TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/19 95/14/0002

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Veröffentlicht am 19.02.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §21 Abs1;
BAO §22;
BAO §23 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
VwGG §41 Abs1;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
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  36. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
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  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/14/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des WSin W, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 15. November 1994, 117/5-5/Se-1994, und vom 21. November 1994, 238/1-5/Se-1993, betreffend Jahresausgleich für 1989 und 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der als Kundendienstleiter bei einem Unternehmen, das Produkte der Luft- und Kältetechnik vertreibt, beschäftigt ist, machte für die Streitjahre u.a. Aufwendungen für ein Universitätsstudium der Betriebswirtschaftslehre als Werbungskosten und für das Jahr 1990 zusätzlich die Teilrückzahlung eines Wohnbaudarlehens an seine Eltern als Sonderausgaben geltend.

1. Aufwendungen für ein Universitätsstudium als Werbungskosten

Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für das Universitätsstudium nicht als Werbungskosten, wobei es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe trotz Vorhalts keinen Nachweis erbracht, das Universitätsstudium diene seiner Berufsfortbildung.

In den Berufungen brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, die Abgabenbehörde möge die Aufwendungen für das Universitätsstudium als Werbungskosten berücksichtigen.

Das Finanzamt hielt dem Beschwerdeführer vor, er möge Gründe anführen, weshalb das Universitätsstudium als Berufsfortbildung, nicht hingegen als Berufsausbildung anzusehen sei. Weiters solle er auch das voraussichtliche Ende seines Universitätsstudiums bekannt geben.

In der Vorhaltsbeantwortung teilte der Beschwerdeführer mit, er betreibe kein Universitätsstudium im eigentlichen Sinn, sondern besuche nur einzelne Lehrveranstaltungen, die er für seine Tätigkeit als Kundendienstleiter benötige. Die Lehrveranstaltungen an der Universität hätten gegenüber dem WIFI den Vorteil, dass sie kostenlos wären und ein höheres Niveau hätten. Die endgültige Dauer seines Universitätsstudiums könne er noch nicht vorhersagen.

Mit Berufungsvorentscheidung für das Jahr 1989 berücksichtigte das Finanzamt die Aufwendungen für das Universitätsstudium nicht als Werbungskosten, wobei es dem Beschwerdeführer vorhielt, Aufwendungen für ein Universitätsstudium seien grundsätzlich Berufsausbildungskosten und damit gemäß § 20 EStG 1988 als Ausgaben für die Lebensführung nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Diese Aufwendungen dienten daher nicht der Berufsfortbildung für eine bisher ohne akademische Ausbildung ausgeübte nichtselbstständige Tätigkeit. Überdies könne ein Universitätsstudium nur als Ganzes einer rechtlichen Beurteilung unter dem Blickwinkel der Berufsfortbildung oder der Berufsausbildung unterzogen werden. Eine Aufteilung der einzelnen Lehrveranstaltungen in solche für Zwecke der Berufsfortbildung oder der Berufsausbildung sei nicht möglich, weil ein Universitätsstudium auf Grund des pädagogischen Aufbaues nur als Einheit einer Beurteilung unterzogen werden könne. Dienten die besuchten Lehrveranstaltungen auch der Berufsfortbildung, handle es sich um einen gemischten Aufwand. Habe sich der Steuerpflichtige zu einem Universitätsstudium als ordentlicher Hörer entschlossen, stellten die ihm daraus entstehenden Aufwendungen selbst dann Ausgaben für die Lebensführung dar, wenn der Abschluss des Universitätsstudiums nicht beabsichtigt sei und einzelne Lehrveranstaltungen auch der Berufsfortbildung dienlich wären. Mit Berufungsvorentscheidung für das Jahr 1989 berücksichtigte das Finanzamt die Aufwendungen für das Universitätsstudium nicht als Werbungskosten, wobei es dem Beschwerdeführer vorhielt, Aufwendungen für ein Universitätsstudium seien grundsätzlich Berufsausbildungskosten und damit gemäß Paragraph 20, EStG 1988 als Ausgaben für die Lebensführung nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Diese Aufwendungen dienten daher nicht der Berufsfortbildung für eine bisher ohne akademische Ausbildung ausgeübte nichtselbstständige Tätigkeit. Überdies könne ein Universitätsstudium nur als Ganzes einer rechtlichen Beurteilung unter dem Blickwinkel der Berufsfortbildung oder der Berufsausbildung unterzogen werden. Eine Aufteilung der einzelnen Lehrveranstaltungen in solche für Zwecke der Berufsfortbildung oder der Berufsausbildung sei nicht möglich, weil ein Universitätsstudium auf Grund des pädagogischen Aufbaues nur als Einheit einer Beurteilung unterzogen werden könne. Dienten die besuchten Lehrveranstaltungen auch der Berufsfortbildung, handle es sich um einen gemischten Aufwand. Habe sich der Steuerpflichtige zu einem Universitätsstudium als ordentlicher Hörer entschlossen, stellten die ihm daraus entstehenden Aufwendungen selbst dann Ausgaben für die Lebensführung dar, wenn der Abschluss des Universitätsstudiums nicht beabsichtigt sei und einzelne Lehrveranstaltungen auch der Berufsfortbildung dienlich wären.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen.

Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer vor, er hätte an der Universität als außerordentlicher Hörer inskribieren können, wenn er von vornherein die Absicht gehabt hätte, kein Universitätsstudium zu betreiben, sondern nur einzelne Lehrveranstaltungen zu besuchen. Die von ihm besuchten Lehrveranstaltungen (Buchhaltung, Kostenrechnung, Handelsrecht I, Rechnungswesen, Betriebswirtschafts- und Steuerlehre) stünden mit seiner nichtselbstständigen Tätigkeit als Kundendienstleiter - laut Bestätigung seines Arbeitgebers bestehe seine Tätigkeit in der Behebung von Störfällen - in keinem Zusammenhang. Vielmehr hätten sie der Erwerbung von Grundkenntnissen zur Ausübung der von ihm ab dem Jahr 1991 betriebenen Handelsagentur gedient. Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer vor, er hätte an der Universität als außerordentlicher Hörer inskribieren können, wenn er von vornherein die Absicht gehabt hätte, kein Universitätsstudium zu betreiben, sondern nur einzelne Lehrveranstaltungen zu besuchen. Die von ihm besuchten Lehrveranstaltungen (Buchhaltung, Kostenrechnung, Handelsrecht römisch eins, Rechnungswesen, Betriebswirtschafts- und Steuerlehre) stünden mit seiner nichtselbstständigen Tätigkeit als Kundendienstleiter - laut Bestätigung seines Arbeitgebers bestehe seine Tätigkeit in der Behebung von Störfällen - in keinem Zusammenhang. Vielmehr hätten sie der Erwerbung von Grundkenntnissen zur Ausübung der von ihm ab dem Jahr 1991 betriebenen Handelsagentur gedient.

In der Vorhaltsbeantwortung teilte der Beschwerdeführer mit, er sei irrtümlich der Ansicht gewesen, außerordentliche Hörer seien nur solche, die keine Matura hätten. Es komme jedoch nicht darauf an, unter welchem Titel er die Universität besuche, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt. Er werde auch eine "neue Bestätigung" seines Arbeitgebers vorlegen, aus der sich die Notwendigkeit der besuchten Lehrveranstaltungen für seine Tätigkeit als Kundendienstleiter ergebe. Für die von ihm betriebene kleine Handelsagentur reichten jene Grundkenntnisse, die er sich in der HTL angeeignet habe.

Trotz Erinnerung seitens der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer die von ihm angekündigte "neue Bestätigung" seines Arbeitgebers nicht vor.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden berücksichtigte die belangte Behörde die Aufwendungen des Beschwerdeführer für sein Universitätsstudium nicht als Werbungskosten. Unter Hinweis auf die ständige hg Rechtsprechung führte die belangte Behörde aus, ein Universitätsstudium diene in der Regel nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn ein zweiter Studiengang mit dem abgeschlossenen ersten Universitätsstudium, auf Grund dessen der Steuerpflichtige seinen Beruf ausübe, derart verflochten sei, dass er dem Steuerpflichtigen die Ausweitung seiner Berufskenntnisse ermögliche. Ein solcher Fall liege aber nicht vor. Überdies könne das Universitätsstudium nur als Ganzes einer rechtlichen Beurteilung unter dem Blickwinkel der Berufsfortbildung oder der Berufsausbildung unterzogen werden. Eine Aufteilung der Aufwendungen auf die einzelnen Lehrveranstaltungen in Berufsausbildungskosten bzw Berufsfortbildungskosten sei nicht möglich, weil jede der vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen auch dem Abschluss des Universitätsstudiums der Betriebswirtschaftslehre diene. Demnach stellten die Aufwendungen für das Universitätsstudium gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähige Ausgaben für die Lebensführung dar, mögen auch einzelne Lehrveranstaltungen der Berufsfortbildung dienen. Selbst wenn die Aufwendungen für das Universitätsstudium als Berufsfortbildungskosten abzugsfähig wären, würden sie beim Beschwerdeführer nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sein, weil die von ihm besuchten Lehrveranstaltungen (Buchhaltung, Kostenrechnung, Handelsrecht I, Rechnungswesen, Betriebwirtschafts- und Steuerlehre) mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Kundendienstleiter in keinem Zusammenhang stünden. Vielmehr hätten sie der Erwerbung von Grundkenntnissen zur Ausübung der vom Beschwerdeführer ab dem Jahr 1991 betriebenen Handelsagentur gedient. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden berücksichtigte die belangte Behörde die Aufwendungen des Beschwerdeführer für sein Universitätsstudium nicht als Werbungskosten. Unter Hinweis auf die ständige hg Rechtsprechung führte die belangte Behörde aus, ein Universitätsstudium diene in der Regel nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn ein zweiter Studiengang mit dem abgeschlossenen ersten Universitätsstudium, auf Grund dessen der Steuerpflichtige seinen Beruf ausübe, derart verflochten sei, dass er dem Steuerpflichtigen die Ausweitung seiner Berufskenntnisse ermögliche. Ein solcher Fall liege aber nicht vor. Überdies könne das Universitätsstudium nur als Ganzes einer rechtlichen Beurteilung unter dem Blickwinkel der Berufsfortbildung oder der Berufsausbildung unterzogen werden. Eine Aufteilung der Aufwendungen auf die einzelnen Lehrveranstaltungen in Berufsausbildungskosten bzw Berufsfortbildungskosten sei nicht möglich, weil jede der vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen auch dem Abschluss des Universitätsstudiums der Betriebswirtschaftslehre diene. Demnach stellten die Aufwendungen für das Universitätsstudium gemäß Paragraph 20, EStG 1988 nicht abzugsfähige Ausgaben für die Lebensführung dar, mögen auch einzelne Lehrveranstaltungen der Berufsfortbildung dienen. Selbst wenn die Aufwendungen für das Universitätsstudium als Berufsfortbildungskosten abzugsfähig wären, würden sie beim Beschwerdeführer nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sein, weil die von ihm besuchten Lehrveranstaltungen (Buchhaltung, Kostenrechnung, Handelsrecht römisch eins, Rechnungswesen, Betriebwirtschafts- und Steuerlehre) mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Kundendienstleiter in keinem Zusammenhang stünden. Vielmehr hätten sie der Erwerbung von Grundkenntnissen zur Ausübung der vom Beschwerdeführer ab dem Jahr 1991 betriebenen Handelsagentur gedient.

2. Rückzahlung eines Wohnbaudarlehens an die Eltern als Sonderausgaben

Das Finanzamt versagte für das Jahr 1990 den Abzug der Teilrückzahlung von 15.000 S eines von den Eltern des Beschwerdeführers gewährten Wohnbaudarlehens von 400.000 S als Sonderausgaben, wobei es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis für den Geldfluss erbracht.

In der Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, falls die bereits vorgelegte Empfangsbestätigung nicht genüge, möge eine Zeugeneinvernahme durchgeführt werden.

Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer vor, bei den in Rede stehenden Beträgen handle es sich um solche, die in der Regel nicht bar übergeben würden. Es mögen daher entsprechende Kontoauszüge oder Kopien von Sparbüchern vorgelegt werden.

In der Vorhaltsbeantwortung teilte der Beschwerdeführer mit, er könne trotz großem Bemühen die Sparbücher, die bereits gelöscht sein dürften, nicht mehr auffinden. Er könne daher nur erneut eine Zeugeneinvernahme anbieten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde der Teilrückzahlung des Darlehens an die Eltern des Beschwerdeführers den Abzug als Sonderausgaben. Unter Hinweis auf die hg ständige Rechtsprechung führte die belangte Behörde aus, Verträge zwischen nahen Angehörigen seien für den Bereich des Steuerrechts nur anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kämen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hätten und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht entsprochen habe, den Geldfluss durch entsprechende Kontoauszüge oder Kopien von Sparbüchern nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe trotz Vorhalts lediglich eine undatierte Empfangsbestätigung vorgelegt. Durch die Einvernahme der Eltern käme der behauptete Geldfluss auch nicht ausreichend nach außen hin zum Ausdruck.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Aufwendungen für ein Universitätsstudium als Werbungskosten

Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung zählen bis zur Novelle des EStG 1988 mit BGBl I Nr 106/1999 Aufwendungen für die Berufsausbildung zu den Ausgaben für die Lebensführung, solche für die Berufsfortbildung zu den Werbungskosten. Während die Berufsausbildung der Erlernung eines Berufs dient, dient die Berufsfortbildung der Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Eine Berufsfortbildung liegt somit vor, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um in einer bereits ausgeübten Tätigkeit auf dem Laufenden zu bleiben, und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Unterscheidung zwischen Berufsausbildung und Berufsfortbildung kann jeweils nur in Bezug auf einen bestimmten Abgabepflichtigen getroffen werden (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom 20. September 2001, 96/15/0233, mwN). Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung zählen bis zur Novelle des EStG 1988 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 1999, Aufwendungen für die Berufsausbildung zu den Ausgaben für die Lebensführung, solche für die Berufsfortbildung zu den Werbungskosten. Während die Berufsausbildung der Erlernung eines Berufs dient, dient die Berufsfortbildung der Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Eine Berufsfortbildung liegt somit vor, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um in einer bereits ausgeübten Tätigkeit auf dem Laufenden zu bleiben, und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Unterscheidung zwischen Berufsausbildung und Berufsfortbildung kann jeweils nur in Bezug auf einen bestimmten Abgabepflichtigen getroffen werden vergleiche , beispielsweise das hg Erkenntnis vom 20. September 2001, 96/15/0233, mwN).

Ein Universitätsstudium dient in der Regel nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung. Das hiebei vermittelte Wissen stellt eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe dar und dient nicht nur der spezifischen fachlichen Weiterbildung in einer vom Studierenden bereits ausgeübten Tätigkeit (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 95/15/0038, mwN). Ein Universitätsstudium dient in der Regel nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung. Das hiebei vermittelte Wissen stellt eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe dar und dient nicht nur der spezifischen fachlichen Weiterbildung in einer vom Studierenden bereits ausgeübten Tätigkeit vergleiche , beispielsweise das hg Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 95/15/0038, mwN).

Da der Beschwerdeführer, der als Kundendienstleiter bei einem Unternehmen, das Produkte der Luft- und Kältetechnik vertreibt, beschäftigt ist, somit keinen kaufmännischen, sondern einen technischen Beruf ausübt, im Administrativverfahren trotz zweier Vorhalte und einer Erinnerung weder bewiesen noch glaubhaft gemacht hat, dass das Universitätsstudium bzw die einzelnen von ihm tatsächlich besuchten Lehrveranstaltungen seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert hätten, kann der belangten Behörde schon aus diesem Grund nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie die Aufwendungen für das Universitätsstudium nicht als Berufsfortbildungskosten sondern als Berufsausbildungskosten angesehen und dementsprechend nicht als Werbungskosten berücksichtigt hat.

Es erübrigte sich daher auf die Frage einzugehen, ob die vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen der Erwerbung von Grundkenntnissen zur Ausübung der von ihm ab dem Jahr 1991 betriebenen Handelsagentur gedient haben, und sie mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit in keinem Zusammenhang gestanden sind.

Mit der Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe den Sachverhalt hinsichtlicht des Leistungsprofils eines Kundendienstleiters unzureichend ermittelt, zeigt der Beschwerdeführer keine Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Die belangte Behörde hat unter Zugrundelegung einer Bestätigung seines Arbeitgebers, wonach die Aufgabe des Beschwerdeführers in der Behebung von Störfällen bestehe, den Zusammenhang der von ihm besuchten Lehrveranstaltungen mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Kundendienstleiter verneint. Trotz zweier Vorhalte und einer Erinnerung legte der Beschwerdeführer keine "neue Bestätigung" seines Arbeitgebers vor, aus der sich die Notwendigkeit der von ihm besuchten Lehrveranstaltungen für seine Tätigkeit als Kundendienstleiter ergeben hätte. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer führe den Bereich des Kundendienstes in Form eines "Profit Center", er sei daher für das Ergebnis und die mit seinem Bereich im Zusammenhang stehenden buchhalterischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Belange verantwortlich, stellt ebenso eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar, wie die Behauptung, er sei von seinem Arbeitgeber zur Fortbildung aufgefordert worden.

2. Rückzahlung eines Wohnbaudarlehens an die Eltern als Sonderausgaben

Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, erfahren Verträge zwischen nahen Angehörigen nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden wären (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom 23. März 2000, 96/15/0120, mwN). Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, erfahren Verträge zwischen nahen Angehörigen nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden wären vergleiche , beispielsweise das hg Erkenntnis vom 23. März 2000, 96/15/0120, mwN).

Der Beschwerdeführer bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Nach § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. In den Fällen, in denen die belangte Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangt, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zu Stande gekommen sind oder gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom 25. September 2001, 95/14/0098, mwN). Der Beschwerdeführer bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Nach Paragraph 167, Absatz 2, BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. In den Fällen, in denen die belangte Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangt, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zu Stande gekommen sind oder gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen vergleiche , beispielsweise das hg Erkenntnis vom 25. September 2001, 95/14/0098, mwN).

Der Beschwerdeführer wurde im Administrativverfahren aufgefordert, den Geldfluss durch entsprechende Kontoauszüge oder Kopien von Sparbüchern nachzuweisen. Der Beschwerdeführer hat lediglich eine undatierte Empfangsbestätigung vorgelegt, in der überdies eine andere als die zunächst behauptete Teilrückzahlung bestätigt wird. Da somit weder die Hingabe des angeblich von seinen Eltern gewährten Darlehens noch die Teilrückzahlung nach außen ausreichend zum Ausdruck gebracht worden ist, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, das Vorliegen eines Darlehensverhältnisses sei vom Beschwerdeführer nur zum Schein behauptet worden. Die belangte Behörde konnte überdies noch zu Recht in Rechnung stellen, dass ein Geldfluss im behaupteten Umfang in der Regel nicht bar abgewickelt wird.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie habe es unterlassen, seine Eltern als Zeugen zu befragen. Darin sei eine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erblicken.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Abgesehen von der Frage, ob dem diesbezüglichen Beweisantrag ein konkretes Beweisthema zu entnehmen ist, kann jedenfalls daraus nicht entnommen werden, wer als Zeuge hätte einvernommen werden sollen. Insbesondere ist darin von den Eltern des Beschwerdeführers keine Rede.

Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die "Sparbücher" seien wieder aufgetaucht, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 501/2001. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 501 aus 2001,.

Wien, am 19. Februar 2002

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1995140002.X00

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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