Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201; Beachte Besprechung in:
SWK 1999, S 765 - S 767; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1999/05/27 98/15/0100 10 Stammrechtssatz Eine verfassungskonforme Interpretation des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 ergibt, dass jedenfalls dann, wenn eine Einkunftsquelle den Aufwand für das Arbeitsz... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4; Beachte Besprechung in:
SWK 1999, S 765 - S 767; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1999/05/27 98/15/0100 7 Stammrechtssatz Betriebsausgaben sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den (einzelnen) Betrieb veranlasst sind. Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erhaltung der Einnahmen aus de... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art140 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;EStG 1988 §28; Beachte Besprechung in:
SWK 1999, S 765 - S 767;
Rechtssatz: Die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führt im Hinblick auf die Regelung des § 20 Abs 1 Z 2 lit d E... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Lehrer an einer höheren technischen Lehranstalt (HTL), machte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1996 u.a. Fortbildungskosten für die Ziviltechnikerprüfung in der Höhe von S 27.412,40 als Werbungskosten geltend. Im Einkommensteuerbescheid für 1996 versagte das Finanzamt diesen Aufwendungen die Anerkennung als Werbungskosten, weil es sich dabei um Ausbildungs- und nicht um berufsspezifische Fortbildungskosten handle. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/03/19 95/13/0238 3
(hier ohne vorletzten und letzten Satz) Stammrechtssatz Fortbildungskosten dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Sie sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausg... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/14/0227 2
(hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlernung eines Berufes. Sie zählen grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung iSd § 20 EStG 1972. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag50/01 Gewerbeordnung95/06 Ziviltechniker
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;ZivTG 1993 §9 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/14/0227 3
(hier : Der Abgabepflichtige ist HTL-Lehrer und absolviert Kurse
für die Ablegung der Ziviltechnikerprüfung; das Berufsbild eines
HTL-Lehrers unterscheidet sich wesentlich von jenem... mehr lesen...
Wie sich aus der Beschwerdeschrift, der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides und den vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten ergibt, wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt vom 11. April 1996 über Einkommensteuer für das Jahr 1994 gemäß § 299 Abs. 2 BAO aufgehoben. Im aufgehobenen Bescheid hatte das Finanzamt Beiträge des Beschwerdeführers zum Erwerb einer zukünftigen Firmenpension in Höhe von S 117.345... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Dass Beiträge zu Alterspensionen, Invaliditätspensionen und Hinterbliebenenpensionen, die nicht in die Aufzählung des § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988 fallen, dem Werbungskostenbegriff aufgrund der allgemeinen Regel des § 16 Abs 1 erster Satz EStG 1988 nicht unterstellt werden können, hat der VwGH wiederholt ausgesprochen (Hinweis E 30.... mehr lesen...
Wie sich aus der Beschwerdeschrift, der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides und den vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten ergibt, wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt vom 11. April 1996 über Einkommensteuer für das Jahr 1994 gemäß § 299 Abs. 2 BAO aufgehoben. Im aufgehobenen Bescheid hatte das Finanzamt Beiträge des Beschwerdeführers zum Erwerb einer zukünftigen Firmenpension in Höhe von S 117.345... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Dass Beiträge zu Alterspensionen, Invaliditätspensionen und Hinterbliebenenpensionen, die nicht in die Aufzählung des § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988 fallen, dem Werbungskostenbegriff aufgrund der allgemeinen Regel des § 16 Abs 1 erster Satz EStG 1988 nicht unterstellt werden können, hat der VwGH wiederholt ausgesprochen (Hinweis E 30.... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beendete das Diplomstudium der Betriebswirtschaftslehre im November 1986. Vom 1. Februar 1987 bis 31. Jänner 1991 war er in einem Institut für Wirtschaftswissenschaften als Universitätsassistent tätig. Am 1. Oktober 1991 nahm er eine Stelle als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei an. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist strittig, ob die vom Beschwerdeführer in den Streitjahren getätigten Aufwendungen für das nicht beendete Doktoratss... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/14/0171 2 Stammrechtssatz Auch Aufwendungen für ein an das Diplomstudium anschließendes Doktoratsstudium erfolgen grundsätzlich nicht zur Berufsfortbildung, sondern zur Berufsausbildung und gehören daher der privaten Lebens... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erklärte im Jahr 1996 gewerbliche Einkünfte aus einer Gutachtertätigkeit in Höhe von S 188. 679,-- und nichtselbständige Einkünfte aus einer Sozialversicherungspension in Höhe von S 135.904,-- zur Einkommensteuer. Geltend gemachten Kosten für eine Arbeitszimmer von insgesamt S 20.132,-- versagte das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung die Anerkennung, weil die mit dem Arbeitszimmer in Zusammenhang stehenden gewerblichen Einkünfte nicht (zumindest) 81 % de... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Bezieht ein Pensionist neben seinen Pensionseinkünften aus anderen Einkunftsquellen noch weitere Einkünfte, zu deren Erzielung die Entfaltung einer Tätigkeit weiterhin erforderlich ist, dann ist die Frage des Mittelpunktes seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Sinne ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, der den Gewinn aus seiner ärztlichen Tätigkeit gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 ermittelt, machte in den Streitjahren Schuldzinsen für einen Kontokorrentkredit zur Gänze als Betriebsausgaben geltend. Vom Kontokorrentkonto wurde auch die Einkommensteuer bezahlt. Strittig ist, ob die auf die Einkommensteuer entfallenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben anzuerkennen seien. Die belangte Behörde vertritt unter Hinweis auf § 20 Abs 1 Z 6 EStG 1988 und auf das hg Er... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 impl;EStG 1972 §20 Abs1 impl;EStG 1972 §4 Abs4 impl;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/11/20 89/13/0259 5
(hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Ein Fremdmittelaufwand ist nur dann als betrieblich veranlaßt anzusehen, wenn die Fremdmittel tatsächlich dem Betrieb dienen. Wer... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Das Zwei-Konten-Modell führt nicht dazu, der Privatsphäre zuzurechnende Schuldzinsen als Betriebsausgaben abzuziehen (Hinweis E 27.1.1998, 94/14/0017). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1995140150.X03 Im RIS seit 20.... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war nach Absolvierung der Theresianischen Militärakademie und abgelegter Prüfung für Offiziere des Truppendienstes bis 31. Dezember 1992 als Offizier der Verwendungsgruppe H 2 tätig. Seit 1. Jänner 1993 versieht er als Offizier der Verwendungsgruppe H 1 (Intendant) seinen Dienst im Bundesheer. Im Streitjahr machte der Beschwerdeführer Aufwendungen für sein Studium der Rechtswissenschaften von rund 26.000 S als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versag... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist als staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker (Ingenieurkonsulent für Landwirtschaft) tätig; er bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Gewinnermittlung wird gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 unter Verwendung der Bruttomethode vorgenommen. Der Kanzleisitz des Beschwerdeführers befindet sich in seinem Wohnhaus. Die Veranlagungen zur Umsatz- und Einkommensteuer 1987 bis 1991 erfolgten zunächst erklärungsgemäß; die Bescheide ergingen g... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, der im Antrag vom 25. August 1993 auf Durchführung des Jahresausgleiches für 1992 seinen Beruf bzw die Art der Tätigkeit mit Galvaniseur angegeben hat, machte Aufwendungen von rund 21.000 S für einen von ihm seit September 1991 besuchten Universitätslehrgang "Betriebliches Innovations- und Technologiemanagement" (idF: Lehrgang) als Werbungskosten und Beträge von rund 86.000 S zur Errichtung eines Eigenheimes als Sonderausgaben geltend. Mit Schreiben vom 4. N... mehr lesen...
Der als Turnlehrer tätige Beschwerdeführer machte im Zug des Jahresausgleiches ua Aufwendungen für ein Mountain-Bike als Werbungskosten geltend. Auf der von ihm erstellten Liste der Werbungskosten befindet sich eine Bestätigung des Schulleiters, wonach das Mountain-Bike zur Berufsausübung als Sportlehrer, Veranstalter von Sommersportwochen, Begleitlehrer von Radwandertagen usw unbedingt gebraucht werde. Das Finanzamt versagte den Aufwendungen für das Mountain-Bike die Anerkennung als ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 bei seinen gewerblichen Einkünften als Einzelunternehmer u.a. Bürokosten als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt versagte deren Anerkennung unter Hinweis auf § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 idF BGBl 201/1996, weil nach dieser mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1996 eingefügten Gesetzesbestimmung die Kosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur mehr dann abzugsfähig seien, wenn das Arb... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20;
Rechtssatz: Enthält eine Zeitschrift zwar auch berufliche Artikel, ist sie jedoch auch von allgemeinem, politischem Interesse, so sind die Aufwendungen für diese Zeitschrift solchen für Tageszeitungen gleichzustellen und grundsätzlich daher nicht abzugsfähig (Hinweis E 10.9.1998, 96/15/0198). ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20;
Rechtssatz: Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer können steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw beruflich genutzt wird UND die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflich... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 impl;EStG 1972 §20 Abs1 Z2 impl;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/10/28 90/14/0040 2
(hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Ein Hochschuldstudium dient in der Regel nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung. Das hiebei vermittelte Wissen ist nämlich eine umfassende A... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Für die Abgrenzung von Aufwendungen für die berufliche Fortbildung von jenen für die berufliche Ausbildung ist entscheidend, dass die Fortbildung mit der vom Abgabepflichtigen ausgeübten Tätigkeit verflochten ist, während die Ausbildung eine umfassende Grundlage für eine andere Tätigkeit schafft. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 impl;EStG 1972 §20 Abs1 Z2 impl;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/14/0174 E 28. April 1987 RS 2(hier: EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Es obliegt demjenigen, der bei Wirtschaftsgütern, die bezogen auf seinen Beruf typischerweise auch der privaten Lebensführung (der Freizeitgestaltung) dienen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Der Umstand, dass der Abgabepflichtige im Rahmen seines Berufes als Offizier nur nach Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften in eine andere Verwendungsgruppe aufsteigen kann, führt nicht dazu, die Aufwendungen für dieses Studium als Fortbildungskosten und damit Werbungskosten anzuerkennen. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Handelt es sich im konkreten Fall nicht um ein ausschließlich oder überwiegend von Dienstnehmern benutztes Fahrzeug, sondern um das vom Abgabepflichtigen als Unternehmer selbst benutzte Fahrzeug, so stellen die Anschaffungskosten für ein Autoradio fü... mehr lesen...