TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/28 93/13/0240

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Veröffentlicht am 28.09.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §27;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat V, vom 15. September 1993, GZ 6/3-3135/93-07, betreffend Einkommensteuer 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer veräußerte im Jahre 1991 eine Liegenschaft an eine Wohnungsgesellschaft um den Kaufpreis von

S 8,000.000,--. Der Kaufpreis war nach den Bestimmungen des Kaufvertrages "bei Nachweis der rechtskräftigen Bebauungsbestimmungen, mit einer Mindestbebauungsdichte entsprechend dem Entwurf II des Plandokumentes 6167 der Stadt W. zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan" zu bezahlen. Weiters wurde bestimmt, daß der Kaufpreis auch vor dem Nachweis der rechtskräftigen Bebauungsbestimmungen ausbezahlt werde, wenn der Beschwerdeführer dem Käufer eine Bankgarantie mit einer Mindestlaufzeit von neun Monaten übergebe, worin garantiert werde, daß die rechtskräftigen Bebauungsbestimmungen bis zum 20. Dezember 1991 vorliegen werden.

Der Beschwerdeführer brachte nach seinem Vorbringen im Sinne der Vertragsbestimmungen eine Bankgarantie bei und erwarb in der Folge Wertpapiere. In der Einkommensteuererklärung für 1991 stellte er bei den Einkünften aus Kapitalvermögen den Einnahmen (Zinsen aus den Wertpapieren) die Kosten der Bankgarantie als Werbungskosten gegenüber.

Mit dem in Beschwerde gezogenen, im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß die Aufwendungen für die Bankgarantie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen keine Werbungskosten darstellen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach Satz 2 dieser Gesetzesstelle sind Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist.

Nach der zum Einkommensteuergesetz 1972 ergangenen Rechtsprechung fielen im Bereich der Einkünfte aus Kaptialvermögen unter den Begriff der Werbungskosten nur solche Aufwendungen, die mit der Erzielung der Erträge selbst zusammenhängen. Die den Vermögensstamm betreffenden Ausgaben waren danach nicht als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1990, 90/13/0064, 0065, mit weiterem Nachweis). Der Gesetzgeber des EStG 1988 hat dieser Rechtsprechung folgend ausdrücklich bestimmt, daß unter anderem Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern nur nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen des § 16 EStG 1988 als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde, war Voraussetzung für die - vorzeitige - Auszahlung des Erlöses aus dem Veräußerungsgeschäft die Hingabe der in Rede stehenden Bankgarantie. Wenn überhaupt, so besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Garantiekosten allein mit dem ERWERB der aus dem Veräußerungserlös angeschafften Wertpapiere. Im Hinblick darauf, daß Ausgaben für den Erwerb einer derartigen Einkunftsquelle in den - weiteren - Bestimmungen des § 16 EStG 1988 nicht ausdrücklich zum Abzug zugelassen sind, sind die Garantiekosten nach der den Sachverhalt endgültig regelnden Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG 1988 nicht abzugsfähig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130240.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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