisch gestalteter Form, in ... (2) Absatz 2, An dem unter Abs. 1 beze... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1 Z4;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Auch freiwillig (ohne rechtliche Verpflichtung) getätigte Aufwendungen können trotzdem als betrieblich veranlasst anzusehen sein (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 4 Abs. 4 EStG 1988 Rz 36, Stichwort "freiwillig geleistete Aufwendungen", Doralt, EStG7 § 4 Tz 231, ebenso wie Quantschn... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1 Z4;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Auch freiwillig (ohne rechtliche Verpflichtung) getätigte Aufwendungen können trotzdem als betrieblich veranlasst anzusehen sein (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 4 Abs. 4 EStG 1988 Rz 36, Stichwort "freiwillig geleistete Aufwendungen", Doralt, EStG7 § 4 Tz 231, ebenso wie Quantschn... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist Volksschullehrerin und beantragte für das Jahr 1999 u.a. die Aufwendungen für den Besuch eines Kurses unter dem Titel "Kunst- und Gestaltungstherapie" am Institut für Kunst und Therapie in München, als Werbungskosten zu berücksichtigen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag im Instanzenzug ab. Begründend führte sie nach Wiedergabe des § 16 Abs. 1 EStG 1988 und § 20 Abs. 1 EStG 1980 aus, Lehre und Rechtsprechung stimmt... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;
Rechtssatz: Bei dem gegenständlichen Lehrgang der "Kunst- und Gestaltungstherapie" handelt um keine spezifisch auf die Bedürfnisse eines Lehrers abstellende Fortbildung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2006:2002140012.X01 Im RIS seit 16.01.2007 mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, nunmehr eine Universitätsprofessorin, bewohnt seit 1982 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten eine Wohnung in Wien. Als sie im Oktober 1989 an der Universität Innsbruck eine Stelle als Universitätsassistentin erhielt, begründete sie in Innsbruck einen weiteren Haushalt durch Erwerb einer Eigentumsgarconniere, welche sie ab Herbst 1992 infolge Absolvierung eines zweijährigen Forschungsstipendiums vermietete. Nachdem die Beschwerdeführerin im Herbst 1994 ihre Beruf... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer deklarierte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1997, in denen er seinen Wohnsitz mit einer Anschrift im 16. Wiener Gemeindebezirk bekannt gab, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter bei einer Wiener Wirtschaftstreuhänderkanzlei und Einkünfte aus selbständiger Arbeit durch eine Tätigkeit als "Konsulent". Als Werbungskosten seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit machte er jeweils näher aufgegliederte Aufwendu... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, nunmehr eine Universitätsprofessorin, bewohnt seit 1982 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten eine Wohnung in Wien. Als sie im Oktober 1989 an der Universität Innsbruck eine Stelle als Universitätsassistentin erhielt, begründete sie in Innsbruck einen weiteren Haushalt durch Erwerb einer Eigentumsgarconniere, welche sie ab Herbst 1992 infolge Absolvierung eines zweijährigen Forschungsstipendiums vermietete. Nachdem die Beschwerdeführerin im Herbst 1994 ihre Beruf... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, nunmehr eine Universitätsprofessorin, bewohnt seit 1982 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten eine Wohnung in Wien. Als sie im Oktober 1989 an der Universität Innsbruck eine Stelle als Universitätsassistentin erhielt, begründete sie in Innsbruck einen weiteren Haushalt durch Erwerb einer Eigentumsgarconniere, welche sie ab Herbst 1992 infolge Absolvierung eines zweijährigen Forschungsstipendiums vermietete. Nachdem die Beschwerdeführerin im Herbst 1994 ihre Beruf... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, nunmehr eine Universitätsprofessorin, bewohnt seit 1982 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten eine Wohnung in Wien. Als sie im Oktober 1989 an der Universität Innsbruck eine Stelle als Universitätsassistentin erhielt, begründete sie in Innsbruck einen weiteren Haushalt durch Erwerb einer Eigentumsgarconniere, welche sie ab Herbst 1992 infolge Absolvierung eines zweijährigen Forschungsstipendiums vermietete. Nachdem die Beschwerdeführerin im Herbst 1994 ihre Beruf... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer deklarierte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1997, in denen er seinen Wohnsitz mit einer Anschrift im 16. Wiener Gemeindebezirk bekannt gab, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter bei einer Wiener Wirtschaftstreuhänderkanzlei und Einkünfte aus selbständiger Arbeit durch eine Tätigkeit als "Konsulent". Als Werbungskosten seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit machte er jeweils näher aufgegliederte Aufwendu... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/13/0192 2002/13/0163 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/15/0054 E 14. September 1993 RS 2(hier nur der erste Teilsatz) Stammrechtssatz Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich veranlaßt anzusehen, wenn die Gr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/13/0192 2002/13/0163 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/14/0013 E 26. April 2006 RS 1 Stammrechtssatz Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann könne... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/13/0192 2002/13/0163 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/15/0119 E 9. September 2004 RS 1(hier nur der erste Satz) Stammrechtssatz Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen mu... mehr lesen...