RS Vwgh 2002/2/27 96/13/0101

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20;

Rechtssatz

Deckt der angestrebte Versicherungsschutz (hier: einer Fluglizenzverlustversicherung, "Loss of Licence-Versicherung") nicht ausschließlich rein berufsbedingte Risken ab, sondern erstreckt er sich auf allgemeine Risken der Privatsphäre (Krankheit oder Unfall, deren Ursache auch aus der privaten Lebensführung resultieren kann), kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die Abgabenbehörde von einer Personenversicherung ausgeht, welche nicht ausschließlich die Berufsunfähigkeit infolge eines typischen Berufsrisikos abdeckt und dementsprechend die Anerkennung als Werbungskosten versagt (Hinweis auf das Urteil des BFH vom 13. April 1976, VI R 87/73). Eine Anerkennung der Versicherungsprämien als Werbungskosten kommt daher ähnlich den Prämien für eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht in Betracht (Hinweis E 22.10.1991, 91/14/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996130101.X05

Im RIS seit

09.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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