RS UVS Oberösterreich 1995/07/07 VwSen-220994/15/Kon/Fb

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Veröffentlicht am 07.07.1995
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Rechtssatz

In bezug auf den für einen verantwortlichen Beauftragten erforderlichen Besitz der Anordnungsbefugnis ist zu bemerken, daß der erwähnten Bestellungsurkunde nicht zu entnehmen ist, daß der Besteller, Dkfm. M.Z. diese dem Beschuldigten zugewiesen hat. In Anbetracht der zitierten Gesetzesstelle erweist sich die von Dkfm. M.Z. vorgenommene Bestellung des Beschuldigten zum verantwortlichen Beauftragten als nicht dem Gesetz (§ 9 Abs.4 VStG) entsprechend und daher rechtsunwirksam. Dies allein schon deshalb, weil die Zuweisung der Anordnungsbefugnis vom Besteller ausdrücklich zu erklären ist. Die Erklärung des Bestellten (des Beschuldigten) die Anordnungsbefugnis zu haben, vermag die diesbezüglich unterlassene Erklärung des Bestellers nicht zu ersetzen.

Schon aus diesem Grund ist eine rechtswirksame Bestellung des Beschuldigten zum verantwortlichen Beauftragten zu verneinen, weshalb dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit zum Tatzeitpunkt nicht gegeben war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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