TE UVS Niederösterreich 1993/04/21 Senat-WB-92-056

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.04.1993
beobachten
merken
Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991 dahingehend Folge gegeben, als die unter Punkt 1 a verhängte Geldstrafe von S 2.500,-- auf S 1.500,-- herabgesetzt wird.

 

Im übrigen wird das Straferkenntnis in seinen Schuld-, Straf- und Kostenaussprüchen vollinhaltlich bestätigt und der Berufung keine Folge gegeben.

 

Der Spruch des Straferkenntnisses wird dahingehend abgeändert, als der unter Punkt 1 a - den 28.8.1991 betreffenden - angelastete Tatvorwurf gemäß der Bestimmung des §45 Abs1 Z1 zu entfallen hat.

 

Gemäß §64 VStG, BGBl Nr 52/1991 hat der Berufungswerber somit insgesamt einen Betrag von S 8.200,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 22.4.1992, Zl 3-*****-91, wurde über Herrn A M in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M R******** und V*************** GesmbH in **** K, G*****straße **, gemäß der Bestimmung des §9 VStG wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz die in den Punkten 1 a - 14 c des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 43.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 804 Stunden) verhängt.

 

Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß - wie aus dem Spruch des Straferkenntnisses ersichtlich - weder die Bestimmungen des §16 Abs3 AZG in Verbindung mit III Punkt 2 b des Bundeskollektivvertrages für Dienstnehmer in privaten Autobusbetrieben, die Einsatzzeit in den Fällen der Arbeitsbereitschaft betreffend, nicht eingehalten wurden, ferner das Höchstausmaß der gesamten Lenkzeit gemäß §14 Abs2 AZG überschritten wurde, und zusätzlich der Vorschrift des §12 Abs1 AZG in Verbindung mit III Punkt 2 e des Bundeskollektivvertrages für Dienstnehmer in privaten Autobusbetrieben, wonach den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 10 Stunden zu gewähren ist, zuwidergehandelt wurde, somit die ausgesprochenen Geldstrafen nach §28 Abs1 AZG zu verhängen gewesen seien.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung, in der im wesentlichen ausgeführt wird, daß seiner Rechtsansicht nach er strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden könne, da er einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des §9 Abs2 VStG bestellt habe.

Ferner wurde auch die Mangelhaftigkeit des Verfahren gerügt, die materielle Unrichtigkeit des gegenständlichen Straferkenntnisses in einigen Punkten behauptet, insbesondere den Punkt 1 a des Straferkenntnisses betreffend, und in mehreren Fällen darauf verwiesen, daß die Lenkzeit kollektivvertraglich erhöht werden könne, wenn ein der Personenbeförderung dienendes Kraftfahrzeug kein Gesamtgewicht über 5 Tonnen aufweise.

 

Somit wurde der Berufungsantrag auf ersatzlose Behebung des gegenständlichen Verwaltungsstraferkenntnisses und Einstellung des anhängigen Strafverfahrens gerichtet.

 

Der Einschreiter hat ergänzend zu seinem Berufungsvorbringen ein Konvolut von Schriftstücken übermittelt, um die seiner Rechtsansicht nach fehlende strafrechtliche Verantwortlichkeit zu stützen.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs hielt das anzeigende Arbeitsinspektorats seinen gestellten Strafantrag vollinhaltlich aufrecht.

 

Im Zuge einer ergänzenden Beweisaufnahme brachte der Rechtsvertreter des Beschuldigten vor, daß - entgegen der Behauptungen in der schriftlichen Berufungsausführung - die dort namentlich genannten Lenker zu den Tatzeitpunkten doch Busse gelenkt haben, die ein Gesamtgewicht von 5 Tonnen überschritten haben.

 

In der am 18.3.1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am Sitz des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ, Außenstelle Wr. Neustadt, präzisierte der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschuldigten das Berufungsvorbringen dahin, daß die schriftlichen Ausführungen auf Seite 4 des eingebrachten Rechtsmittel zu Punkt 2 zurückgezogen werden und dieses Vorbringen nicht weiter aufrecht gehalten wird.

Der Sachverhalt, der der gegenständlichen Strafanzeige zugrundeliege, werde nicht bestritten und und als richtig außer Streit gestellt.

 

Hinsichtlich der nach §9 VStG bestehenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit wurde seitens des Beschuldigten vorgebracht, daß er stichprobenweise Kontrollen in seinem Betrieb, in dem er rund 50 Arbeitnehmer beschäftige, durchführe und "ohne ihn gar nichts in der GesmbH gehe".

 

Der seiner Meinung nach strafrechtlich Verantwortliche K S sei zuständig für die Erstellung der Fahrpläne, Teilkalkulationen, und habe Weisungsrechte in allen Angelegenheiten, was mit der Dienstverrichtung der Lenker in Zusammenhang stehe. Über Entlassungen und Aufnahmen entscheide allerdings nicht S, dem er im übrigen voll vertraue, dieser allerdings gleichfalls einer Spezialkontrolle unterstehe, über die er jedoch keine näheren Angaben machen wolle. Ob S auch schon Ermahnungen an Lenker ausgesprochen habe, wisse er nicht, wenn im nachhinein Verstöße hinsichtlich des Arbeitszeitgesetzes festgestellt würden, habe S eben nur die Möglichkeit, wohlwollend mit dem Betreffenden zu sprechen und zu versuchen, den Sachverhalt zu klären. Es gebe nichts mehr zu reparieren und daher auch keine Konsequenzen. Anweisungen hinsichtlich der Fahrtaufträge über Beginn und Ende die Ruhezeit erfolgten an die Lenker schriftlich.

 

Der Zeuge S gab an, seit 1958 Angestellter der Firma M GesmbH zu sein, leitende Angestellteneigenschaft komme ihm jedoch nicht zu. Die im Akt erliegende Vollmacht stamme noch vom Vater des Beschuldigten, eine andere Vollmacht, die vom Beschuldigten erteilt wurde, gebe es nicht und wurde eine solche von ihm nicht unterfertigt. Er gab an, stichprobenweise die Einhaltung der Fahrzeiten der Lenker zu kontrollieren. Im täglichen störungsfreien Betriebsablauf halte sein Chef mit ihm nicht Rücksprache, sondern nur dann, wenn Probleme auftauchen. Die Einhaltung der einschlägigen Arbeitszeitvorschriften ergebe sich aus seinem Aufgabenbereich, nachweislich schriftlich zugestimmt habe er dieser Verantwortlichkeit nie, das habe sich aus der Arbeit im Lauf der Jahre heraus entwickelt. Wenn es zu Überschreitungen der Arbeitszeit komme, halte er im nachhinein mit dem Betreffenden Rücksprache und weise auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hin. Seines Wissens nach sei es im Betrieb deshalb noch zu keinen dienstrechtlichen oder disziplinären Konsequenzen, Arbeitnehmer betreffend, gekommen.

 

Ferner gab der Zeuge über Befragen an, nicht zu glauben, daß die Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Außerdienststellung von Lenkern der gesetzlichen Interessensvertretung bekannt gegeben wurde und stimme es, daß er im Jahre 1990 in einem Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft xx rechtskräftig bestraft wurde.

 

Der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft wies noch ergänzend darauf hin, daß seines Wissens nach die Rechtsform bis in das Jahr 1969 bzw 1970 der Firma die einer OHG war, seit dem Tod des Seniorchefs werde die Firma als GesmbH geführt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat dazu rechtlich erwogen wie folgt:

 

Dem Berufungsbegehren kommt nur hinsichtlich des Punktes 1 a, den Tatzeitraum 28.8.1991 betreffend, eine Berechtigung zu.

 

Aufgrund der vorliegenden Diagrammscheibe und den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens scheint dem erkennenden Senat der Tatvorwurf zu diesem Punkt mit der für das Strafverfahren notwendigen Wahrscheinlichkeit nicht erwiesen.

 

Dem übrigen Vorbringen in der Berufung kann seitens der Berufungsbehörde nicht gefolgt werden.

 

Zur Geltendmachung der fehlenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten:

 

Gemäß der Bestimmung des §9 VStG ist strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist,   und soweit nicht verantwortliche Beauftragte im Sinne der Bestimmung des §9 Abs2 VStG bestellt sind. Dieser bestellte verantwortliche Beauftragte kann gemäß §9 Abs4 VStG nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat, und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

 

Diese Voraussetzungen der wirksamen Bestellung des K S zum verantworlichen Beauftragten im Sinne der Bestimmung des §9 Abs4 VStG sind in gegenständlicher Verwaltungsstrafsache nicht gegeben.

Die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung setzt eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragen voraus. Spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens muß bei der Behörde ein - aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten einlangen. Von einem solchen Zustimmungsnachweis kann aber nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war. Ein taugliches Beweismittel wäre eine entsprechende Urkunde, aber auch eine Zeugenaussage.

 

Eine dementsprechende Glaubhaftmachung ist dem Beschuldigten nicht gelungen. Die zum Beweis für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des K S seitens des Rechtsvertreters des Beschuldigten vorgelegten Urkunden (siehe Beilagen A - C) im Akt, reichen nicht aus, um von einer nachweislichen Zustimmung zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten zu sprechen.

Aus der Aussage des Zeugen S, wonach die Einhaltung der einschlägigen Arbeitszeitvorschriften sich aus seinem Aufgabenbereich ergebe, nachweislich schriftlich er dieser Verantwortlichkeit nicht zugestimmt habe, sich diese aus der Arbeit heraus im Lauf der Jahre entwickelte, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, daß es an der nachweislichen Zustimmung des Beauftragen im Sinne der Bestimmung des §9 Abs4 VStG fehlt. So der Einschreiter in seinem Rechtsmittel dahingehend argumentiert, Herr S sei schon im Jahre 1990 seitens der Bezirkshauptmannschaft xx als verantwortlicher Beauftragter gemäß §9 Abs2 VStG bereits wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes zur Verantwortung gezogen worden, und hätte sich in diesem Verwaltungsstrafverfahren auch nicht dagegen gewehrt, verantwortlicher Beauftragter im Sinne des §9 Abs2 VStG zu sein, so ist der Rechtsansicht des Beschuldigten nicht zu folgen, wonach dadurch ein von der Judikatur geforderter Zustimmungsnachweis des Herrn S vorliege. Das gegen Herrn S im Jahre 1990 durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren ersetzt nicht das Kriterium der erforderlichen nachweislichen Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten.

Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens liegen ausreichende und sichere Anhaltspunkte dafür vor, daß S die Funktion des verantwortlichen Beauftragten "stillschweigend" übernommen hat. Dies reicht jedoch nach dem Gesetzeswortlaut und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon in Hinblick auf die im §9 Abs3 VStG vorgesehene nachweisliche Zustimmung zur Bestellung nicht aus (Vgl VwGH 12.6.1989, 88/10/0159).

 

Den Rechtsausführungen der Berufung hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist auch deshalb nicht zu folgen, da bei Bestellung eines Bevollmächtigten im Sinne des §28 AZG die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers aufrecht bleibt. Ob dieser dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (VwGH 19.9.1989, 88/08/0095, VwGH 23.4.1990, Zl 90/19/0068).

Kurzfristige stichprobenartige Kontrollen genügen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, daß es die tatsächliche Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften sicherstellt (VwGH 21.1.1988, 878/08/0230). Weitere Angaben hinsichtlich eines eingerichteten bzw bestehenden Kontrollsystems wurden vom Beschuldigten nicht vorgebracht, dadurch hat er auch die ihn im Verfahren treffende Mitwirkungspflicht verletzt. Weiters ist anzumerken, daß bei Verletzung der einschlägigen Arbeitszeitbestimmungen - wie obig ausgeführt - keinerlei Maßnahmen seitens des Beschuldigten gesetzt wurden, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Nach dessen eigener Aussage gibt es für Gesetzesübertretungen in dieser Richtung keine Konsequenzen. Dies wurde sinngemäß auch vom einvernommenen Zeugen S vollinhaltlich bestätigt.

 

Diese Aussagen stehen im Widerspruch zum Vorbringen des Berufungswerbers, wonach das Verfahren auch deshalb mangelhaft geblieben sei, da auf die behaupteten Eigenmächtigkeiten der Lenker trotz ausdrücklicher Weisungen und Ermahnungen von Herrn S seitens der Erstinstanz nicht näher eingegangen worden sei und darüber keine Beweise erhoben wurden, ist diesem Vorbringen die nunmehr vorliegende Aussage des Zeugen S entgegenzuhalten, wonach es wegen solcher Überschreitungen offensichtlich im Betrieb noch zu keinen dinstrechtlichen oder disziplinären Konsequenzen gekommen sei. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung schenkt der Senat auch in diesem Punkt der schlüssigen und glaubhaften Angabe des Zeugen S mehr Glauben als der offensichtlichen Schutzbehauptung des Beschuldigten in vorliegendem Rechtsmittel.

 

Hinsichtlich der behaupteten Betriebsvereinbarung, wonach am Standort K********** eine "Außerdienststellung" der Lenker erfolge, ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, daß es sich hier um eine ungesetzliche Betriebsvereinbarung handle, da diese nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen gemäß §16 AZG vereinbar ist. Über den Kollektivvertrag hinausgehende Verlängerungen der Einsatzzeit können durch eine Betriebsvereinbarung nicht erzielt werden. Da es sich bei den Zeiten der sogenannten "Außerdienststellungen" der Lenker eindeutig um Arbeitsbereitschaft gemäß §5 Abs1 AZG handelt, und diese in die Einsatzzeit miteinzurechnen ist, kann daher deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß diese Bereitschaftszeiten, auch wenn sie am Standort gewährt werden, die Einsatzzeit verkürzen. Längere Grenzaufenthalte, die durch den Papstbesuch in Ungarn verursacht wurden, stellen keine unbeeinflußbaren Ereignisse im Sinne der Bestimmung des §20 AZG dar.

 

Da der Beschuldigte nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließen (vgl VwGH 16.9.1985, 82/10/0145), ist im vorliegenden Fall zumindest die Schuldform der Fahrlässigkeit anzunehmen und die Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen.

 

Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe wurde vom Senat erwogen:

 

Gemäß §19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Überdies ist aus dieser Gestzesbestimmung im ordentlichen Verfahren auf Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, Bedacht zu nehmen. Auch das Ausmaß des Verschuldens ist besonders zu berücksichtigen und bei Bemessung von Geldstrafen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Strafhöhe zugrundezulegen.

 

Die im gegenständlichen Fall angelasteten Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von S 300,-- bis S 6.000,-- oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 6 Wochen je Delikt zu bestrafen.

 

Die erstinstanzliche Behörde hat bei der Strafzumessung den Milderungsgrund der Unbescholtenheit angenommen, als erschwerend fiel kein Umstand ins Gewicht. Im vorliegenden Fall wurden je Delikt Geldstrafen verhängt, die - entsprechend dem Ausmaß der angelasteten Verwaltungsübertretung - sachlich gerechtfertigt differenziert vom unteren bis zum mittleren Bereich der gesetzlichen Strafdrohung reichen.

 

Die Erstinstanz hat von dem ihr zustehenden Ermessen hinsichtlich der Strafzumessung gesetzeskonform Gebrauch gemacht und die in §19 VStG festgelegten Kriterien ihrer Enscheidung zugrundegelegt.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verstöße gegen die höchstpersönlichen Rechte der Arbeitnehmer, wie Leben und Gesundheit, mit aller Strenge zu ahnden. Berücksichtigt man ferner, daß durch die Vielzahl und das Ausmaß der angezeigten und als erwiesen angenommenen Übertretungen zusätzlich eine Gefährdung auch der übrigen Verkehrsteilnehmer gegeben ist, da durch die Nichteinhaltung der Arbeitszeitvorschriften die Unfallgefahr drastisch ansteigt, war das Strafausmaß, das sachlich nachvollziehbar differenziert von der Strafbehörde erster Instanz festgestellt wurde, vollinhaltich zu bestätigen.

Die Strafbemessung muß im anhängigen Verfahren vom Gedanken getragen sein, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Verhängung entsprechender Strafen zu erzwingen.

 

Da der Unrechtsgehalt der Tat ein bedeutender war, war die Verhängung der Strafen - wie aus dem Spruch des Straferkenntnisses ersichtlich - als tat- und tätergerecht, sowie persönlichkeitsadäquat unter Zugrundelegung der vom Beschuldigten angegebenen allseitigen Verhältnisse zu bestätigen.

 

Durch die Höhe der verhängten Geldstrafe wird sowohl eine spezialals auch eine generalpräventive Wirkung erzielt.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden:

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle, danach ist der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens für das Berufungsverfahren mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen.

 

Der Berufungswerber hat daher insgesamt folgende Beträge zu entrichten:

 

1. verhängte Geldstrafe                    S 42.500,--

 

2. Kostenbeitrag zum Verfahren

   erster Instanz                          S  4.250,--

 

3. Beitrag zu den Kosten

   des Berufungsverfahrens                 S  8.200,--

                            __________________________

 

                            Gesamtbetrag   S 54.950,--

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten