RS Vwgh 2002/9/12 99/15/0152

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z8 litb;
EStG 1988 §41 Abs2;

Rechtssatz

Von dem durch § 16 Abs 1 Z 8 lit b EStG 1988 eingeräumten Wahlrecht ist dann noch nicht konkret Gebrauch gemacht worden, wenn ein Steuerpflichtiger in einem Fall, in welchem sich bei Ansatz einer von den fiktiven Anschaffungskosten berechneten AfA ein Verlust ergibt, auf eine nach § 41 Abs 2 fristgebunden zu beantragende Verlustveranlagung verzichtet, weil in einem solchen Fall die Entscheidung des Steuerpflichtigen über die Antragstellung iSd § 16 Abs 1 Z 8 EStG nicht ausreichend klargestellt ist (Hinweis E 18. Juli 2001, 98/13/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150152.X02

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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