Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z1;EStG 1988 §27;
Rechtssatz: Auch Beschränkungen, welche die Weitergabe der Aktien erschweren und Verpflichtungen, welche den Abgabepflichtigen gegebenenfalls zu deren Verkauf zwingen, vermögen deren Eigenschaft als private Kapitalanlage nicht zu beseitigen. Das gilt auch für den Fall, dass der Abgabepflichtige nach eigenen Angaben durch den A... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer legte der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 eine Kostenaufstellung über beruflich veranlasste Reisen mit einem Gesamtbetrag von S 49.277,-- bei. Über Aufforderung nahm er am 12. Oktober 1998 schriftlich dazu Stellung und brachte vor, er sei Prokurist einer namentlich genannten Drogeriekette und österreichweit für die Ressortleitung "Expansion" und für das Gebiet Österreich Ost als Regionalverantwortlicher zuständig. Die öster... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer legte der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 eine Kostenaufstellung über beruflich veranlasste Reisen mit einem Gesamtbetrag von S 49.277,-- bei. Über Aufforderung nahm er am 12. Oktober 1998 schriftlich dazu Stellung und brachte vor, er sei Prokurist einer namentlich genannten Drogeriekette und österreichweit für die Ressortleitung "Expansion" und für das Gebiet Österreich Ost als Regionalverantwortlicher zuständig. Die öster... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Das (gesamte) Ortsgebiet von Wien ist als einheitlicher Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen und es muss hier nicht eine weitere Einengung vorgenommen werden (Hinweis E 9.11.1994, 92/13/0281). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1999140317.X03 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/14/0022 E 26. April 2000 RS 1 Stammrechtssatz Der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, stellt keine Reise dar, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflicht... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1;
Rechtssatz: Sowohl eine mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort als auch wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen können die Eignung eines Ortes zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründen, sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben O... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Das (gesamte) Ortsgebiet von Wien ist als einheitlicher Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen und es muss hier nicht eine weitere Einengung vorgenommen werden (Hinweis E 9.11.1994, 92/13/0281). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1999140317.X03 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/14/0022 E 26. April 2000 RS 1 Stammrechtssatz Der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, stellt keine Reise dar, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflicht... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1;
Rechtssatz: Sowohl eine mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort als auch wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen können die Eignung eines Ortes zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründen, sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben O... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Anerkennung geltend gemachter Aufwendungen (Mehrkosten) für eine doppelte Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten als Werbungskosten. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei als Beamter der Gemeinde Wien schon seit mehreren Jahren berufstätig. In Wien wohne er in einer ca. 45 m2 großen Mietwohnung. Daneben habe er e... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezog im Streitzeitraum als Linienpilot Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Mit einem Antrag auf Jahresausgleich für 1993 machte der Beschwerdeführer u.a. eine Reihe von Ausgaben als Werbungskosten geltend. Darunter befinden sich Beträge in Höhe von 40 % der angefallenen Telefonsprechgebühr, für eine Pager-Grundgebühr, von S 3.816,-- für einen Anrufbeantworter und von insgesamt S 41.386,-- für zwei Lizenzverlustversicherungen. Mit Bescheid vom 21. März 1994... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Bei Telefonkosten, welche weder in die Gruppe der ausdrücklich abzugsfähigen Werbungskosten noch in die Gruppe der nach § 20 EStG ausdrücklich vom Abzug ausgeschlossenen Aufwendungen fallen, ist auf die Veranlassung abzustellen (Hinweis E 16.2.2000, 95/15/0034). Die Aufteilung der Telefonkosten einsc... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Beiträge zu Personenversicherungen sind - vom Fall des § 16 Abs 1 Z 4 EStG abgesehen - auch bei einer gewissen betrieblichen Mitveranlassung grundsätzlich als Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988) nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar (Hinweis E... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20;
Rechtssatz: Deckt der angestrebte Versicherungsschutz (hier: einer Fluglizenzverlustversicherung, "Loss of Licence-Versicherung") nicht ausschließlich rein berufsbedingte Risken ab, sondern erstreckt er sich auf allgemeine Risken der Privatsphäre (Krankheit oder Unfall, deren Ursache auch aus der privaten Lebensführung resultiere... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Eine berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung ist etwa auch dann gegeben, wenn der Ehepartner des Abgabepflichtigen in üblicher Entfernung vom Familienwohnsitz einkommensteuerlich relevante Einkünfte bezieht (Hinweis E 28.5.1997, 96/13/0129). European Case Law Identifier... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Einer Betriebsunterbrechungsversicherung - einer Sachversicherung (Hinweis auf das Urteil des OGH vom 18. Dezember 1986, 7 Ob 55/86), welche zur Anerkennung ihrer Prämien als Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen könnte - kann eine Versicherung mit Versicherungsleistung bei gänzlicher Flugunfähigkeit bis zu ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/15/0054 E 14. September 1993 RS 1 Stammrechtssatz Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr-)Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung", wie zB für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Koste... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20;EStG 1988 §4 Abs4;
Rechtssatz: Ein Anrufbeantworter, selbst wenn es sich um ein gesondertes Gerät handelt und nicht bloß als Anrufbeantworterfunktion ein integrierter Teil eines Telefonapparates, eines Telefon/Fax-Apparates oder eines Modems für einen Internetzugang ist, ist als Ergänzungsgerät zu einem Telefon anzusehen. Als solc... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, der als Kundendienstleiter bei einem Unternehmen, das Produkte der Luft- und Kältetechnik vertreibt, beschäftigt ist, machte für die Streitjahre u.a. Aufwendungen für ein Universitätsstudium der Betriebswirtschaftslehre als Werbungskosten und für das Jahr 1990 zusätzlich die Teilrückzahlung eines Wohnbaudarlehens an seine Eltern als Sonderausgaben geltend. 1. Aufwendungen für ein Universitätsstudium als Werbungskosten Das Finanzamt berücksichtigte ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/14/0003 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 93/14/0182 E 10. Mai 1994 RS 2
(hier nur erster Halbsatz) Stammrechtssatz Nach stRsp des VwGH kann die Unterscheidung zwischen Ausbildung und Fortbildung jeweils nur in bezug a... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/14/0003 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/15/0233 E 20. September 2001 RS 1
(hier nur erster bis dritter Satz) Stammrechtssatz Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung zählen bis zur Novelle des EStG 1988 mit... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/14/0003
Rechtssatz: Ein Universitätsstudium dient in der Regel nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung. Das hiebei vermittelte Wissen stellt eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Beru... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist in Österreich ansässig und als Grenzgänger in Liechtenstein tätig. Er hat ein Fachhochschulstudium für Maschinenbau an der Liechtensteinischen Ingenieursschule (LIS), nunmehr Fachhochschule Liechtenstein, absolviert. Im Streitjahr war der Beschwerdeführer in Liechtenstein als Projektleiter im Anlagenbau beschäftigt. In der Einkommensteuererklärung 1998 machte der Beschwerdeführer die Kosten des an der Fachhochschule Liechtenstein absolvierten Nachdiplomstudium... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist in Österreich ansässig und als Grenzgänger in Liechtenstein tätig. Er hat ein Fachhochschulstudium für Maschinenbau an der Liechtensteinischen Ingenieursschule (LIS), nunmehr Fachhochschule Liechtenstein, absolviert. Im Streitjahr war der Beschwerdeführer in Liechtenstein als Projektleiter im Anlagenbau beschäftigt. In der Einkommensteuererklärung 1998 machte der Beschwerdeführer die Kosten des an der Fachhochschule Liechtenstein absolvierten Nachdiplomstudium... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §20 Abs1 Z2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/14/0156 E 18. März 1986 RS 4 Stammrechtssatz Die Frage, ob Ausbildungskosten oder Fortbildungskosten vorliegen, ist jeweils in bezug auf einen bestimmten Steuerpflichtigen zu beantworten. Was für den einen Beruf erst Anstrebenden Berufsausbildung ist, kann für den bereits Berufstät... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 1999/I/106;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der mit Bundesgesetz BGBl I 1999/106 eingeführten Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 zählen Aufwendungen für die berufliche Fortbildung, nicht jedoch Aufwendungen für die Berufsausbildung zu den Werbungskosten. Während die b... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Ein Universitätsstudium, aber auch ein Fachhochschulstudium dient in der Regel nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung. Dies gilt auch für einen umfassenden postgradualen Studiengang, es sei denn, das postgraduale Studium wäre mit dem abgeschlossenen ersten Studium, auf Grund dessen der ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z10 idF 1999/I/106;EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der mit Bundesgesetz BGBl I 1999/106 eingeführten Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 zählen Aufwendungen für die berufliche Fortbildung, nicht jedoch Aufwendungen für die Berufsausbildung zu den Werbungskosten. Während die b... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, eine Kinderfachärztin, machte im Streitjahr bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen von 15.062 S für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung für Kinderfachärzte vom 31. Jänner bis 6. Februar in Obergurgl (idF nur: Fortbildungsveranstaltung) als Werbungskosten geltend. Nach dem Veranstaltungsprogramm fanden von Montag bis Freitag Vorträge von jeweils 8.00 bis 12.00 Uhr und von 16.00 bis 19.00 Uhr statt. Die Mittagspause dauerte von... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin unterrichtet an einer AHS u.a. die Gegenstände Geografie und Wirtschaftskunde. In ihrem Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1996 machte sie u.a. Aufwendungen für eine geografische Exkursion des Verbandes deutscher Schulgeografen nach Kuwait, Bahrain, V.A.E. als Werbungskosten im Rahmen einer Studienreise geltend. Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde im Instanzenzug den Aufwendungen die Anerkennung a... mehr lesen...