Der Beschwerdeführer ist an einer Allgemeinbildenden Höheren Schule Lehrer für Mathematik, Informatik und Leibesübungen; weiters ist er als Vertragslehrer für Tennis und Basketball an einer Volkshochschule tätig. Außerdem erzielt er Einkünfte aus der Vermietung zweier Wohnungen. In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung für 1996 machte er Aufwendungen in Höhe von S 64.641,23 geltend. Erläuternd wurde dazu ausgeführt, der überwiegende Teil der beruflichen Tätigkeiten werde zu Hause... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1999/01/20 98/13/0132 3 Stammrechtssatz Nach stRsp des VwGH können lediglich Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Charakter als Werbungskosten anerkannt werden (Hinweis E 29.6.1995, 93/15/0104). Ein Trainingsanzug kann abe... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §18 Abs6;EStG 1988 §6 Z2;
Rechtssatz: Weder ein im Einzelfall schon beim Erwerb aus welchen Gründen immer abgegebenes Anbot, den erworbenen Anteil unentgeltlich rückabzutreten, noch das Bestehen hoher Verlustvorträge ändert etwas an der grundsätzlich bestehenden Qualifikation eines Anteils an einer GmbH als (nicht abnutzbares) Wirtsch... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs2;BAO §183 Abs4;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Der Bfr, ein Lehrer für Mathematik, Informatik und Leibesübungen an einer AHS, ist insoferne im Recht, als er die Ausscheidung eines Privatanteils an den von der Abgabenbehörde erster Instanz ane... mehr lesen...
Bei der beschwerdeführenden GmbH fand für den Zeitraum 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1989 eine Lohnsteuerprüfung statt. Dabei setzte der Prüfer für das Jahr 1989 den Sachbezugswert betreffend die an die vier Dienstnehmer H., L., P. und K. als Dienstfahrzeuge auch zur Privatnutzung überlassenen Personenkraftwagen abweichend von der Beschwerdeführerin an, indem er vom Neuwert der Fahrzeuge anstatt von deren tatsächlichen Anschaffungskosten ausging. Der Mehrbetrag an Lohnsteuer (S 13.2... mehr lesen...
Bei der beschwerdeführenden GmbH fand für den Zeitraum 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1989 eine Lohnsteuerprüfung statt. Dabei setzte der Prüfer für das Jahr 1989 den Sachbezugswert betreffend die an die vier Dienstnehmer H., L., P. und K. als Dienstfahrzeuge auch zur Privatnutzung überlassenen Personenkraftwagen abweichend von der Beschwerdeführerin an, indem er vom Neuwert der Fahrzeuge anstatt von deren tatsächlichen Anschaffungskosten ausging. Der Mehrbetrag an Lohnsteuer (S 13.2... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §15 Abs2;EStG 1988 §16 Abs1 Z8 litb;EStG 1988 §16 Abs1 Z8 litc;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;EStG 1988 §6 Z9 litb;EStG 1988 Sachbezügebewertung Erlaß FLD Wien/NÖ/Bgld 2.März 1989 Art1 AbschnC Z9;
Rechtssatz: Anschaffungskosten iSd Einkommensteuerrechtes sind grundsätzlich die tatsächlichen Anschaffungskosten. Der Ansatz fiktiver Anschaffungskosten ist nur ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §15 Abs2;EStG 1988 §16 Abs1 Z8 litb;EStG 1988 §16 Abs1 Z8 litc;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;EStG 1988 §6 Z9 litb;EStG 1988 Sachbezügebewertung Erlaß FLD Wien/NÖ/Bgld 2.März 1989 Art1 AbschnC Z9;
Rechtssatz: Anschaffungskosten iSd Einkommensteuerrechtes sind grundsätzlich die tatsächlichen Anschaffungskosten. Der Ansatz fiktiver Anschaffungskosten ist nur ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 die Anerkennung von Werbungskosten in Höhe von S 81.540,--. Diese seien für die Dienstwohnung in Z im Zeitraum vom 1. März 1994 bis 31. Dezember 1994 angefallen (der Betrag setze sich aus einer monatlich zu bezahlenden Vergütung zuzüglich des Sachbezugswertes zusammen). Der in K wohnhafte Beschwerdeführer sei am 1. April 1992 zum Bezirkshauptmann in Z bestellt worden. Nach den Bestimmungen des ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 die Anerkennung von Werbungskosten in Höhe von S 81.540,--. Diese seien für die Dienstwohnung in Z im Zeitraum vom 1. März 1994 bis 31. Dezember 1994 angefallen (der Betrag setze sich aus einer monatlich zu bezahlenden Vergütung zuzüglich des Sachbezugswertes zusammen). Der in K wohnhafte Beschwerdeführer sei am 1. April 1992 zum Bezirkshauptmann in Z bestellt worden. Nach den Bestimmungen des ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §18 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Den Aufwendungen des Abgabepflichtigen für die Dienstwohnung stand deren Nutzungsmöglichkeit als Vermögenswert gegenüber. Den geltend gemachten Aufwendungen konnte daher schon deshalb nicht der Charakter einer dauernden Last nach § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1988 zuko... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Das Beibehalten (oder allenfalls auch Schaffen) einer weiteren Wohnungsmöglichkeit für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses kann unter dem Gesichtspunkt der Aufwendungen für die Lebensführung keine steuerliche Berücksichtigung finden (Hinweis E 18.5.1995, 93/15/0244). Eu... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Die abstrakte Möglichkeit allein, vom derzeitigen Arbeitsort abberufen zu werden, ist noch keine ausreichende
Begründung: für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes an einem anderen Ort (Hinweis E 30.11.1993, 90/14/0212). European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z6 impl;EStG 1972 §20 Abs1 Z1 impl;EStG 1972 §20 Abs1 Z2 impl;EStG 1972 §4 Abs4 impl;EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/07/21 91/13/0240 2
(hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Bei bloß vorübergehender doppelter Haushaltsführung können die ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §119 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Es ist Aufgabe des Abgabepflichtigen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren die
Gründe: , die ihn zur Beibehaltung des Familienwohnsitzes veranlassten, vollständig offen zu legen. Die Beh... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Die Zweckmäßigkeit der Beibehaltung einer weiteren Wohnung allein kann den Werbungskostenabzug der Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung nicht rechtfertigen (Hinweis E 18.5.1995, 93/15/0244). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:19... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Eine doppelte Haushaltsführung kann nur dann zu Werbungskosten führen, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zumutbar gewesen ist. Bei dieser Beurteilung ist nicht von Relevanz, ob die Wohnungsnahme am neuen Dienstort deshalb zu erfolgen hat, weil wegen großer Entfernung ei... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt unabhängig davon , ob der Haushalt in einer frei gewählten oder in einer vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Wohnung geführt wird. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §18 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Den Aufwendungen des Abgabepflichtigen für die Dienstwohnung stand deren Nutzungsmöglichkeit als Vermögenswert gegenüber. Den geltend gemachten Aufwendungen konnte daher schon deshalb nicht der Charakter einer dauernden Last nach § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1988 zuko... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Die abstrakte Möglichkeit allein, vom derzeitigen Arbeitsort abberufen zu werden, ist noch keine ausreichende
Begründung: für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes an einem anderen Ort (Hinweis E 30.11.1993, 90/14/0212). European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z6 impl;EStG 1972 §20 Abs1 Z1 impl;EStG 1972 §20 Abs1 Z2 impl;EStG 1972 §4 Abs4 impl;EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/07/21 91/13/0240 2
(hier EStG 1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Bei bloß vorübergehender doppelter Haushaltsführung können die ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §119 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Es ist Aufgabe des Abgabepflichtigen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren die
Gründe: , die ihn zur Beibehaltung des Familienwohnsitzes veranlassten, vollständig offen zu legen. Die Beh... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z6;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Die Zweckmäßigkeit der Beibehaltung einer weiteren Wohnung allein kann den Werbungskostenabzug der Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung nicht rechtfertigen (Hinweis E 18.5.1995, 93/15/0244). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:19... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist als Rechtsanwaltsanwärterin in einer Rechtsanwaltskanzlei in K. beschäftigt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde aufgrund ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung die Einkommensteuer für 1997 festgesetzt. Dabei wich die belangte Behörde von der Aufstellung der Beschwerdeführerin über die Werbungskosten insofern ab, als sie die für Reisen nach Innsbruck als Werbungskosten geltend gemachten Tagesgelder nur f... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte anlässlich eines Antrages auf Durchführung eines Jahresausgleiches für 1992 diverse Aufwendungen als Werbungskosten und Sonderausgaben, letztere insbesondere im Zusammenhang mit der Sanierung von Wohnraum im Ausmaß von rd S 60.000,-- geltend. Bei Durchführung des Jahresausgleiches wurden die Kosten eines Weckers (im Wert von S 249,--) nicht als Werbungskosten und Aufwendungen für die Rückzahlung des Überziehungssaldos eines Girokontos (rd S 50.000,--) nicht... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist als Rechtsanwaltsanwärterin in einer Rechtsanwaltskanzlei in K. beschäftigt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde aufgrund ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung die Einkommensteuer für 1997 festgesetzt. Dabei wich die belangte Behörde von der Aufstellung der Beschwerdeführerin über die Werbungskosten insofern ab, als sie die für Reisen nach Innsbruck als Werbungskosten geltend gemachten Tagesgelder nur f... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Nach der stRsp des VwGH liegt die Rechtfertigung für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten darin, dass der Steuerpflichtige in der ersten Zeit an einem neuen Ort keine ausreichenden Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten hat. Nach Ablauf dieser Zeit befindet er sich in d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Bei einem Wecker handelt es sich um einen Gegenstand, der im Allgemeinen und losgelöst vom Einzelfall der Privatsphäre zugerechnet wird. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1994140072.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Nach der stRsp des VwGH liegt die Rechtfertigung für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten darin, dass der Steuerpflichtige in der ersten Zeit an einem neuen Ort keine ausreichenden Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten hat. Nach Ablauf dieser Zeit befindet er sich in d... mehr lesen...
Mit Kaufvertrag vom 8. Mai 1984 veräußerte die Beschwerdeführerin das neu vermessene Flurstück Nr. 283, EZ 513, KG St. Peter, im Ausmaß von 1.437 m2 um S 800.000,-- an die Ehegatten H. und I. M.. Punkt 12 dieses Kaufvertrages lautete: "Die Käufer beabsichtigen, auf dem gekauften Grundstück eine Arbeiterwohnstätte zu errichten, weshalb sie die Steuerbefreiung im Sinne des § 4 Abs. 2 Ziff. 2a 'Grundwertsteuergesetz' beantragen." In der Abgabenerklärung der Erwerber vom 10. Mai... mehr lesen...