RS Vwgh 1999/5/26 98/13/0138

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Bfr, ein Lehrer für Mathematik, Informatik und Leibesübungen an einer AHS, ist insoferne im Recht, als er die Ausscheidung eines Privatanteils an den von der Abgabenbehörde erster Instanz anerkannten Aufwendungen für Computer rügt. Die belangte Behörde hat diese Entscheidung getroffen, ohne dass im Abgabenverfahren - in dem immerhin eine abgabenbehördliche Nachschau zu Hause im Arbeitszimmer des Bfr vorgenommen worden ist - hiezu irgendwelche Feststellungen getroffen worden sind. Die belangte Behörde hat sich dabei lapidar auf "allgemeine Erfahrungen" gestützt, ohne den Bfr zum Ausmaß der beruflichen Nutzung der in Rede stehenden Geräte zu befragen und ihm Gelegenheit zu einer entsprechenden Stellungnahme zu geben. Die belangte Behörde hat damit gegen das auch im Abgabenverfahren zu beachtende Überraschungsverbot verstoßen und den Bfr in seinem Recht auf Gehör verletzt. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. (Hier: Bei der abgabenbehördlichen Erhebung wurde festgestellt, dass die Einrichtung des Arbeitszimmers aus einem Schreibtisch, einem Computertisch, Regalen und Ablagetischen bestehe. Außerdem befänden sich zwei Personal-Computer mit Terminals und Druckern im Arbeitsraum).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130138.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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