RS Vwgh 2002/7/30 98/14/0063

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Veröffentlicht am 30.07.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §119 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0258 E 19. Februar 1992 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Es ist Sache des Abgabepflichtigen, der selbst um den Zusammenhang der Schriften mit seinem Beruf am besten Bescheid wissen muß, die Berufsbezogenheit für alle Schriften im einzelnen darzutun. Mangels einer solchen Offenlegung kann die AbgBeh den Aufwendungen für die Schriften zur Gänze den Abzug als Werbungskosten versagen. Wenn sie dennoch einen Teil als Werbungskosten anerkennt, kann der Abgabepflichtige durch diesen Bescheid in keinen Rechten verletzt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998140063.X04

Im RIS seit

23.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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