Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber zwei Verstöße gegen die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung zur Last gelegt. In der Berufung vom 23.5.1995 wird ausschließlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Berufungswerbers bestritten. Gemäß § 51 c VStG ist zur Entscheidung über Punkt 2.) (Geldstrafen unter S 10.000,--) das Einzelmitglied, über Punkt 1.) (Geldstrafe über S 10.000,--) die Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermar... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine rechtswirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten liegt im Sinne des § 9 Abs 4 VStG bei unklar definierter konkurrierender Verantwortlichkeit dreier Personen (keine klar voneinander abgegrenzten Bereiche) nicht vor (VwGH 7.4.1995, 94/02/0470). Eine solche konkurrierende Verantwortlichkeit besteht bei nachstehendem Sachverhalt zur angeführten Tatzeit: Mit Mitteilung gemäß § 23 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 vom 22.7.1993, eingelangt beim Arbeitsinspektorat am... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 25.5.1994, Zl MBA 11 - S 1534/93, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als verantwortlicher Beauftragter der B Aktiengesellschaft zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in ihrer Filiale in Wien, S-weg, den gesetzlichen Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer nicht entsprochen habe, da am 17.2.1993 bei sieben, im
Spruch: des Straferkenntnisses namentlich gena... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber ist zwar verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG, nicht jedoch Filialleiter der verfahrensgegenständlichen Filiale sondern Filialinspektor und übt seine Tätigkeit, wie auf Grund des durchgeführten Verfahrens feststeht, vom Sitz der Unternehmensleitung in N aus, wo er auch sein Sekretariat hat. Die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der verfahrensgegenständlichen Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz hätte der Berufungswerber daher ... mehr lesen...
Rechtssatz: In bezug auf den für einen verantwortlichen Beauftragten erforderlichen Besitz der Anordnungsbefugnis ist zu bemerken, daß der erwähnten Bestellungsurkunde nicht zu entnehmen ist, daß der Besteller, Dkfm. M.Z. diese dem Beschuldigten zugewiesen hat. In Anbetracht der zitierten Gesetzesstelle erweist sich die von Dkfm. M.Z. vorgenommene Bestellung des Beschuldigten zum verantwortlichen Beauftragten als nicht dem Gesetz (§ 9 Abs.4 VStG) entsprechend und daher rechtsunwirksam. Die... mehr lesen...
Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe es als gemäß § 9 Abs 2 VStG verantwortlich Beauftragter der Firma unterlassen, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die genannte Firma Sorge zu tragen. Es sei jeweils zu verschiedenen Zeitpunkten in an der Kreuzung / bei der dort am Gehsteig befindlichen Straßenlaterne eine Zeitungsselbstbedienungseinrichtung der Zeitung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Person tritt nur dann als verantwortlicher Beauftragter in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des nach außen Vertretungsbefugten einer juristischen Person, wenn sie für ihren räumlichen und sachlich abgegrenzten Verantwortungsbereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis besitzt und ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat. Ohne Nachweis dieser Umstände kann eine Person nicht als verantwortlicher Beauftragter angesehen werden, auc... mehr lesen...
Rechtssatz: Zunächst ist klarzustellen, daß nach der Systematik des O.ö. Veranstaltungsgesetzes 1992 zwischen der Bewilligung einer erwerbsmäßigen Veranstaltung nach § 2 Abs.1 und den Bescheiden nach § 2 Abs.2 zur Untersagung oder Beschränkung von bloß anzeigepflichtigen nichterwerbsmäßigen Veranstaltungen grundsätzlich zu unterscheiden ist. Dem Begriff des Bewilligungsbescheides gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 stellt der Landesgesetzgeber immer wieder die Bescheide gemäß § ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte hat zunächst vorgebracht, daß für diese Übertretungen in Wirklichkeit der damalige Geschäftsführer F M verantwortlich sei. Der Verwaltungssenat kann jedoch diesem Standpunkt nicht beitreten. Als ein im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG verantwortlicher Beauftragter gilt nämlich nur ein Person, die - neben den anderen Voraussetzungen - ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entspre... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben als vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied der S AG zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 9.4.1992 auf ihrer Baustelle Kanal W auf Kilometer 10/2 der S Landstraße bei W - A zwei Arbeitnehmer mit Kanalbauarbeiten in einer zirka 2,7 Meter tiefen Künette beschäftigt hat, obwohl diese Künette weder in einen Felsen oder in einem Boden, dessen örtliche Standfertigkeit an jene von Felsen heran kommt, ausgeführt n... mehr lesen...
Rechtssatz: Die zum Nachweis über die Zustimmung des Herrn Horst M zu seiner Bestellung zum verantwortl Beauftragten vorgelegten Schreiben weisen die erforderl Klarheit im genannten Sinn nicht auf. Es läßt sich ohne Zuhilfenahme weiterer Beweise nicht klären, in welchen Bereichen (nach der jeweiligen unternehmensinternen Regelung die Anordnungsbefugnis beim Vorstand oder anderen, nicht ihnen unterstehenden Personen liegt), welche Bereiche sohin nicht von der Verantwortlichkeit des Herrn M ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die erstinstanzliche Behörde ist im Recht, wenn sie ausführt, daß auch ein vorangegangener erstinstanzlicher Verwaltungsbrauch an der Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Übertragung der Verantwortlichkeit nichts zu ändern vermag. Doch kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH vom 3.7.1991, 90/03/0141 ua) die Rechtsauskunft eines Behördenorgans auf die Beurteilung der Schuldfrage Einfluß üben. Eine unrichtige Auskunft von einem Org... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist dem Beschuldigten eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne von § 9 Abs 4 VStG für eine bestimmte Baustelle nicht nachzuweisen und ist der Beschuldigte weder Arbeitgeber noch Beschäftiger von Ausländern, fällt ihm die illegale Beschäftigung von Ausländern auf der bestimmten Baustelle weder objektiv noch subjektiv zur Last (teilweise Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis vom ** S******** 199*, Zl 3-****-9*, erkannte die Bezirkshauptmannschaft N den Rechtsmittelwerber für schuldig, als nach außen zur Vertretung berufenes Organ der Firma S P und Co, dem Zulassungsbesitzer, in G********, W***** Straße ***, dem dauernden Standort des Fahrzeuges, nicht dafür gesorgt zu haben, daß der LKW mit dem behördlichen Kennzeichen N ***.***, am ** J*** 199*, um *** Uhr, auf der B*****straße **, nächst dem Straßenkilometer **,*, im Gemeindegebiet vo... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Betriebsvereinbarung, wonach der Lenker "für etwaige Mehrtonnagen an der Ladung selbst verantwortlich ist", ist keine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten, wenn die entsprechenden Anordnungsbefugnisse nicht übertragen wurden. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 22.4.1992, Zl 3-*****-91, wurde über Herrn A M in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M R******** und V*************** GesmbH in **** K, G*****straße **, gemäß der Bestimmung des §9 VStG wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz die in den Punkten 1 a - 14 c des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 43.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 804 Stun... mehr lesen...
Rechtssatz: Die stillschweigende Übernahme der Funktion des verantwortlichen Beauftragten ersetzt nicht das Kriterium der erforderlichen nachweislichen Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß diese Person bereits einmal als Verantwortlicher in einem Verwaltungsstrafverfahren zur Verantwortung gezogen wurde und sich dagegen nicht gewehrt hat. mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2. Dezember 1991, GZ ************53 wurde der Beschuldigte der Übertretung des §101 Abs1 lita KFG in Verbindung mit §103 Abs1 KFG für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 KFG eine Geldstrafe in Höhe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt, weil er als gemäß §9 VStG verantwortliche Geschäftsführer der Firma J O, Transportunternehmen, **** W******** ****** **, diese ist Zulassungsbesitzerin des LKW ********36, ni... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn Ing F B eine Geldstrafe von S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Wochen) verhängt, da er es für die M reg Genossenschaft mbH, Werk P, gemäß §9 VStG zu verantworten habe, daß in der Zeit vom 9.7.1991 bis 15.7.1991 (richtig wohl: 9.7.1990 bis 15.7.1990) ohne wasserrechtliche Bewilligung Betriebsabwässer des Käsewerkes P in die Kanalisationsanlage der Marktgemeinde P eingeleitet wurden, wodurch die biologische... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn eine Person zum Leiter eines Betriebes bestellt wurde (zuständig für technische und kaufmännische Belange), aber eine gesonderte ausdrückliche Bestellung zum strafrechtlich Verantwortlichen mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung im Sinne des §9 VStG nicht erfolgte, so sind im Falle der Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften jene Personen, die zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufen sind, strafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Begründung: In der Berufung wird unter anderem vorgebracht, daß für die Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes die Filialleiterin W zur verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei. Frau W habe ihrer Bestellung durch Unterfertigung der Bestellungsurkunde vom 11.4.1990 nachweislich zugestimmt. Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde eine Kopie der Bestellungsurkunde vorgelegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen: Gemäß § 9 Abs 2 VStG sind die zur Vertretung n... mehr lesen...
Rechtssatz: Spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens muß bei der Behörde ein - aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten einlangen. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann aber nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat - etwa in Form... mehr lesen...