Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 13.06.1995, Zl 3-***-94 wurde der Berufungswerber wegen Übertretung des §103 Abs2 KFG gemäß §134 Abs1 KFG mit einer Geldstrafe von S 4.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden) bestraft, weil er als Zulassungsbesitzer des Motorrades mit dem behördlichen Kennzeichen ** *** D es unterlassen habe, der Bundespolizeidirektion W***, Strafamt, auf schriftliche Aufforderung binnen 2 Wochen bekannt z... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 21. April 1994, Zl 3-****-93, wurde die Berufungswerberin wegen Übertretung des §28 Abs1 Z1 lita, §3 Abs1 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß die Beschuldigte am 17.11.1993 um 14,45 Uhr in **** H******* Nr **, Tankstelle-Espresso, eine namentlich bezeichnete ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe am 27.07.94, gegen 21.00 Uhr, mit ihrem Pkw GU.. den Zufahrtsweg zu ihrem Wohnhaus mehrmals mit hoher Geschwindigkeit befahren, und immer wieder die Hupe des Pkws verwendet. Dabei erzeugte sie durch ständiges Drücken der Hupe einen Dauerton, obwohl es die Verkehrssituation nicht erforderte. Dadurch habe sie den öffentlichen Anstand verletzt. Das angeführte Verhalten widerspricht der herrschenden Sitte und hat ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerberin wurde vorgeworfen, den öffentlichen Anstand durch mehrmaliges Befahren des Zufahrtsweges zu ihrem Wohnhaus mit hoher Geschwindigkeit und immer wieder durch die unbefugte Verwendung der Hupe ihres Pkws, verletzt zu haben. Diese Verhaltensweisen verletzen jedoch keinesfalls den Schutzzweck des § 1 erster Fall LGBl. 158/75 (öffentliche Anstandsverletzung). Ob beim Vorwurf des mutwilligen, länger andauernden Hupens eine Verwaltungsübertretung nach § 1 zweiter ... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn J**** H******** folgendes Straferkenntnis vom 7. November 1994 - 3-****-94, erlassen: Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 25.6.1994 - 20.50 Uhr Tatort: V*********, Gde. H***********, auf der B **, Richtung S**** Fahrzeug: PKW - **-***A Tatbeschreibung 1. Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 63 km/h gemessene Geschwindigkeit - Lasermessung Tatort:... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn das Arbeitsinspektorat anführt, daß "in der
Begründung: unter Punkt 6 die Übertretung des § 17 KJBG erwähnt und als Übertretung angeführt, aber diesbezüglich keine Strafe verhängt werde und die Nichtverhängung der Strafe auch nicht begründet werde", so ist folgendes zu entgegnen: In der Anzeige vom 21.9.1993 wurde unter Z4 angeführt, daß "die Jugendliche am 29.5.1993 bis 20.40 Uhr, am 6.6.1993 bis 20.45 Uhr, am 10.6.1993 bis 20.45 Uhr, am 21.6.1993 bis 21.30 Uhr, am 30.6.19... mehr lesen...
Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn G******** M***** gestützt auf §33 Abs1 Z10 NÖ AWG 1992 eine Geldstrafe in Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt und überdies gemäß §64 Abs2 VStG die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 50,-- ausgesprochen. Angelastet wurde Herrn M*****, daß er am 9.7.1994 um 14,45 Uhr in T***********, F**************-Wer... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Mitteilung der Wirtschaftskammer Steiermark vom 14.10.1994 wurde das Gewerbeamt des Magistrates Graz darauf hingewiesen, in der Zeitung Die Woche - Graz aktiv vom 12.10.1994 sei von einer Firma N. eine Ankünd... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.a WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht nach Abs.4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, und ist mit Geldstrafe bis S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne gemäß § 9 Abs.1 oder 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt. Nach § 9 Abs.2 WRG 1959 bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Erricht... mehr lesen...
Rechtssatz: Da gemäß § 63 Abs 3 GewO für in das Firmenbuch eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts - somit auch für eingetragene Kommandit- und Erwerbsgesellschaften - die Bestimmungen des Abs 1 leg cit sinngemäß gelten, ist es zulässig, wenn sie - im übrigen Geschäftsverkehr, insbesondere in Ankündigungen - Abkürzungen des Namens oder andere Bezeichnungen verwenden, wenn diese Abkürzungen und Bezeichnungen kennzeichnungskräftig sind und wenn die Verw... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 9.3.1995, Zl *****-93, wurde über F**** K********* in seiner Eigenschaft als Personaldirektor und damit als Bevollmächtigter des Arbeitgebers, der Firma J***** A***** F*********** AG, mit dem Sitz in W***** N******, wegen Übertretung der Bestimmung des §18 Abs1 ArbIG in der Fassung 1974, eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 10 Tage), gemäß §24 Abs1 ArbIG 1974 verhängt. Angelas... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27.03.1995, Zl 3-*****-93, wurde über Herrn G*** A******* in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B**** W********** AG mit dem Sitz in W** N****** wegen Übertretungen der Bestimmung des §3 Abs1 FrNArbG Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle von zusammen: 15 Tagen), gemäß §9 Abs1 leg cit verhängt. A... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 28.03.1995, Zl 3-*****-93, wurde über Herrn H****** S****** in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma M****************** AG mit dem Sitz in W** N****** wegen der Übertretung der Bestimmung des §8 MSchG eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 5 Tage), gemäß §37 Abs1 leg cit verhängt. Angelastet wurde ihm, dafür v... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27.3.1995, Zl 3-*****-93, wurde über Herrn H****** S****** in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma M***** W*********** AG mit dem Sitz in W** N****** wegen zweier Übertretungen der Bestimmung der §23 Abs3 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl Nr 218/1983 idgF eine Geldstrafe von 2 x je S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungs... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 12.04.1995, Zl 3-*****-93, wurde über Herrn G*** A******* in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B**** W********** AG mit dem Sitz in W** N****** wegen zweier Übertretungen der Bestimmung des §3 FrNArbG eine Geldstrafe von S 1.000,--, hinsichtlich des Punktes 2. von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle zu Punkt 1: 1 Tag, zu Punkt 2: 2... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 24a Abs.1 KFG 1967 idF BGBl. Nr. 456/1993 müssen Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg mit einem geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein, der durch Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Höchstgeschwindigkeit auf einen bestimmten Wert begrenzt. Dieser Wert beträgt für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge 85 km/h. Für Fahrzeuge, die zwischen dem 1.1.1988 und dem 1.1.1995 erstmals zum ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der als Vorarbeiter fungierende Bw wußte nach seiner eigenen Einlassung, daß die stillgelegte Saugleitung abzuflanschen bzw zu blindieren und zur Sicherheit eine Druckprobe durchzuführen war. Er behauptet allerdings, daß er diese Sorgfaltsmaßnahmen ordnungsgemäß vorgenommen hätte. In der Berufung bringt er erstmals vor, daß er sich am fraglichen Tag nach der Druckprobe, es müßte der 9.5.1992 gewesen sein, vorzeitig von der Tankstelle M-straße in L entfernt und seinem unerfahren... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 44a Z1 VStG in jener Ausprägung, die diese Vorschrift durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, ist im
Spruch: eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat insbesondere auch im Hinblick auf den Tatort und die Tatzeit zu konkretisieren. Dies bedeutet in diesem Fall für den Tatort bei Übertretungen nach dem AZG, daß dieser dort anzunehmen ist, wo der Beschuldigte hätte handeln sollen; geht es dabei, wie hier, um den Betrieb eines Unte... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit seinem Vorbringen bestreitet der Berufungswerber, Lenker gewesen zu sein und den objektiven Tatbestand dieser als Ungehorsamsdelikt zu qualifizierenden Verwaltungsübertretung gesetzt zu haben. Beweise hiefür legte er nicht vor. Er benannte nicht einmal jene Person, die das Fahrzeug seiner Behauptung nach gelenkt haben könnte. Es ist unter dem Blickwinkel des § 5 VStG zu prüfen, ob den Beschuldigten im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Verpflichtung trifft, sich freizubeweis... mehr lesen...
Rechtssatz: Im vorliegenden Falle wurde die Geschwindigkeit des Berufungswerbers mit dem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät, LTI 20.20TS/KM, NrOO4330, festgestellt. Gemäß den hier vorliegenden Bestimmungen für die Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen gemäß BEV-Zulassung Zl.43427/92 vom 17.12.1992 und Zl.43427/92/1 vom 14.3.1994 dürfen mit dem gegenständlichen Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser Fahrzeuggeschwindigkeiten nur in einer Entfernung zwischen 30 Meter und 5... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.d WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht nach Abs.4 oder 5 strengerer Strafe unterliegt, und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs.1 treffenden Sorgfaltspflicht eine Gewässerverunreinigung bewirkt. Nach § 31 Abs.1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen und Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung rügt zunächst zutreffend, daß sich der Tatzeitraum im
Spruch: des gegenständlichen Straferkenntnisses mit Tatzeiträumen anderer gleichgelagerter Straferkenntnisse der belangten Behörde überschneidet. Konkret handelt es sich um die Straferkenntnisse vom 9. Mai 1994, Zl. (Tatzeitraum: 23.11.1993 bis 26.02.1994), und vom 12. September 1994, Zl. (Tatzeitraum: 1.07.1993 bis 13.11.1993). Beide Straferkenntnisse wurden jeweils im Spruchpunkt b) hinsichtlich der Verwaltungs... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt. Nach § 32 Abs.1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs.2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewil... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Gemäß § 18 Abs.4 AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen ... mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit de... mehr lesen...
Rechtssatz: "Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ergeht in der Sache, das heißt über die Tat, eine rechtskräftige Entscheidung, wozu auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zählt, so ist es der Behörde verwehrt, in der selben Sache, das heißt über die selbe Tat, eine weitere Entscheidung zu fällen (VwGH vom 21.1.1988, 87/02/0157). (Einstel... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tod stellt einen Strafaufhebungsgrund nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG dar (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß den Verordnungen der Bundesregierung BGBl. Nr. 402/93, 368/94 u. 1038/94 hinsichtlich des Aufenthaltsrechtes von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, wird vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet eingeräumt. Dieses besteht auch für solche Personen, die nach dem 1.7.1993 einreisten, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrollstelle stellte und ihm entsprechend internationaler Gep... mehr lesen...
Beachte VwSen-260085 v. 9.9.1994 Rechtssatz: Die Verantwortung des Berufungswerbers, daß es sich bei den vorgefundenen Frischölen nur um erforderliche Betriebsmittel für den täglichen Werkstättenbetrieb im Rahmen des Bewilligungsumfanges gehandelt habe und im übrigen nur leere Fässer zur Entsorgung bereit standen und dasselbe sinngemäß auch für die Nitroverdünnung und die Starterbatterien gelte, somit eine Änderung der Anlage gar nicht erfolgt sei, konnte nicht widerlegt werden. Wede... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt. Gemäß § 74 Abs.2 leg.cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausst... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, in der Fassung der 18. StVO-Novelle, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Wann nun eine Verweigerung des Alkotests vorliegt, ist in diversen Publikationen, insbesondere auch in Erlässen klargestellt. So liegt eine Testverweigerung vor, wenn sich der Lenker weigert, in den Alkomat zu blasen. Diese Weigerung wird im Regel... mehr lesen...