TE UVS Niederösterreich 1993/02/15 Senat-WN-92-407

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Veröffentlicht am 15.02.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat dem Land Niederösterreich gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, S 800,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

Text

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2. Dezember 1991, GZ  ************53 wurde der Beschuldigte der Übertretung des §101 Abs1 lita KFG in Verbindung mit §103 Abs1 KFG für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 KFG eine Geldstrafe in Höhe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt, weil er als gemäß §9 VStG verantwortliche Geschäftsführer der Firma J O, Transportunternehmen, **** W******** ****** **, diese ist Zulassungsbesitzerin des LKW ********36, nicht dafür Sorge getragen hat, daß die Beladung den Vorschriften des KFG entspricht.

 

Der LKW ********36 wurde am 7. Mai 1991, um 8,20 Uhr in yy auf der A*, Fahrbahn 100 in Richtung B** von S M gelenkt, wobei durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW 22 Tonnen um 3780 kg überschritten wurde.

 

Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz wurde gemäß §64 Abs2 VStG mit 10 % der verhängten Strafe sohin mit S 400,-- festgesetzt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft xx begründet ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß, sollte der Zulassungsbesitzer nicht im Stande sein, seiner Überwachungspflicht nachzukommen, er ein oder mehrere Personen veranlassen müsse, die Überwachungspflicht zu übernehmen. Schriftliche Anweisungen an die Fahrer und Erinnerungen daran würden dafür nicht ausreichen.

 

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung durch den gemäß §10 AVG ausgewiesenen Verteidiger.

 

In der Berufungsbegründung führt der Verteidiger im wesentlichen aus, sein Mandant habe sämtlichen Fahrer damit beauftragt Sorge zu tragen, daß die von ihm gelenkten Fahrzeuge allen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Die Überladung seiner Fahrzeuge sei daher nicht von ihm zu verantworten.

 

Neben dieser Dienstanweisungen habe er ein Überwachungssystem aufgrund der Rechtsansicht des Amtes der steiermärkischen Landesregierung eingeführt, wonach jeweils eine Person seines Betriebes ausschließlich mit der Überwachung der Beladungsvorgänge betraut sei.

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der Beschuldigte mit Schreiben vom 15. Oktober 1992 aufgefordert, eine Kopie der schriftlichen Dienstanweisung, sowie eine Kopie der Zustimmungserklärung zu Bestellung zum Beauftragten für die Beladung des LKWs in W*** O**********-B******* am 7. April 1991 vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beschuldigte trotz erteilter Frist nicht nachgekommen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat dazu erwogen:

 

Das Berufungsvorbringen des Beschuldigten ist ausschließlich auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit der Verantwortung des Beschuldigten für die nachgewiesene Überladung eines seiner Fahrzeuge, gerichtet. Mangels ausdrücklichen Antrages auf Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß §51e Abs2 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

 

Gemäß §103 Abs1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den aufgrund dieses Bundesgesetztes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Eine diese Vorschriften des KFG ist im §101 Abs1 lita KFG normiert. Dort heißt es, die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe des höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Diese gesetzlich aufgetragene Sorgfaltspflicht kann laut herrschenden Judikatur nicht schlichtweg delegiert werden (VwGH 15. November 1976, ZVR 1977/293).

Gemäß §9 Abs2 und Abs3 VStG ist die zur Vertretung nach außen berufene Person berechtigt, einen verantwortlichen Beauftragen zu bestellen, der seine Pflicht gemäß §101 Abs1 wahrnimmt. Hiezu bedarf es entsprechend den §9 Abs4 VStG bestimmter formeller Voraussetzungen. Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit dem Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann und diese ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat, wobei der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zuzuweisen ist.

 

Über ausdrücklicher Aufforderung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich wurde bis dato ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegt, sodaß seitens der Behörde angenommen werden muß, daß eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des §9 VStG nicht vorliegt.

 

Der Rechtsmittelwerber weist in seiner Berufung daraufhin, daß von dem Amt der steiermärktischen Landesregierung bereits Entscheidungen ergingen, die divergierende Rechtsansichten vertreten, wobei er beiden Rechtsansichten insofern entsprochen habe, als er neben der schriftlichen Dienstanweisung an die Kraftfahrer, sie mögen die Bestimmung des KFG einhalten, noch ein Überwachungssystem eingeführt habe, in dem jeweils eine Person seines Betriebes ausschließlich mit der Überwachung der Beladevorgänge außerhalb des Standortes seiner Firma betraut worden sei. Wer mit der Überwachung des tatgegenständlichen Beladevorganges beauftragt wurde hat der Beschuldigte nicht vorgebracht. Wie der Rechtsmittelwerber richtig ausführt, entbindet laut herrschender Judikatur alleine die Erteilung einer Dienstanweisung an die Kraftfahrer, den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung im Sinne des §103 Abs1 KFG sondern vermag erst eine gehörige Überwachung bei der Beladung der Fahrzeuge durch den Zulassungsbesitzer diesen von seiner Sorgfaltspflicht zu entbinden.

 

Ist der Zulassungsbesitzer nicht in der Lage, die erforderlichen Kontrollen im Hinblick auf die Überladung selbst vorzunehmen, so hat er andere Personen damit zu beauftragen; dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überwachen (VwGH 26. März 1987, 86/02/0193, 30. September 1987, 87/03/0155, 18. Oktober 1989, 89/02/0085).

 

Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes läßt eindeutig erkennen, daß eine gänzliche Übertragung der Sorgfaltspflicht gemäß §103 Abs1 KFG an Beautragte nicht möglich ist. Ein Mindestmaß an Kontroll- bzw Überwachungstätigkeit, in einen dem Zulassungsbesitzer zumutbaren Maß, verbleibt diesem daher jedenfalls.

 

Diese Rechtsansicht im Zusammenhang mit der Verantwortung des Beschuldigten in der Berufung, er sei durch seine dargelegten Maßnahmen von der Verpflichtung gemäß §103 Abs1 KFG exkulbiert, ist zu schließen, daß eine Kontrolltätigkeit seiner Seite nicht stattgefunden hat. Vielmehr als auch in den weiteren Ausführungen kein Hinweis auf eine derartige Kontrolle vorzufinden war.

 

Ein weiteres Indiz dafür, daß der Beschuldigte seiner Verpflichtung gemäß §103 Abs1 KFG nicht nachgekommen ist, ist ferner, daß der Beschuldigte, die mit der Überwachung des Ladevorganges betraute Person nicht zu benennen vermochte und auch die schriftliche Dienstanweisung nicht vorgelegt hat, weshalb letztlich am Bestehen des behaupteten Überwachungssystems und der schriftlichen Dienstanweisung erhebliche Zweifel bestehen.

 

In Ansehung dieser Umstände war daher die Tat aus objektiv erwiesen anzusehen.

 

Zur subjektiven Tatseite ist festzustellen, dem Beschuldigten ist als einem mit dem natürlichen Werten verbundenen Menschen, trotz seines Unvermögens bei allen Beladungen von LKWs persönlich dabei zu sein, zumutbar, daß er seiner Kontroll- und Überwachungspflicht nachkommt. In Kenntnis der geltenden Rechtslage hatte dieser daher durch das Fehlen einer entsprechenden Handhabe eine Überladung ernstlich für möglich halten müssen und somit auch subjektiv die angeschuldigte Tat zu verantworten.

 

Zu der Strafbemessung im Sinne des §19 VStG hat die erkennende Behörde befunden:

 

Der 52-jährige, verheiratete Beschuldigte hat keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen getätigt. Mangels Mitwirkungspflicht wurde daher das monatliche Nettoeinkommen in Höhe von S 30.000,-- geschätzt und das Vermögen mit

S 2 Millionen der Strafbemessung zugrundegelegt. Zu sorgen hat der Beschuldigte für die Ehegattin und ein Kind. Eine Vorstrafenanfrage bei der Bezirkshauptmannschaft xx ergab, daß der Beschuldigte im Zeitraum 27. Dezember 1988 bis 26. März 1991 12 x einschlägig bestraft wurde.

 

Der Rechtsmittelwerber ist seiner gesetzlich auferlegten Pflicht gemäß §103 Abs1 Ziff1 KFG in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG nicht nachgekommen. Er hat damit in Kauf genommen, daß durch die Überladung des Fahrzeuges eine erhöhte Gefährdung der Straßenbenützer durch das geänderte Bremsverhalten des Fahrzeuges und damit ein erhöhtes Unfallsrisiko besteht. Darüberhinaus wird durch das Überladen des Fahrzeuges eine ungleich höhere Belastung der Wege herbeigeführt, sodaß letzlich die Allgemeinheit dadurch zu Schaden kommt, als diese einerseits schlechte Straßen vorfindet - rasches Entstehen von Fahrrinnen mit einer damit verbundenen erhöhten Aquaplaninggefahr bei Regen - und andererseits durch die in kürzeren Abständen erforderlichen Sanierung der Straßen vermehrt zu Abgabenleistungen herangezogen wird. Es ist daher geboten in aller Strenge derartige Vergehen zu ahnden.

 

Das Verschulden des Berufungswerbers ist in Ansehung, daß dieser offensichtlich über die geltende Rechtslage sehr gut informiert ist und dennoch keine glaubwürdigen Maßnahmen zur Verhinderung der Überladungen getroffen hat, als schwerwiegend zu beurteilen. Außerdem lassen die laufenden Wiederholungen des Deliktes darauf schließen, daß die bisher ausgesprochenen Strafaussprüche nicht geeignet waren, dem Beschuldigten von der Begehung dieser Straftat abzuhalten und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Wenn der Beschuldigte sein Verschulden dadurch zu entkräften versucht, daß er behauptet, den Kraftfahrer mittels Dienstanweisung die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften aufgetragen zu haben und auch dafür Sorge getragen zu haben, daß eine entsprechende Überwachung der Beladevorgänge durchgeführt wird, so verkennt der Beschuldigte, daß dieser Äußerung keine Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Arbeiter und Angestellte des Betriebes stehen in einem Arbeitsverhältnis zu seiner Firma und haben als solche den Anordnungen ihres Arbeitgebers Folge zu leisten. Es ist daher aus den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht damit zu rechnen, daß diese durch Nichtbefolgung von Weisungen seitens des Arbeitsgebers den Verlust des Arbeitsplatzes riskieren ohne persönliche Vorteile zu gewinnen. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, daß das Gewinnstreben des Arbeitgebers derartige Übertretungen direkt oder indirekt fördert.

 

Bei der Strafbemessung sind weiters als mildernd kein Umstand als erschwerend demgegenüber 12 einschlägige Vorstrafen zu werten.

 

Unter Berücksichtigung diese Umstände und der, mangels Angaben durch den Beschuldigten im Schätzungswege ermittelten Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse, ist die von der Erstbehörde festgesetzes Geldstrafe bei einen Strafrahmen gemäß §134 Abs1 KFG von bis zu S 30.000,-- als gerade noch angemessen anzusehen um den Täter und tritt in der Zukunft von der Begehung diese Straftat abzuhalten.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §64 Abs2 VStG wonach als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahren 20 % der verhängten Geldstrafe obligatorisch festzusetzen sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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