Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 93/13/0013 E 29. Mai 1996 RS 5
(hier nur zweiter und dritter Satz) Stammrechtssatz Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die A... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Den Aufwendungen für Heimfahrten wird für eine Übergangszeit auch bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit einer Wohnung im Heimatort Rechnung zu tragen sein, weil diesem zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen, etwa monatlich, in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen. Fahrtkosten zum Besuch der Elter... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 1999/I/106;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/15/0098 E 31. Jänner 2002 RS 1(hier nur die ersten zwei Sätze) Stammrechtssatz Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der mit Bundesgesetz BGBl I 1999/106 eingeführten Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 zählen Aufwendungen für die berufl... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann ihre Ursache auch in weiteren Erwerbstätigkeiten des (alleinstehenden) Steuerpflichtigen haben (Hinweis E 29. Jänner 1988, 96/15/0171). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2004:2001140178.X02 Im RIS s... mehr lesen...
Mit ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 machte die Beschwerdeführerin, welche ihren Beruf als Beratungslehrer angab, u.a. Werbungskosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 14.286 S und außergewöhnliche Belastungen aus einem "Hausbrand" in Höhe von 131.633,53 S geltend. Die außergewöhnliche Belastung sei auf Grund eines Wohnungsbrandes am 13. Dezember 1996 und eines Rehabilitationsaufenthaltes laut Rechnung vom 8. November 1977 entstanden, erlä... mehr lesen...
Der im Jahre 1961 geborene, ledige Steuerpflichtige ist Dienstnehmer eines Elektrizitätsunternehmens. Er war bis 1996 Bezirksstellenleiter in Mistelbach und in dieser Gemeinde mit der Adresse, L-Straße 2, gemeldet. Diese Meldung in Mistelbach bestand vom 21. Juni 1989 bis zum 30. August 1996, daneben bestand keine weitere Meldung (Nebenwohnsitzmeldung). Am 30. August 1996 meldete sich der Beschwerdeführer in Mistelbach ab und meldete den Hauptwohnsitz in Staatz, A. 40, an. Unterkunftg... mehr lesen...
Mit ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 machte die Beschwerdeführerin, welche ihren Beruf als Beratungslehrer angab, u.a. Werbungskosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 14.286 S und außergewöhnliche Belastungen aus einem "Hausbrand" in Höhe von 131.633,53 S geltend. Die außergewöhnliche Belastung sei auf Grund eines Wohnungsbrandes am 13. Dezember 1996 und eines Rehabilitationsaufenthaltes laut Rechnung vom 8. November 1977 entstanden, erlä... mehr lesen...
Der im Jahre 1961 geborene, ledige Steuerpflichtige ist Dienstnehmer eines Elektrizitätsunternehmens. Er war bis 1996 Bezirksstellenleiter in Mistelbach und in dieser Gemeinde mit der Adresse, L-Straße 2, gemeldet. Diese Meldung in Mistelbach bestand vom 21. Juni 1989 bis zum 30. August 1996, daneben bestand keine weitere Meldung (Nebenwohnsitzmeldung). Am 30. August 1996 meldete sich der Beschwerdeführer in Mistelbach ab und meldete den Hauptwohnsitz in Staatz, A. 40, an. Unterkunftg... mehr lesen...
Der im Jahre 1961 geborene, ledige Steuerpflichtige ist Dienstnehmer eines Elektrizitätsunternehmens. Er war bis 1996 Bezirksstellenleiter in Mistelbach und in dieser Gemeinde mit der Adresse, L-Straße 2, gemeldet. Diese Meldung in Mistelbach bestand vom 21. Juni 1989 bis zum 30. August 1996, daneben bestand keine weitere Meldung (Nebenwohnsitzmeldung). Am 30. August 1996 meldete sich der Beschwerdeführer in Mistelbach ab und meldete den Hauptwohnsitz in Staatz, A. 40, an. Unterkunftg... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs 1 EStG 1988. Be... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;
Rechtssatz: Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (Hinweis E 2. Juni 2004, 2003/13/0166; E 24. Juni ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs 1 EStG 1988. Be... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs 1 EStG 1988. Be... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;
Rechtssatz: Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (Hinweis E 2. Juni 2004, 2003/13/0166; E 24. Juni ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezog in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Bauingenieur. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1994 machte der Beschwerdeführer als Werbungskosten u.a. "Tag u. Nächtigungsgelder vom 1.4.1994 - 31.12.1994" in Höhe von S 84.360,- - sowie Ausgaben für "Familienheimfahrt" in Höhe von insgesamt S 29.526,-- geltend. In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 (Arbeitnehmerveranlagung), in dem die... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer begann 1987 damit, gebrauchte PKW anzukaufen, in Stand zu setzen und sodann weiter zu verkaufen. Er war im Streitzeitraum Eigentümer von Anteilen einer Liegenschaft in W., L-Straße. 1988 erwarb er Liegenschaftsanteile in W., Sch.-Gasse, und vermietete auf dieser Liegenschaft befindliche Räumlichkeiten und Garagenplätze. Am 7. Mai 1990 wurde er wegen des Verdachtes gerichtlich strafbarer Handlungen in Haft genommen und in weiterer Folge zu einer langjährigen Freihe... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezog in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Bauingenieur. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1994 machte der Beschwerdeführer als Werbungskosten u.a. "Tag u. Nächtigungsgelder vom 1.4.1994 - 31.12.1994" in Höhe von S 84.360,- - sowie Ausgaben für "Familienheimfahrt" in Höhe von insgesamt S 29.526,-- geltend. In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 (Arbeitnehmerveranlagung), in dem die... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezog in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Bauingenieur. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1994 machte der Beschwerdeführer als Werbungskosten u.a. "Tag u. Nächtigungsgelder vom 1.4.1994 - 31.12.1994" in Höhe von S 84.360,- - sowie Ausgaben für "Familienheimfahrt" in Höhe von insgesamt S 29.526,-- geltend. In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 (Arbeitnehmerveranlagung), in dem die... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer begann 1987 damit, gebrauchte PKW anzukaufen, in Stand zu setzen und sodann weiter zu verkaufen. Er war im Streitzeitraum Eigentümer von Anteilen einer Liegenschaft in W., L-Straße. 1988 erwarb er Liegenschaftsanteile in W., Sch.-Gasse, und vermietete auf dieser Liegenschaft befindliche Räumlichkeiten und Garagenplätze. Am 7. Mai 1990 wurde er wegen des Verdachtes gerichtlich strafbarer Handlungen in Haft genommen und in weiterer Folge zu einer langjährigen Freihe... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §119 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0216 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/13/0154 E 20. April 2004 RS 2(hier ohne Einschub im ersten Satz und ohne den letzten Satz) ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0216 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/13/0154 E 20. April 2004 RS 1 Stammrechtssatz Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §119 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0216 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/13/0154 E 20. April 2004 RS 2(hier ohne Einschub im ersten Satz und ohne den letzten Satz) ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §119 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0216 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/13/0154 E 20. April 2004 RS 2(hier ohne Einschub im ersten Satz und ohne den letzten Satz) ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0216 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/13/0154 E 20. April 2004 RS 1 Stammrechtssatz Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steu... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0216 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/13/0154 E 20. April 2004 RS 1 Stammrechtssatz Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steu... mehr lesen...
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit einem in Belgien ansässigen Unternehmen (im Folgenden: belgisches Unternehmen) am 21. September 1992 einen Vertrag abgeschlossen, in dem vereinbart worden sei, dass der Beschwerdeführer als eigenverantwortlicher Berater die Interessen dieses Unternehmens in Osteuropa zu vertreten habe. Das Aufgabengebiet des Beschwerdeführers habe die Beschaffung von Immobilienprojekten für Investitionen im Anlagenbereich sowie d... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Seine Kanzlei befindet sich im Erdgeschoß seines Hauses, in dessen Obergeschoß seine Privatwohnung liegt. Die Kanzleiräumlichkeiten werden über einen - nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers von ihm repräsentativ ausgestalteten - Vorraum erreicht, der im Streitjahr auch ständig zur Erreichung der privaten Wohnräume benützt wurde. Die Eigenschaft der auf diesen Vorraum entfallenden Aufwendungen des Hauses als solche bet... mehr lesen...
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit einem in Belgien ansässigen Unternehmen (im Folgenden: belgisches Unternehmen) am 21. September 1992 einen Vertrag abgeschlossen, in dem vereinbart worden sei, dass der Beschwerdeführer als eigenverantwortlicher Berater die Interessen dieses Unternehmens in Osteuropa zu vertreten habe. Das Aufgabengebiet des Beschwerdeführers habe die Beschaffung von Immobilienprojekten für Investitionen im Anlagenbereich sowie d... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Seine Kanzlei befindet sich im Erdgeschoß seines Hauses, in dessen Obergeschoß seine Privatwohnung liegt. Die Kanzleiräumlichkeiten werden über einen - nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers von ihm repräsentativ ausgestalteten - Vorraum erreicht, der im Streitjahr auch ständig zur Erreichung der privaten Wohnräume benützt wurde. Die Eigenschaft der auf diesen Vorraum entfallenden Aufwendungen des Hauses als solche bet... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §4 Abs1;
Rechtssatz: Werden einzelne, bestimmt abgegrenzte Teile eines Gebäudes betrieblich genutzt, andere hingegen privat benützt, dann ist das Gebäude nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Zwecke der Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlagen in einen betrieblichen und in einen privaten Teil aufzutei... mehr lesen...