RS Vwgh 2006/12/20 2002/13/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z4;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Auch freiwillig (ohne rechtliche Verpflichtung) getätigte Aufwendungen können trotzdem als betrieblich veranlasst anzusehen sein (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 4 Abs. 4 EStG 1988 Rz 36, Stichwort "freiwillig geleistete Aufwendungen", Doralt, EStG7 § 4 Tz 231, ebenso wie Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch § 4 Tz 36.2). Von einer freiwilligen Zuwendung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988, die sich der Abziehbarkeit entzieht, kann etwa dann nicht gesprochen werden, wenn sie auf rein wirtschaftlicher Basis erbracht wird und der Zuwendung entweder eine gleichwertige Leistung des Empfängers entspricht oder sonst eine ausschließliche oder eindeutig überwiegende betriebliche Veranlassung für sie vorliegt (Hofstätter/Reichel, a.a.O. § 20 Rz 8.2, Doralt, EStG4, § 20 Tz 108 f, jeweils unter Hinweis auf die Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom 7. September 1990, 90/14/0093, VwSlg 6528 F/1990).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130130.X01

Im RIS seit

19.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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