RS Vwgh 2006/11/29 2002/13/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/13/0192 2002/13/0163

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/14/0013 E 26. April 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung", wie z.B. für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130153.X02

Im RIS seit

16.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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