RS UVS Niederösterreich 1994/10/10 Senat-NK-93-485

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Veröffentlicht am 10.10.1994
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Eine Betriebsvereinbarung, wonach der Lenker "für etwaige Mehrtonnagen an der Ladung selbst verantwortlich ist", ist keine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten, wenn die entsprechenden Anordnungsbefugnisse nicht übertragen wurden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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