TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/20 2002/13/0130

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z4;
EStG 1988 §4 Abs4;
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
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  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
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  9. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
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  13. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
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  31. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. Daniel Charim, Mag. Wolfgang Steiner und Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Wasagasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, vom 29. April 2002, Zl. RV/39-15/2001, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. Daniel Charim, Mag. Wolfgang Steiner und Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Wasagasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch eins, vom 29. April 2002, Zl. RV/39-15/2001, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betrieb in der Wiener Innenstadt ein Einzelhandelsgeschäft, an dem sich XY als stiller Gesellschafter auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung vom 25. August 1993 beteiligt hatte, die auszugsweise folgenden Inhalt hat:

"§ 1

  1. (1)Absatz eins,(Beschwerdeführer) ist Inhaber eines Unternehmens für den Import und den Handel mit Einrichtungsgegenständen, insbesondere in künstlerisch gestalteter Form, in ...
  2. (2)Absatz 2,An dem unter Abs. 1 bezeichneten Unternehmen beteiligt sich (XY) als stiller Gesellschafter.An dem unter Absatz eins, bezeichneten Unternehmen beteiligt sich (XY) als stiller Gesellschafter.

§ 2 Paragraph 2

  1. (1)Absatz eins,Die Gesellschaft beginnt am 1.9.1993 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

...

§ 3 Paragraph 3

Der stille Gesellschafter beteiligt sich an dem unter § 1 Abs. 1 bezeichneten Unternehmen mit einer Vermögenseinlage von S 98.000,-- (in Worten: Schilling achtundneunzigtausend). Diese Einlage wird bei Vertragsabschluss in bar geleistet. Der stille Gesellschafter beteiligt sich an dem unter Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Unternehmen mit einer Vermögenseinlage von S 98.000,-- (in Worten: Schilling achtundneunzigtausend). Diese Einlage wird bei Vertragsabschluss in bar geleistet.

§ 4 Paragraph 4

  1. (1)Absatz eins,Der stille Gesellschafter betreibt in ... ein Unternehmen, das er auch während der Dauer des gegenständlichen Gesellschaftsverhältnisses weiterführen wird. Die Aufrechterhaltung des Betriebes dieses Unternehmens ist für das unter § 1 bezeichnete Unternehmen des Inhabers von Bedeutung.Der stille Gesellschafter betreibt in ... ein Unternehmen, das er auch während der Dauer des gegenständlichen Gesellschaftsverhältnisses weiterführen wird. Die Aufrechterhaltung des Betriebes dieses Unternehmens ist für das unter Paragraph eins, bezeichnete Unternehmen des Inhabers von Bedeutung.
  2. (2)Absatz 2,Falls das unter Abs. 1 bezeichnete Unternehmen während dreier aufeinander folgender Monate jeweils Verlust erwirtschaften sollte, ist der stille Gesellschafter jedoch berechtigt, dieses Unternehmen aufzugeben.Falls das unter Absatz eins, bezeichnete Unternehmen während dreier aufeinander folgender Monate jeweils Verlust erwirtschaften sollte, ist der stille Gesellschafter jedoch berechtigt, dieses Unternehmen aufzugeben.
  3. (3)Absatz 3,Der stille Gesellschafter darf im übrigen aber - also mit Ausnahme des unter Abs. 1 bezeichneten Unternehmens - ohne Einwilligung des Inhabers in dem unter § 1 beschriebenen Geschäftszweig weder im Einzel- noch im Großhandel, weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, sich an einem Unternehmen dieses Geschäftszweiges nicht beteiligen und auch sonst nicht für ein Unternehmen tätig sein, das in diesem Geschäftszweig tätig ist.Der stille Gesellschafter darf im übrigen aber - also mit Ausnahme des unter Absatz eins, bezeichneten Unternehmens - ohne Einwilligung des Inhabers in dem unter Paragraph eins, beschriebenen Geschäftszweig weder im Einzel- noch im Großhandel, weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, sich an einem Unternehmen dieses Geschäftszweiges nicht beteiligen und auch sonst nicht für ein Unternehmen tätig sein, das in diesem Geschäftszweig tätig ist.

...

§ 6 Paragraph 6

  1. (1)Absatz eins,Für die Gewinn- und Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters ist von jenem Gewinn oder Verlust auszugehen, der sich ... vor Berücksichtigung des auf den stillen Gesellschafter entfallenden Gewinn- oder Verlustanteiles ergibt.
  2. (2)Absatz 2,Von dem gemäß Abs. 1 ermittelten Gewinn oder Verlust steht dem stillen Gesellschafter ein Anteil in Höhe von 49 % (in Worten: neunundvierzig Prozent) zu.Von dem gemäß Absatz eins, ermittelten Gewinn oder Verlust steht dem stillen Gesellschafter ein Anteil in Höhe von 49 % (in Worten: neunundvierzig Prozent) zu.

§ 7 Paragraph 7

Falls das unter § 1 Abs. 1 bezeichnete Unternehmen in einem Monat Gewinn erwirtschaftet, der S 20.000,-- (in Worten: Schilling zwanzigtausend) übersteigt, ist jeder der Gesellschafter im darauf folgenden Monat zur Entnahme eines Gewinnvorwegs in Höhe von S 10.000,-- (in Worten: Schilling zehntausend) berechtigt. Falls das unter Paragraph eins, Absatz eins, bezeichnete Unternehmen in einem Monat Gewinn erwirtschaftet, der S 20.000,-- (in Worten: Schilling zwanzigtausend) übersteigt, ist jeder der Gesellschafter im darauf folgenden Monat zur Entnahme eines Gewinnvorwegs in Höhe von S 10.000,-- (in Worten: Schilling zehntausend) berechtigt.

...

§ 11 Paragraph 11

Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer

Rechtswirksamkeit der Schriftform.

..."

In den Verwaltungsakten liegt zusätzlich zu dieser gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung vom 25. August 1993 noch die Ablichtung eines weiteren, vom Beschwerdeführer und XY unterschriebenen, undatierten Schriftstückes ein, welches als "WERKSVERTRAGLICHE VEREINBARUNG" zwischen XY und dem Beschwerdeführer überschrieben ist und folgenden Inhalt hat:

"Die Unterzeichneten vereinbaren hiermit, dass (XY) ab 1. Juli 1996 für die 'Firma (Beschwerdeführer)' als Berater in allen Angelegenheiten des Wareneinkaufs tätig sein wird.

Diese Tätigkeit umfasst das Auffinden neuer Handelswaren, um die Produktpalette zu erweitern, und das Suchen der dafür notwendigen Lieferanten. (XY) wird diese Aufgabe nach freier Zeiteinteilung und völlig weisungsungebunden außerhalb der Geschäftsräume durchführen. Das dafür vereinbarte Honorar beträgt öS 3.600,-- pro Monat."

In seiner am 16. April 1999 beim Finanzamt eingelangten Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 erklärte der Beschwerdeführer neben Pensionseinkünften von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Ausmaß eines Verlustes von S 619.355,--, der sich aus einem Verlust aus der Tätigkeit als Einzelhandelskaufmann in Höhe von S 529.616,-- und einem Beteiligungsverlust in Höhe von S 89.739,-- zusammensetzte.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom 29. April 1999 erfolgte eine antragsgemäße Veranlagung des Beschwerdeführers für das Jahr 1997 unter Ansatz der erklärten Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 619.355,--.

Am 3. Mai 1999 langte ein Anbringen des Beschwerdeführers vom 29. April 1999 beim Finanzamt ein, in welchem mitgeteilt wurde, dass der stille Gesellschafter XY "mit September 1997 aus dem Unternehmen ausgeschieden" sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe XY "als Acontozahlung" in den vergangenen Jahren insgesamt S 678.664,07 erhalten. Nach Auskunft des Rechtsanwalts des Unternehmens seien alle Bemühungen zur wenigstens teilweisen Einbringung dieses Betrages erfolglos, sodass der Betrag abzuschreiben sei, weshalb "die Bilanz zum 31.12.1997 sowie die Einkommensteuerklärung 1997 in dieser Höhe zu berichtigen" gewesen seien. In der diesem Anbringen angeschlossenen "Berichtigung" der Einkommensteuererklärung für 1997 bezifferte der Beschwerdeführer seinen Verlust als Einzelunternehmer mit S 1,208.280,-- und gelangte unter Einschluss des Beteiligungsverlustes in gleicher Höhe wie bisher zu einem Gesamtverlust aus Gewerbebetrieb im Ausmaß von S 1,298.019,--.

Gegen den erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheid 1997 vom 29. April 1999 erhob der Beschwerdeführer mit Anbringen vom 6. Mai 1999 Berufung, in welcher er unter Hinweis auf die berichtigte Einkommensteuererklärung den Ansatz des darin erklärten Verlustes aus Gewerbebetrieb begehrte.

Einem Ergänzungsersuchen des Finanzamtes entsprechend gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. August 1999 bekannt, mit XY weder verwandt noch verschwägert zu sein, und legte in der Folge den Vertrag über die Errichtung der stillen Gesellschaft sowie ein Schreiben des Beschwerdevertreters an den Beschwerdeführer vom 4. Mai 1999 vor, in welchem der Beschwerdevertreter dem Beschwerdeführer gegenüber dokumentierte, empfohlen zu haben, von gerichtlichen Schritten zur Hereinbringung der Forderung von mehr als S 700.000,-- gegen XY Abstand zu nehmen, weil angesichts der Vermögenslage des Schuldners keine Aussichten bestünden, eine gegen ihn erwirkte gerichtliche Entscheidung durchzusetzen. Die "Akontozahlungen", heißt es in der Vorhaltsbeantwortung des Beschwerdeführers vom 3. August 1999 weiter, hätten vorweggenommene Gewinnanteile dargestellt.

Mit Anbringen vom 15. November 1999 legte der Beschwerdeführer die vom Finanzamt abgeforderten Belege über die "Gewinnvorwegentnahmen" des XY für die Jahre 1993 bis 1997 vor und führte aus, dass hinsichtlich der Aufwendungen des Jahres 1997 festzuhalten sei, dass der Betrag "von S 3.600,-- mal 12 laut Vereinbarung vom 1.7.1996" Aufwendungen und keine Gewinnvorwegentnahme darstelle, was auch für die Reisekostenvergütungen in der Gesamthöhe von S 4.270,-- zu gelten habe. Am Endergebnis ändere sich allerdings nichts, weil durch die Umbuchung von S 43.200,-- der Aufwand erhöht und der Forderungsverlust gegen XY verringert werde.

Am 17. August 2000 wurde der vormalige stille Gesellschafter XY vom Finanzamt als Zeuge vernommen. Er gab an, mit dem Beschwerdeführer weder verwandt noch verschwägert zu sein; der Kontakt zum Beschwerdeführer sei aus einer Zeitungsannonce entstanden, welche die Vermietung eines Geschäftslokales betroffen habe, für welches XY sich interessiert gehabt habe. Der Zeuge habe gemeinsam mit seiner Ehefrau in der Rechtsform einer GmbH am dortigen Standort dann einen Handel mit Geschenkartikeln betrieben und in der Folge mit dem Beschwerdeführer den Gesellschaftsvertrag abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe dem Zeugen später angeboten, in sein Geschäftslokal in der Innenstadt zu übersiedeln, wo dann der Betrieb in der Form des Vertrages über die stille Gesellschaft mit dem Beschwerdeführer als Geschäftsherrn weitergeführt worden sei. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen zum Gesellschaftsvertrag vom 25. August 1993 seien nicht erfolgt. Zur Leistung der im Vertrag vorgesehenen Einlage in Höhe von S 98.000,-- sei es nicht gekommen, weil XY über die erforderlichen Mittel hiezu nicht verfügt habe. Die Gewinnvorwegentnahmen habe der Zeuge seiner Meinung nach deswegen tätigen dürfen, weil der Beschwerdeführer auf seine familiäre und finanzielle Situation Rücksicht genommen habe. Die Auszahlung sei in der Regel durch den Beschwerdeführer, manchmal auch durch dessen Sohn erfolgt. XY sei im Betrieb auch aktiv tätig gewesen und habe sich beispielsweise um den Einkauf, um die Kalkulation und um die Angestellten gekümmert. Die Vereinbarung über monatliche Honorare von S 3.600,-- habe der Zeuge zu seiner finanziellen Absicherung abgeschlossen. Ab 1997 habe es zwischen XY und dem Beschwerdeführer Probleme gegeben. Der Beschwerdeführer habe die Vorwegentnahmen zurückverlangt und habe die vereinbarte Einlage erhalten wollen. Im September 1997 sei die Gesellschaft aufgelöst worden, wobei sich Beschwerdeführer und stiller Gesellschafter ohne Vereinbarungen über die vom Beschwerdeführer geforderten Zahlungen getrennt hätten. XY habe mit einer Klage gerechnet, der Beschwerdeführer habe jedoch nichts unternommen. Es wäre der Zeuge finanziell nicht in der Lage gewesen, den Forderungen des Beschwerdeführers nachzukommen.

Mit Vorhalt vom 17. August 2000 stellte das Finanzamt dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 7 des Vertrages über die stille Gesellschaft die Frage, weshalb trotz Erzielung erheblicher Verluste in den Jahren 1993, 1994, 1996 und 1997 abweichend vom Gesellschaftsvertrag Gewinnakontozahlungen an XY geleistet worden seien. Diesen Vorhalt beantwortete der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, dass nach § 7 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschafter zu einem Vorweggewinn in Höhe von S 10.000,-- nur dann berechtigt gewesen wäre, wenn der in einem Monat erwirtschaftete Gewinn S 20.000,-- überstiegen hätte. Es sei XY nach außen hin aber als stiller Gesellschafter nicht aufgetreten, tatsächlich habe "die Unternehmungsleistung in Bezug auf Ein- und Verkauf sowie der Zusammensetzung des Warenanbotes" auf seinen Kenntnissen beruht. Da XY mittellos gewesen sei, hätten der Beschwerdeführer und XY mündlich vereinbart, einen "Gewinnvorweg" zur Auszahlung zu bringen, um XY einen sehr bescheidenen Lebensstandard zu ermöglichen. Mit Vorhalt vom 17. August 2000 stellte das Finanzamt dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf Paragraph 7, des Vertrages über die stille Gesellschaft die Frage, weshalb trotz Erzielung erheblicher Verluste in den Jahren 1993, 1994, 1996 und 1997 abweichend vom Gesellschaftsvertrag Gewinnakontozahlungen an XY geleistet worden seien. Diesen Vorhalt beantwortete der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, dass nach Paragraph 7, des Gesellschaftsvertrages der Gesellschafter zu einem Vorweggewinn in Höhe von S 10.000,-- nur dann berechtigt gewesen wäre, wenn der in einem Monat erwirtschaftete Gewinn S 20.000,-- überstiegen hätte. Es sei XY nach außen hin aber als stiller Gesellschafter nicht aufgetreten, tatsächlich habe "die Unternehmungsleistung in Bezug auf Ein- und Verkauf sowie der Zusammensetzung des Warenanbotes" auf seinen Kenntnissen beruht. Da XY mittellos gewesen sei, hätten der Beschwerdeführer und XY mündlich vereinbart, einen "Gewinnvorweg" zur Auszahlung zu bringen, um XY einen sehr bescheidenen Lebensstandard zu ermöglichen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Oktober 2000 gab das Finanzamt der Berufung des Beschwerdeführers nur teilweise Folge, indem es bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb einen Verlust von nur S 750.425,-- ansetzte. In der Begründung der Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass Berufungsgegenstand die Abschreibung einer Forderung des Beschwerdeführers gegen den ehemaligen stillen Gesellschafter XY im Ausmaß von S 678.664,07 sei. Nach Korrektur der Forderung um S 43.200,-- (Aufwand laut Vereinbarung "vom 1. 7. 1996") und Reisekosten in Höhe von S 4.270,-- laut Schreiben des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 15. November "2000" (gemeint: "1999") verbleibe eine Forderung von S 631.194,07 gegenüber dem stillen Gesellschafter. Der Betrag von S 678.664,07 setze sich aus Verlust- und Gewinnzuweisungen an den stillen Gesellschafter im Gesamtbetrag von S 267.994,07 für die Jahre 1993 bis 1996 und aus Vorweggewinnentnahmen auf dem Verrechnungskonto im Betrag von S 410.670,-- für die Jahre 1993 bis 1997 zusammen. Die behauptete Forderung existiere aber nicht. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei der stille Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen nämlich nicht verpflichtet und auch der Gesellschaftsvertrag habe eine solche Verpflichtung nicht vorgesehen. Der stille Gesellschafter habe die Einlage nicht geleistet, sodass nur im Ausmaß der bedungenen, aber nicht bezahlten Einlage eine abschreibbare Forderung des Beschwerdeführers gegeben sei. Die Vorweggewinnentnahmen hätten die Erwirtschaftung von Gewinnen vorausgesetzt, es habe das Unternehmen des Beschwerdeführers mit Ausnahme des Jahre 1995 aber stets Verluste erzielt. Die in der Vorhaltsbeantwortung behauptete mündliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und XY habe keine Änderung der sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte von XY herbeiführen können, weil der schriftliche Gesellschaftsvertrag vom 25. August 1993 für die Rechtswirksamkeit von Änderungen die Schriftform verlange. Darüber hinaus sei die Tätigkeit des stillen Gesellschafters im Unternehmen ohnehin durch die "am 1.7.1996" geschlossene "werkvertragliche Vereinbarung" gesondert abgegolten worden. Wenn der Beschwerdeführer damit außerhalb gesellschaftsvertraglicher Verpflichtungen und neben der Tätigkeitsvergütung nach dem Vertrag "vom 1.7.1996" dem stillen Gesellschafter in Ansehung dessen Mittellosigkeit zur Deckung eines bescheidenen Lebensstandards einen Vorweggewinn zu entnehmen zugebilligt habe, dann könne eine betriebliche Veranlassung dafür nicht erkannt werden. Es seien für das Jahr 1997 daher nur die nicht einbringliche Forderung hinsichtlich der rückständigen Einlage von S 98.000,--, die Reisekosten von S 4.270,-- sowie die Tätigkeitsvergütungen nach dem Vertrag "vom 1.7.1996", periodengerecht für 1997 im Ausmaß von S 28.800,-- für Jänner bis August 1997, gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Mit Anbringen vom 15. Jänner 2001 begehrte der Beschwerdeführer die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die im § 7 des Gesellschaftsvertrages bestimmte Einschränkung der Gewinnvorwegentnahme des stillen Gesellschafters sei nur in Verbindung mit § 4 des Gesellschaftsvertrages zu verstehen, in welchem festgelegt sei, dass die Fortführung des von XY bisher betriebenen Unternehmens im Interesse der stillen Gesellschaft liege, führte der Beschwerdeführer aus. Die wirtschaftliche Existenz und finanzielle Unabhängigkeit des XY sei zu diesem Zeitpunkt nach Meinung der beiden Gesellschafter offenbar gesichert gewesen. Kurze Zeit nach der Gesellschaftsgründung sei das Unternehmen des XY aber in große wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und XY habe seine Existenzgrundlage verloren, weshalb er an den Beschwerdeführer mit der Bitte herangetreten sei, § 7 des Gesellschaftsvertrages dahin neu zu gestalten, dass XY monatliche Entnahmen zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten "in Abstimmung" mit dem Beschwerdeführer tätigen dürfe. Die Aufgabe des XY in der stillen Gesellschaft sei zu diesem Zeitpunkt bereits "allumfassend" gewesen, indem er den Einkauf aus Tunesien besorgt und die gesamte Verwaltung und den Verkauf organisiert habe. Dies sei schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Beschwerdeführer schwer erkrankt sei und sich einer Operation habe unterziehen müssen. Der Beschwerdeführer sei in dieser Situation vor der Wahl gestanden, das Unternehmen aufzulösen oder einer Änderung des § 7 des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, und habe den zweiten Weg gewählt, weil es sich seiner Meinung nach ohnehin um Betriebsausgaben gehandelt habe. Erleichtert worden sei diese Entscheidung dem Beschwerdeführer noch dadurch, dass die Prognoserechnung beider Gesellschafter damals ein positives Betriebsergebnis habe erwarten lassen. "Zur Vermeidung weiterer Kosten" seien die Gesellschafter dahin übereingekommen, die Vertragsänderung "durch gemeinsame Willensübereinstimmung zu beschließen". In der Folge seien die akontierten Vorweggewinne auf dem Verrechnungskonto verbucht und nach dem Hervorkommen ihrer Uneinbringlichkeit abgeschrieben worden. Mit Anbringen vom 15. Jänner 2001 begehrte der Beschwerdeführer die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die im Paragraph 7, des Gesellschaftsvertrages bestimmte Einschränkung der Gewinnvorwegentnahme des stillen Gesellschafters sei nur in Verbindung mit Paragraph 4, des Gesellschaftsvertrages zu verstehen, in welchem festgelegt sei, dass die Fortführung des von XY bisher betriebenen Unternehmens im Interesse der stillen Gesellschaft liege, führte der Beschwerdeführer aus. Die wirtschaftliche Existenz und finanzielle Unabhängigkeit des XY sei zu diesem Zeitpunkt nach Meinung der beiden Gesellschafter offenbar gesichert gewesen. Kurze Zeit nach der Gesellschaftsgründung sei das Unternehmen des XY aber in große wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und XY habe seine Existenzgrundlage verloren, weshalb er an den Beschwerdeführer mit der Bitte herangetreten sei, Paragraph 7, des Gesellschaftsvertrages dahin neu zu gestalten, dass XY monatliche Entnahmen zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten "in Abstimmung" mit dem Beschwerdeführer tätigen dürfe. Die Aufgabe des XY in der stillen Gesellschaft sei zu diesem Zeitpunkt bereits "allumfassend" gewesen, indem er den Einkauf aus Tunesien besorgt und die gesamte Verwaltung und den Verkauf organisiert habe. Dies sei schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Beschwerdeführer schwer erkrankt sei und sich einer Operation habe unterziehen müssen. Der Beschwerdeführer sei in dieser Situation vor der Wahl gestanden, das Unternehmen aufzulösen oder einer Änderung des Paragraph 7, des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, und habe den zweiten Weg gewählt, weil es sich seiner Meinung nach ohnehin um Betriebsausgaben gehandelt habe. Erleichtert worden sei diese Entscheidung dem Beschwerdeführer noch dadurch, dass die Prognoserechnung beider Gesellschafter damals ein positives Betriebsergebnis habe erwarten lassen. "Zur Vermeidung weiterer Kosten" seien die Gesellschafter dahin übereingekommen, die Vertragsänderung "durch gemeinsame Willensübereinstimmung zu beschließen". In der Folge seien die akontierten Vorweggewinne auf dem Verrechnungskonto verbucht und nach dem Hervorkommen ihrer Uneinbringlichkeit abgeschrieben worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge, indem sie als Einkünfte des Streitjahres aus Gewerbebetrieb einen Verlust in Höhe von S 920.419,-- ansetzte. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Hinweisen auf die Bestimmungen des § 182 Abs. 2 HGB und des § 27 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 aus, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsinhaber der stillen Gesellschaft die Verlustanteile des stillen Gesellschafters, die bis zur Beendigung der stillen Gesellschaft nicht mehr durch ausreichende Gewinnanteile hätten abgedeckt werden können, endgültig zu tragen habe, weshalb die die Gewinnanteile übersteigenden Verlustanteile des XY im Ausmaß des Betrages von S 267.994,07 zu Recht als betrieblicher Aufwand geltend gemacht worden seien. Die Vorweggewinnentnahmen seien dem stillen Gesellschafter zu seiner finanziellen Unterstützung gewährt worden, obwohl die Bedingungen des § 7 des Gesellschaftsvertrages nicht erfüllt gewesen seien. Eine diesbezügliche Änderung des Gesellschaftsvertrages könne nämlich nicht angenommen werden, weil aus dessen § 11 hervorgehe, dass Änderungen des Gesellschaftsvertrages zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedürften und derartige schriftliche Vereinbarungen der Aktenlage nach nicht vorlägen. Es seien dem Gesellschafter infolge seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten vielmehr stillschweigend ohne gesellschaftsvertragliche Grundlage "und somit ohne Rechtswirkungen" monatliche Entnahmen zugebilligt worden. "Die zu beurteilende Versorgungsregelung zu Gunsten des stillen Gesellschafters gehörte demnach nicht zu den betrieblichen Obliegenheiten" des Beschwerdeführers, weshalb die daraus entstandenen Forderungen dessen privater Sphäre zuzurechnen seien; die Uneinbringlichkeit dieser Forderungen stelle damit keinen betrieblich veranlassten Aufwand dar. Der Vollständigkeit halber sei zustimmend auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung zu verweisen, nach denen die "allumfassende Tätigkeit des stillen Gesellschafters" durch die werkvertragliche Vereinbarung "vom 1. Juni 1996" gesondert abgegolten worden sei, weshalb die "Acontozahlungen" außerhalb der gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen und der werkvertraglichen Regelungen nicht betrieblich veranlasst gewesen seien. Es seien damit für das Streitjahr ein Forderungsverlust in Höhe von S 267.994,07 sowie Reisekosten von S 4.270,-- und Tätigkeitsvergütungsbeträge in Höhe von S 28.800,-- als betrieblicher Aufwand anzuerkennen. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge, indem sie als Einkünfte des Streitjahres aus Gewerbebetrieb einen Verlust in Höhe von S 920.419,-- ansetzte. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Hinweisen auf die Bestimmungen des Paragraph 182, Absatz 2, HGB und des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 aus, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsinhaber der stillen Gesellschaft die Verlustanteile des stillen Gesellschafters, die bis zur Beendigung der stillen Gesellschaft nicht mehr durch ausreichende Gewinnanteile hätten abgedeckt werden können, endgültig zu tragen habe, weshalb die die Gewinnanteile übersteigenden Verlustanteile des XY im Ausmaß des Betrages von S 267.994,07 zu Recht als betrieblicher Aufwand geltend gemacht worden seien. Die Vorweggewinnentnahmen seien dem stillen Gesellschafter zu seiner finanziellen Unterstützung gewährt worden, obwohl die Bedingungen des Paragraph 7, des Gesellschaftsvertrages nicht erfüllt gewesen seien. Eine diesbezügliche Änderung des Gesellschaftsvertrages könne nämlich nicht angenommen werden, weil aus dessen Paragraph 11, hervorgehe, dass Änderungen des Gesellschaftsvertrages zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedürften und derartige schriftliche Vereinbarungen der Aktenlage nach nicht vorlägen. Es seien dem Gesellschafter infolge seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten vielmehr stillschweigend ohne gesellschaftsvertragliche Grundlage "und somit ohne Rechtswirkungen" monatliche Entnahmen zugebilligt worden. "Die zu beurteilende Versorgungsregelung zu Gunsten des stillen Gesellschafters gehörte demnach nicht zu den betrieblichen Obliegenheiten" des Beschwerdeführers, weshalb die daraus entstandenen Forderungen dessen privater Sphäre zuzurechnen seien; die Uneinbringlichkeit dieser Forderungen stelle damit keinen betrieblich veranlassten Aufwand dar. Der Vollständigkeit halber sei zustimmend auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung zu verweisen, nach denen die "allumfassende Tätigkeit des stillen Gesellschafters" durch die werkvertragliche Vereinbarung "vom 1. Juni 1996" gesondert abgegolten worden sei, weshalb die "Acontozahlungen" außerhalb der gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen und der werkvertraglichen Regelungen nicht betrieblich veranlasst gewesen seien. Es seien damit für das Streitjahr ein Forderungsverlust in Höhe von S 267.994,07 sowie Reisekosten von S 4.270,-- und Tätigkeitsvergütungsbeträge in Höhe von S 28.800,-- als betrieblicher Aufwand anzuerkennen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer ausdrücklich allein die behördliche Beurteilung des Fehlens einer betrieblichen Veranlassung der "Vorweggewinnentnahmen" in Höhe von S 410.670,--, indem er sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf Abschreibung der uneinbringlich gewordenen Vorweggewinnentnahmen des stillen Gesellschafters in Höhe von ATS 410.670,-- als betrieblich veranlasst und steuermindernd sowie auf Vorschreibung von Einkommensteuer nur im gesetzlich gerechtfertigten Ausmaß" als verletzt erklärt.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben sind nach Paragraph 4, Absatz 4, Satz 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Nach der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 dürfen freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Nach der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 dürfen freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.

Nach § 4 Abs. 2 EStG 1988 muss der Steuerpflichtige die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellen. Ist die Vermögensübersicht nicht nach diesen Grundsätzen erstellt oder verstößt sie gegen zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so muss er sie auch nach dem Einreichen beim Finanzamt berichtigen. Andere nachträgliche Änderungen der Bilanz sind nur zulässig, wenn sie wirtschaftlich begründet sind und das Finanzamt zustimmt. Das Finanzamt muss zustimmen, wenn die Bilanzänderung wirtschaftlich begründet ist. Nach Paragraph 4, Absatz 2, EStG 1988 muss der Steuerpflichtige die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellen. Ist die Vermögensübersicht nicht nac

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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