Der Mitbeteiligte bezog in den Streitjahren u.a. gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines Gasthauses, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Landtagsabgeordneter sowie sonstige Einkünfte als Funktionär der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Wohnung und Gewerbebetrieb des Mitbeteiligten befinden sich in F, Sitz des Landtages und der Kammer in K. Im Zuge einer die Kalenderjahre 1988 bis 1990 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung ließ der Prüfer u.a. die für die Aufenthal... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Die Anschaffung der CD Power Play ist jedenfalls auch zur privaten Nutzung geeignet. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:1996140098.X03 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 werden Aufwendungen für die Lebensführung auch dann vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Dass die Anschaffung von einschlägigen Büchern, Broschüren, Zeitungen, Zei... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Bei der Übernahme von Eintrittsgeldern für die Schüler handelt es sich nicht um "typische Aufwendungen der privaten Lebensführung". Anders als der Erwerb von Ausstellungskatalogen, die jedenfalls auch der Befriedigung eines im Privatbereich gelegenen Bedürfnisses dienen, ist eine derarti... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Auch Bezieher von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können Reisekosten nur bei Erfüllung des von der Judikatur ausgearbeiteten Reisekostenbegriffes (Hinweis E 13.2.1991, 90/13/0199; E 18.10.1995, 94/13/0101) als Werbungskosten geltend machen. Auch stellen vom Arbeitg... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §20 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/13/0101 E 18. Oktober 1995 RS 1
(hier nur letzter Satz) Stammrechtssatz Der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muß, stellt keine Reise dar, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der T... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 impl;EStG 1972 §20 Abs1 Z2 impl;EStG 1972 §4 Abs4 impl;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/14/0043 E 16. April 1991 RS 2
(hier: Lehrer (Religionslehrer) statt Ausgleichsvermittler; EStG
1988 anzuwenden) Stammrechtssatz Die Eignung einer Tageszeitung oder Wochenzeitung, fallweise b... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §20 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1;
Rechtssatz: Der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, stellt keine Reise dar, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen wird. Der längere Aufent... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Spenden verlieren dann, wenn sie für in Not geratene Berufskollegen geleistet werden, nicht den ihnen innewohnenden Charakter der Freigebigkeit. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:1996140098.X04 Im RIS seit 20... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §20 Abs1;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Der Ansatz von Tagesgeldern als Werbungskosten hat einen Verpflegungsmehraufwand zur Voraussetzung (Hinweis E 13.2.1991, 90/13/0199; E 18.10.1995, 94/13/0101). Ein solcher Mehraufwand liegt aber dann nicht mehr vor, wenn dem Steuerpflic... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §20 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/13/0101 E 18. Oktober 1995 RS 1
(hier nur letzter Satz) Stammrechtssatz Der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muß, stellt keine Reise dar, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der T... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Auch Bezieher von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können Reisekosten nur bei Erfüllung des von der Judikatur ausgearbeiteten Reisekostenbegriffes (Hinweis E 13.2.1991, 90/13/0199; E 18.10.1995, 94/13/0101) als Werbungskosten geltend machen. Auch stellen vom Arbeitg... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §20 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1;
Rechtssatz: Der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, stellt keine Reise dar, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen wird. Der längere Aufent... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §20 Abs1;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Der Ansatz von Tagesgeldern als Werbungskosten hat einen Verpflegungsmehraufwand zur Voraussetzung (Hinweis E 13.2.1991, 90/13/0199; E 18.10.1995, 94/13/0101). Ein solcher Mehraufwand liegt aber dann nicht mehr vor, wenn dem Steuerpflic... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 1976 in W. als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Ihren Familienwohnsitz hatte sie gemeinsam mit ihrem (bis zum Jahr 1992 auch in W. beschäftigten) Ehegatten zunächst ebenfalls in W. In ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1994 machte die Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von S 57.590,-- (Familienheimfahrten S 33.248,--, Wohnungskosten S 24.342,--) als Werbungskosten geltend. Begründend führte... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1995 u.a. Aufwendungen für Fahrten im Zusammenhang mit dem Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige mit einem Betrag von S 8.850,40 als Werbungskosten geltend. Laut angeschlossener Aufstellung handelte es sich dabei um 74 Fahrten Wohnung - Fortbildungsstätte - Wohnung zu jeweils 26 km a S 4,60 amtliches Kilometergeld. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid anerkannte d... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/15/0054 E 14. September 1993 RS 2 Stammrechtssatz Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich veranlaßt anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist; eine berufliche Veranlassung in diesem Sinne liegt hingeg... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §184;EStG 1988 §16 Abs1;
Rechtssatz: Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe gem § 16 Abs 1 EStG 1988 als Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis f... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §167 Abs2;EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind, enthält § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit dem Ve... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/09/14 92/15/0054 1 Stammrechtssatz Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr-)Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung", wie zB für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort des Abgabepflichtigen wegen der Aufnahme einer Beschäftigung des Ehegatten an einem anderen Ort ist nicht durch die Erwerbstätigkeit des Abgabepflichtigen veranlasst und führt deshalb nicht zu berücksichtigungsfähigen Werbungskosten. Ein derartiger ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1995 u.a. Aufwendungen für Fahrten im Zusammenhang mit dem Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige mit einem Betrag von S 8.850,40 als Werbungskosten geltend. Laut angeschlossener Aufstellung handelte es sich dabei um 74 Fahrten Wohnung - Fortbildungsstätte - Wohnung zu jeweils 26 km a S 4,60 amtliches Kilometergeld. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid anerkannte d... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §167 Abs2;EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind, enthält § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit dem Ve... mehr lesen...
Der in Graz wohnhafte Beschwerdeführer erzielt seit 1978 Einkünfte als selbstständiger EDV-Berater. In den Streitjahren war MD, die ihren Sitz in Wien hat, seine einzige Auftraggeberin. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für 1990 bis 1992. Sie gab der Berufung insoweit Folge, als sie die Aufwendungen und Vorsteuern für das im Einfamil... mehr lesen...
Der in Graz wohnhafte Beschwerdeführer erzielt seit 1978 Einkünfte als selbstständiger EDV-Berater. In den Streitjahren war MD, die ihren Sitz in Wien hat, seine einzige Auftraggeberin. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für 1990 bis 1992. Sie gab der Berufung insoweit Folge, als sie die Aufwendungen und Vorsteuern für das im Einfamil... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Es entspricht der stRsp des VwGH, dass sich Berufstätige im Allgemeinen außer Haus verpflegen. Ein mit dem Tagesgeld abzugeltender steuerlich zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand liegt daher nur vor, solange dem Steuerpflichtigen die Kenntnis über die Verpflegungsmöglichkeiten an eine bestimmten Ort feh... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Es entspricht der stRsp des VwGH, dass sich Berufstätige im Allgemeinen außer Haus verpflegen. Ein mit dem Tagesgeld abzugeltender steuerlich zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand liegt daher nur vor, solange dem Steuerpflichtigen die Kenntnis über die Verpflegungsmöglichkeiten an eine bestimmten Ort feh... mehr lesen...
Anlässlich einer für den Zeitraum 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1991 durchgeführten Lohnsteuerprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass u.a. Vergütungen für Dienstreisen nach dem ersten Tatbestand des § 26 Z 7 EStG 1972 bzw § 26 Z 4 EStG 1988 nachzuversteuern seien, soweit die Reisedauer die in den für den Prüfungszeitraum abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen definierte Dauer überschritten hätte. Diese Definition lautete: Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte seinen ... mehr lesen...
Anlässlich einer für den Zeitraum 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1991 durchgeführten Lohnsteuerprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass u.a. Vergütungen für Dienstreisen nach dem ersten Tatbestand des § 26 Z 7 EStG 1972 bzw § 26 Z 4 EStG 1988 nachzuversteuern seien, soweit die Reisedauer die in den für den Prüfungszeitraum abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen definierte Dauer überschritten hätte. Diese Definition lautete: Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte seinen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z9;EStG 1972 §20;EStG 1972 §26 Z7;EStG 1972 §68 Abs2;EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20;EStG 1988 §26 Z4;EStG 1988 §68 Abs5;
Rechtssatz: § 26 Z 7 EStG 1972 und § 26 Z 4 EStG 1988 kann in verfassungkonformer Auslegung nur die Bedeutung beigemessen werden, dass lohngestaltende Vorschriften - für steuerliche Zwecke - eine Dienstreise nicht ander... mehr lesen...