RS Vwgh 2002/9/24 2000/14/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2002
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §20;

Rechtssatz

Ein höherer Verpflegungsaufwand, als er einem Steuerpflichtigen im allgemeinen erwächst, fällt nur dann an, wenn noch keine Kenntnis über die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten besteht (Hinweis E 22.4.1984, 82/13/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000140132.X02

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten