Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, muss ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (Hinweis E 18. März 1992, 91/14/0171). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:199913... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Für die steuerliche Berücksichtigung einer Studienreise ist es ua erforderlich, dass deren Programmpunkte jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren. Es ist im Sinne der Judikatur zu den Reisen mit Mischprogramm nicht maßgebend, ob... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §114 Abs4;EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
Rechtssatz: § 114 Abs. 4 EStG 1988 berührt den zeitlichen Anwendungsbereich hinsichtlich der Regel des § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 nicht, weil es sich bei der Nutzungsdauer nicht um die Bemessungsgrundlage handelt und hinsichtlich der Nutzungsdauer nach dem EStG 1972 ein Wahlrecht nicht bestanden hat (Hinweis... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
Rechtssatz: Gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 - welcher hier bei der Veranlagung für die Jahre 1989 bis 1992 anzuwenden ist - ist es nicht von Bedeutung, welche Nutzungsdauer hinsichtlich desselben Gebäudes in früheren Kalenderjahren von den Abgabenbehörden allenfalls anerkannt worden wäre. Erstmalig bei der Veranlagung für das Ka... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Anlageberater. Dabei ist er in erster Linie für die IF-AG und für drei mit dieser AG verflochtene Anlagegesellschaften (im Folgenden Anlagegesellschaften) tätig, indem er deren Finanzanlageprodukte auf Provisionsbasis vermittelt. Er ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG. Im Zuge einer den Zeitraum 1995 bis 1997 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, der Beschwerdeführer habe seit August 1995 gegenüber jeder der drei Anlagegesellsch... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt ein Transportunternehmen als protokolliertes Einzelunternehmen. Auf Grund der Aussage des ehemaligen Deponiebetreibers Peter T., u.a. dem Beschwerdeführer gegenüber Scheinrechnungen ausgestellt zu haben, fand im Unternehmen des Beschwerdeführers eine abgabenbehördliche Prüfung der Jahre 1986 bis 1989 statt, welche zu folgenden, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof relevanten Feststellungen geführt hat: Tz. 16 und Tz. 34: Abziehbare Vorsteuern betre... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Anlageberater. Dabei ist er in erster Linie für die IF-AG und für drei mit dieser AG verflochtene Anlagegesellschaften (im Folgenden Anlagegesellschaften) tätig, indem er deren Finanzanlageprodukte auf Provisionsbasis vermittelt. Er ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG. Im Zuge einer den Zeitraum 1995 bis 1997 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, der Beschwerdeführer habe seit August 1995 gegenüber jeder der drei Anlagegesellsch... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20;
Rechtssatz: Ein höherer Verpflegungsaufwand, als er einem Steuerpflichtigen im allgemeinen erwächst, fällt nur dann an, wenn noch keine Kenntnis über die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten besteht (Hinweis E 22.4.1984, 82/13/0018). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:2000140132.... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Fällt kein Verpflegungsmehraufwand an, steht auch das Tagesgeld nicht zu (Hinweis E 2.8.1995, 93/13/0099). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:2000140132.X03 Im RIS seit 23.12.2002 Zuletzt aktualisiert... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §20; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/15/0142 E 27. Mai 1999 RS 3 Stammrechtssatz Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die privat... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20;
Rechtssatz: Ein höherer Verpflegungsaufwand, als er einem Steuerpflichtigen im allgemeinen erwächst, fällt nur dann an, wenn noch keine Kenntnis über die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten besteht (Hinweis E 22.4.1984, 82/13/0018). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:2000140132.... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;EStG 1988 §20;EStG 1988 §26 Z4;
Rechtssatz: Fällt kein Verpflegungsmehraufwand an, steht auch das Tagesgeld nicht zu (Hinweis E 2.8.1995, 93/13/0099). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:2000140132.X03 Im RIS seit 23.12.2002 Zuletzt aktualisiert... mehr lesen...
Am 6. August 1987 hatte die Beschwerdeführerin im Erbweg die im Jahr 1962 bebaute Liegenschaft in B, M-Gasse 21, erworben. Sie vermietete sie erstmals ab 17. November 1988. Für das Jahr 1988 reichte sie zunächst keine Einkommensteuererklärung ein. In der der Einkommensteuererklärung 1989 zugrunde liegenden Einnahmenüberschussrechnung für die Vermietung dieser Liegenschaft hatte die Beschwerdeführerin keine AfA geltend gemacht; bei den Überschussrechnungen für die Jahre 1990 und 1991 h... mehr lesen...
Am 6. August 1987 hatte die Beschwerdeführerin im Erbweg die im Jahr 1962 bebaute Liegenschaft in B, M-Gasse 21, erworben. Sie vermietete sie erstmals ab 17. November 1988. Für das Jahr 1988 reichte sie zunächst keine Einkommensteuererklärung ein. In der der Einkommensteuererklärung 1989 zugrunde liegenden Einnahmenüberschussrechnung für die Vermietung dieser Liegenschaft hatte die Beschwerdeführerin keine AfA geltend gemacht; bei den Überschussrechnungen für die Jahre 1990 und 1991 h... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 litb;
Rechtssatz: Vermietet der Steuerpflichtige ein Gebäude, das er unentgeltlich erworben hat, ist die AfA nach § 16 Abs 1 Z 8 lit b EStG 1988 zu berechnen (Hinweis Doralt, EstG4, § 16 Tz 144; Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 16 Abs 1 Z 8 Tz 9.3.-B). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:199915... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 litb;EStG 1988 §41 Abs2;
Rechtssatz: Von dem durch § 16 Abs 1 Z 8 lit b EStG 1988 eingeräumten Wahlrecht ist dann noch nicht konkret Gebrauch gemacht worden, wenn ein Steuerpflichtiger in einem Fall, in welchem sich bei Ansatz einer von den fiktiven Anschaffungskosten berechneten AfA ein Verlust ergibt, auf eine nach § 41 Abs 2 fristgebunden... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 litb;
Rechtssatz: Aus dem Erkenntnis vom 18. Juli 2001, 98/13/0003, ist abzuleiten, dass das durch § 16 Abs 1 Z 8 lit b EStG 1988 eingeräumte Wahlrecht, als Bemessungsgrundlage der AfA an Stelle des Einheitswertes die fiktiven Anschaffungskosten heranzuziehen, grundsätzlich in jenem Jahr zu erfolgen hat, in welchem der Steuerpflichtige erstm... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 litb;
Rechtssatz: Vermietet der Steuerpflichtige ein Gebäude, das er unentgeltlich erworben hat, ist die AfA nach § 16 Abs 1 Z 8 lit b EStG 1988 zu berechnen (Hinweis Doralt, EstG4, § 16 Tz 144; Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 16 Abs 1 Z 8 Tz 9.3.-B). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:199915... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 litb;EStG 1988 §41 Abs2;
Rechtssatz: Von dem durch § 16 Abs 1 Z 8 lit b EStG 1988 eingeräumten Wahlrecht ist dann noch nicht konkret Gebrauch gemacht worden, wenn ein Steuerpflichtiger in einem Fall, in welchem sich bei Ansatz einer von den fiktiven Anschaffungskosten berechneten AfA ein Verlust ergibt, auf eine nach § 41 Abs 2 fristgebunden... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z8 litb;
Rechtssatz: Aus dem Erkenntnis vom 18. Juli 2001, 98/13/0003, ist abzuleiten, dass das durch § 16 Abs 1 Z 8 lit b EStG 1988 eingeräumte Wahlrecht, als Bemessungsgrundlage der AfA an Stelle des Einheitswertes die fiktiven Anschaffungskosten heranzuziehen, grundsätzlich in jenem Jahr zu erfolgen hat, in welchem der Steuerpflichtige erstm... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erklärte im Jahr 1995 Einkünfte aus der Vermietung einer Liegenschaft (B.-Gasse 26, Wien) zur Einkommensteuer. An dieser Liegenschaft bestand zunächst Miteigentum mit dem Vater und dem Bruder des Beschwerdeführers. Durch Schenkung (2/8 Anteil vom Vater im Juni 1995) und Kauf (3/8 Anteil vom Bruder im August 1995) hat der Beschwerdeführer das Alleineigentum an der gegenständlichen Liegenschaft erlangt. In den Beiblättern zur Einkommensteuererklärung 1995 war n... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1;EStG 1988 §30 Abs4;
Rechtssatz: Zu den Werbungskosten iSd § 30 Abs. 4 EStG 1988 zählen im Hinblick auf § 16 Abs. 1 EStG 1988 nicht nur Ausgaben (Kosten) verursachende Vorgänge, die unmittelbar mit dem Veräußerungsgeschäft im Zusammenhang stehen, sondern auch solche, die aus der Anschaffung des Spekulationsobjektes und seiner Erhaltung bis zur V... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist katholischer Pfarrer. Er erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für 1996 neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sonstige Einkünfte aus Bezügen als investierter Pfarrer. Im Rahmen dieser Einkünfte machte der Beschwerdeführer zahlreiche Aufwendungen (im Gesamtausmaß von rund S 95.000,--) als Werbungskosten geltend. Bei Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer 1996 wurden mit anderen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr str... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist katholischer Pfarrer. Er erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für 1996 neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sonstige Einkünfte aus Bezügen als investierter Pfarrer. Im Rahmen dieser Einkünfte machte der Beschwerdeführer zahlreiche Aufwendungen (im Gesamtausmaß von rund S 95.000,--) als Werbungskosten geltend. Bei Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer 1996 wurden mit anderen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr str... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist katholischer Pfarrer. Er erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für 1996 neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sonstige Einkünfte aus Bezügen als investierter Pfarrer. Im Rahmen dieser Einkünfte machte der Beschwerdeführer zahlreiche Aufwendungen (im Gesamtausmaß von rund S 95.000,--) als Werbungskosten geltend. Bei Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer 1996 wurden mit anderen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr str... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z7;
Rechtssatz: Bei einem "Spieltuch" handelt es sich nicht um ein typisches Arbeitsmittel eines Pfarrers. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1998140063.X02 Im RIS seit 23.09.2002 Zuletzt aktualisiert am 21.05.2013 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Eine Reise iSd § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt aufgegeben wird (Hinweis E 5. Oktober 1994, 92/15/... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §119 Abs1;EStG 1988 §16 Abs1 Z7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/14/0258 E 19. Februar 1992 RS 1(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Es ist Sache des Abgabepflichtigen, der selbst um den Zusammenhang der Schriften mit seinem Beruf am besten Bescheid wissen muß, die Berufsbezogenheit für alle Schriften im ein... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z7;
Rechtssatz: Bei einem "Spieltuch" handelt es sich nicht um ein typisches Arbeitsmittel eines Pfarrers. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1998140063.X02 Im RIS seit 23.09.2002 Zuletzt aktualisiert am 21.05.2013 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
Rechtssatz: Eine Reise iSd § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt aufgegeben wird (Hinweis E 5. Oktober 1994, 92/15/... mehr lesen...