RS Vwgh 2003/6/4 99/13/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §2 Abs4 Z2;
EStG 1988 §28;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/13/0129 E 22. April 1998 VwSlg 7274 F/1998 RS 3(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Setzt die Anerkennung von Aufwendungen vor der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten voraus, daß ein Mietobjekt vorhanden ist, dessen Vermietung in einer nach außen tretenden Weise erkennbar beabsichtigt ist (Hinweis E 25.6.1997, 94/15/0227; E 27.7.1994, 92/13/0175, ÖStZB 1995, 78), dann kommen Aufwendungen für ein in der Folge tatsächlich nicht erworbenes Mietobjekt als Werbungskosten der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zwangsläufig nicht in Betracht. Führen selbst die Anschaffungskosten der Einkunftsquelle im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten grundsätzlich nicht zu Werbungskosten (Hinweis Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, Tz 21 zu § 16 EStG 1972; zu den Einkünften aus Kapitalvermögen E 28.9.1994, 93/13/0240), dann muß dies umso mehr für Kosten iZm der beabsichtigten Anschaffung einer Einkunftsquelle gelten, wenn es zur Anschaffung dieser Einkunftsquelle in der Folge nicht gekommen ist (Hinweis Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, aaO, Tz 59 zu § 16 EStG 1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999130173.X02

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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