RS UVS Wien 1995/10/06 04/03/601/94

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Veröffentlicht am 06.10.1995
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Rechtssatz

Der Berufungswerber ist zwar verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG, nicht jedoch Filialleiter der verfahrensgegenständlichen Filiale sondern Filialinspektor und übt seine Tätigkeit, wie auf Grund des durchgeführten Verfahrens feststeht, vom Sitz der Unternehmensleitung in N aus, wo er auch sein

Sekretariat hat. Die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der

verfahrensgegenständlichen Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz hätte

der Berufungswerber daher vom Sitz der Unternehmensleitung aus setzen

müssen, weshalb im vorliegenden Fall der Tatort trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sitz der Unternehmensleitung liegt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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